{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-08-05_5_StR_240_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-08-05","aktenzeichen":"5 StR 240/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Vorlage der Akten an den Richter nach\n§ 69 Absatz 1 Satz 1 OWiG unterbricht die\nVerjährung erst mit dem Eingang der\nvorzulegenden Akten bei dem Gericht.","text_plain":"7b\n\nNachschlagewerk; Ja\nBGHSt: Ja\n\nowiG 1975 §§ 33 Abs.1 Nr.10, 69 Abs.1 Satz 1\n\nDie Vorlage der Akten an den Richter nach\n§ 69 Absatz 1 Satz 1 OWiG unterbricht die\nVerjährung erst mit dem Eingang der\nvorzulegenden Akten bei dem Gericht.\n\nBGH, Beschl. v. 5. August 1976 - 5 StR 240/76 -\nI. Amtsgericht Osnabrück\n\nIl. Oberlandesgericht\nOldenburg\n\n%\n5_StR_240/76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Studienrat Heinz S ee aus ou,\ndort geboren am WEB 1345,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigke it\n\n16\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 5. August 1976 beschlossen:\n\nDie Vorlage der Akten an den Richter nach\n§ 69 Absatz 1 Satz 1 OWiG unterbricht die\nVerjährung erst mit dem Eingang der\nvorzulegenden Akten bei dem Gericht.\n\nGründe\n\nDas Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen verbotswidrigen Parkens von Kraftfahrzeugen in fünf Fällen Geldbußen\nfestgesetzt. Eine der Ordnungswidrigkeiten soll am 21.Oktober\n1974 begangen worden sein. Ihretwegen sandte die Polizei am\n29.November 1974 einen Anhörungsbogen an den Betroffenen ab.\nDie Verwaltungsbehörde erließ am 27.Januar 1975 einen Bußgeldbescheid. Auf den Einspruch des Betroffenen sandte sie die\nAkten an die Staatsanwaltschaft. Diese legte die Akten mit\nVerfügung vom 24.April 1975 dem Amtsgericht vor. Sie sind dort\nam 5.Mai 1975 eingegangen. Seitdem ist die Verjährung jeweils\nrechtzeitig unterbrochen worden.\n\nDer Betroffene hat das Urteil des Amtsgerichts mit dem\nAntrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde angefochten. Das\nOberlandesgericht hat im Zulassungsverfahren zu prüfen, ob\ndie Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten schon vor dem\nangefochtenen Urteil verjährt war (BGHSt 23,365). Diese\nEntscheidung hängt für den Vorfall am 21.0ktober 1974 davon\nab, ob bei der Vorlage der Akten an den Richter schon die\nVorlageverfügung der Staatsanwaltschaft oder erst der Eingang\nder Akten bei dem Gericht nach § 33 Abs.1 Nr.10 OWiG die\nVerjährung unterbrochen hat. Nur der Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Verfügung, nicht aber der Tag des Akteneingangs beim Amtsgericht liegt innerhalb der durch den\nBußgeldbescheid neu in Lauf gesetzten dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 33 Abs.1 Nr.9 und Abs.3 OWiG in Verbindung\nmit § 26 Abs.3 StVG).\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hält in seinem\n-Beschluß vom 16.0Oktober 1975 den Zeitpunkt des Eingangs der\nvorzulegenden Akten beim Amtsgericht für maßgebend (MDR 1976,\n165). Dagegen sieht das Oberlandesgericht Düsseldorf im\nBeschluß vom 20.0ktober 1975 in der Vorlage der Akten nach\n8 69 Abs.1 Satz 1 OWiG eine schriftliche Anordnung oder\nEntscheidung im Sinn des § 33 Abs.2 OWiG, welche die Verjährung regelmäßig schon in dem Zeitpunkt unterbricht, in\ndem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird\n(VRS 50,212 = NJW 1976,158 - hier ohne Gründe abgedruckt -).\n\nDas Oberlandesgericht Oldenburg neigt dazu, sich der\nvom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretenen Auffassung\nanzuschließen, hat hierzu aber nicht abschließend Stellung\ngenommen. Es hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob die Vorlage der\nAkten an den Richter nach § 69 Abs.1 Satz 1 OWiG die Verjährung schon in dem Zeitpunkt, in dem der Staatsanwalt\ndie Vorlageverfügung unterzeichnet, oder erst mit dem Eingang\nder Akten beim Amtsgericht unterbricht.\n\nDie Voraussetzungen für eine Vorlage nach den §§ 121\nAbs.2 GVG, 79 Abs.3 OWiG sind erfüllt. Dem steht nicht entgegen, daß das vorlegende Gericht sich einer abschließenden\nStellungnahme enthalten hat, welcher der beiden Rechtsmeinungen es sich anschließen will. Denn es würde mit jeder möglichen Entscheidung entweder von der Ansicht des Bayerischen\nObersten Landesgerichts oder von der des Oberlandesgerichts\nDüsseldorf abweichen.\n\nIn der Sache teilt der Senat entgegen der Meinung des\nGeneralbundesanwalts den Rechtsstandpunkt des Bayerischen\nObersten Landesgerichts.