{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-08-05_5_StR_398_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-08-05","aktenzeichen":"5 StR 398/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"s5tr_398/76\n5.76\nBUNDESGIRICHTSHOF\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n3.\n\nwegen Meineides u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5.August 1976 einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision der Angeklagten Marion rg»\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 29.Oktober 1975 gemäß §§ 349 Absatz 4,\n354 Absatz 1 und 2 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nMarion PB allein der falschen uneidlichen\nAussage schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat\nfür diese Angeklagte mit den ihn betreffenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten\nMarion PB uni die Revisionen der Angeklagten\n\nReinhard Ep und Jörg Geb werden nach\n\n§ 349 Absatz 2 StPO als offensichtlich unbegründet\nverworfen.\n\nDie Angeklagten Reinhard Bg und Jörg cn\nhaben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung über die\nRechtsfolgen der Tat für Marion PP an den\nJugendrichter beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten\nzurückverwiesen, der auch über die Kosten ihrer\nRevision zu befinden hat.\n\nGründe\n\nDie von Marion PB begangene Begünstigung ist als\nsolche straflos, weil die Angeklagte sie ihrem Verlobten\ngewährt hat, um ihn der Bestrafung zu entziehen\n(§ 257 Absatz 2 StGB 1969).\n\n„une\n\n- 3.\n\nAußerdem hat die Jugendkammer die Voraussetzungen des\n§ 157 StGB zu Unrecht verneint. Die Vorschrift erfordert nicht\ndaß eine wahrheitsgemäße Aussage der Beschwerdeführerin\n\"zwangsläufig die Offenbarung der Straftaten ihres Verlobten\nzur Folge gehabt\" hätte. Es genügt, daß die Angeklagte die\nUnwahrheit gesagt hat, um von ihm die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden.\n\nDer Fehler kann die Angeklagte beschweren, obwohl das\nLandgericht Jugendstrafrecht angewendet und lediglich ein\nZuchtmittel gegen sie verhängt hat. Das Gericht kann nämlich\nunter den Voraussetzungen des § 157 StGB bei falscher uneidlicher Aussage \"auch ganz von Strafe absehen\". Das gilt entsprechend für die Ahndung mit den Mitteln des Jugendstrafrechts,\n\nDer Senat verweist die Sache an den Jugendrichter zurück,\nweil sie nicht mehr umfangreich ist und lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel oder - bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts - eine Geldstrafe zu erwarten ist (§ 354 Absatz 3\n\nStPO).\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-05/5-str-398-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-05/5-str-398-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.145996+00:00"}}