{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-08-05_5_StR_376_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-08-05","aktenzeichen":"5 StR 376/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 376/76\nVATGRZ,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter L EEE aus Vi,\ngeboren am BEE 19:5 in ee (Posen),\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n73\n\n73\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 5.August 1976 nach § 349 Abs.4 und\n2.StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 30.Januar 19756 mit den betreffenden\nFeststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\nim Fall 5 der Urteilsgründe wegen\nBetruges in Tateinheit mit Begünstigung\nund im Fall 8 der Urteilsgründe wegen\ngewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist;\n\nb) in allen Strafaussprüchen.\n\nDie weitergehende Revision wird als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nin Göttingen zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\n1. Wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat, reichen\njedenfalls die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht\naus, um die Verurteilung wegen Betruges im Fall 5 der\nUrteilsgründe zu tragen.\n\nDer Angeklagte wollte den Mitangeklagten MB, der\nals Fahrer eines gestohlenen Pkw in einen Unfall mit Sachschaden am Fahrzeug verwickelt wurde, der Strafverfolgung\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entziehen. Deshalb gab der\n\n- 3 -\n\nAngeklagte an, er selbst habe den Wagen gefahren. \"Dadurch\nerreichte er, daß ihm die Versicherung anstelle des wahren\nEigentümers die diesem zustehende Entschädigung für die\nBeschädigung des Fahrzeugs auszahlte.\" Auch dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe läßt sich nicht entnehmen, daß der\nAngeklagte den Ermittlungsbehörden, dem Haftpflichtigen\noder der Versicherung gegenüber auch nur angedeutet hätte,\nihm gehöre das Fahrzeug. In einem solchen Falle, in dem\nder Angeklagte mit der bloßen Behauptung, er sei der Fahrer\ngewesen, auf eine Begünstigung abzielte, hätte dargelegt\nwerden müssen, inwiefern er allein \"damit\" gleichzeitig\nauch auf die Versicherungssumme aus war. Die Verurteilung\nwegen tateinheitlicher Begünstigung (§ 267 StGB a.F.\n\n- Strafvereitelung - § 268 StGB n.F.) konnte somit ebenfalls nicht bestehenbleiben.\n\n2. Im Fall 8 der Urteilsgründe hält das Landgericht\ndie Einlassung des Angeklagten, die Verkäufer des Pkw\nhätten ihm erklärt, sie sollten den freigegebenen Wagen\nim Auftrag des Eigentümers verkaufen, er, der Angeklagte,\nhabe gedacht, \"die Sache sei in Ordnung\", für nicht widerlegbar. Das verträgt sich nicht mit der anschließenden\nFeststellung, der Angeklagte habe in Kauf genommen, daß\nder Wagen gestohlen oder durch ein Vermögensdelikt in den\nBesitz des Verkäufers gelangt sei. Auch die Wahrunterstellung,\nder vereinbarte Kaufpreis von 6.000 DM sei angemessen\ngewesen, läßt sich nicht ohne weiteres mit der Feststellung\nvereinbaren, das Fahrzeug habe einen Wert von 15.000 DM\ngehabt.\n\n73\n\nhe\n\n3. Mit dem Wegfall der Strafen in den Fällen 5 und 8\nkonnten auch die übrigen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben.\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-05/5-str-376-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-05/5-str-376-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.127229+00:00"}}