\n\nNach § 33 Abs.1 Nr.10 OWiG wird die Verjährung durch\n\n\"die Vorlage der Akten an den Richter nach § 69 Abs.1 Satz 1\"\nunterbrochen. Ob es dabei auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung\n\n-ub\n\n._L-\n\nder Vorlageverfügung oder darauf ankommt, wann die vorzujegenden Akten bei dem Gericht eingegangen sind, hängt davon\nab, ob § 53 Abs.2 OWiG auf die Aktenvorlage (entsprechend)\nanzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift ist bei einer\nschriftlichen Anordnung oder Entscheidung die Verjährung\nregelmäßig schon in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die\nAnordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Der Senat\nist mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht der Ansicht,\ndaß die Vorlage der Akten an den Richter keine Anordnung\noder Entscheidung der staatsanwaltschaft im Sinn des\n\n§ 33 Abs.2 OWiG ist.\n\nNach § 69 Abs.2 OWiG gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf die staatsanwaltschaft über, sobald die von der\nVerwaltungsbehörde auf den Finspruch des Betroffenen übersandten Akten pei ihr eingehen. Bevor die gtaatsanwaltschaft\ndie Akten nach 8 69 Abs.1 Satz 1 OWiG dem Richter beim Amtsgericht vorlegt; prüft sie in eigener Verantwortung; wie das\nVerfahren fortzuführen ist. Das gilt zunächst für die Zuässigkeit des Einspruchs. Hält sie den Einspruch für nicht\nrechtzeitig oder für nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt, SO legt sie die Akten ohne weitere Prüfung dem Amtsgericht mit dem Antrag vor, den Einspruch als unzulässig ZU\nverwerfen (§ 70 owiG). Hält sie ihn für wirksan, muß sie\nweiter prüfen, ob der hinreichende Verdacht einer Ordnungswidrigkeit besteht, die Verfolgung geboten ist (§ 47 Abs. OWiG)\nund Verfolgungshinderniss® nicht entgegenstehen. Sie kann ZU\ndiesem Zweck auch selbst Ermittlungen vornehmen oder durchführen lassen. Macht sie sich ale Beschuldigung ZU eigen, 50\nlegt sie die Akten - in der Regel mit einer Stellungnahme\n(RiStBV Nr.340) — dem Richter beim Amtsgericht vor. Andernfalls\nstellt sie das Verfahren ein.\n\nDer Staatsanwalt schließt die Prüfungen, die der Aktenvorlage vorangehen, gewöhnlich mit einer Anordnung oder Entscheidung ab, die freilich nur selten nach außen wirkt und\nauch nicht immer schriftlich niedergelegt ZU werden praucht.\n\n-5-\n\n-5-\n\nDarauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen.\n\n§ 33 Abs.1 Nr.10 OWiG knüpft aber die Wirkung der Ver-Jährungsunterbrechung nicht an diese vorangegangenen\nMaßnahmen, sondern an \"die Vorlage der Akten an den Richter\nnach § 69 Abs.1 Satz 1\". Das ist, wie das Bayerische Oberste\nLandesgericht mit Recht bemerkt, eine Prozeßhandlung. Sie\nleitet - wie schon die Aktenübersendung durch die Verwaltungsbehörde an die Staatsanwaltschaft - das Verfahren in einen\nneuen Abschnitt über. Mit ihr wird die Sache bei Gericht\nanhängig (vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz 4.Aufl.\nNr.6 vor § 67; Rotberg, Ordnungswidrigkeitengesetz 5.Aufl.\n\n§ 69 Rdn.13). Die Aktenvorlage ist ein tatsächlicher Vorgang\nund wird erst mit dem Eingang der Akten beim Amtsgericht\nwirksam. Die Staatsanwaltschaft bringt mit ihr zum Ausdruck,\ndaß sie die Beschuldigung aufrechterhält. Darin liegt, auch\nwenn es in der Form einer schriftlichen Vorlageverfügung\ngeschieht, keine Anordnung oder Entscheidung, sondern die\nErklärung eines Prozeßbeteiligten gegenüber dem Gericht.\n\n§ 33 Abs.2 OWiG ist auf diese Parteihandlung auch\nnicht entsprechend anzuwenden, Die Vorschrift hat nicht den\nSinn, den Zeitpunkt der Verjährungsunterbrechung möglichst\nweit vorzuverlegen. Sie soll vielmehr ebenso wie die gleichlautende Vorschrift des § 78 c Abs.2 StGB 1975 ermöglichen,\nden Zeitpunkt der Unterbrechung genau zu bestimmen, und somit der Rechtssicherheit dienen (BT-Drucksache VII/550 S.216\nund 345). Dieser Zweck wird bei der Vorlage der Akten an den\nRichter auf andere Weise erreicht. Ihr Zeitpunkt wird durch\nden gerichtlichen Eingangsvermerk auf dem Übersendungsschreiben beurkundet. Das macht einen Rückgriff auf das Datum\nder Vorlageverfügung überflüssig.\n\n7b\n\n- 0 -\n\nDanach unterbricht die Vorlage der Akten an den\nRichter nach § 69 Abs.1 Satz 1 OWIG die Verjährung erst\nin dem Zeitpunkt, in dem die Akten bei dem Gericht, an\ndas vorgelegt wird, eingehen (so im Ergebnis ohne nähere\nBegründung auch Göhler aa0 § 33 Anm.3 und Kleinknecht\nStPO 32.Aufl. § 33 OWIG Anm.3)«\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-05/5-str-240-76","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-05/5-str-240-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.105136+00:00"}}