{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-07-06_5_StR_184_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-07-06","aktenzeichen":"5 StR 184/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 184/76\n(alt: 5 Sul 650/66)\n\nGb: 7:76\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Facharzt für Frauenkrankheiten\nDr.med. Wilhelm_C EmEEE> zus KR,\ngeboren am > 1909 in AB,\n\n2. die Hausfrau Margret C Ep zehorene\n\naus I\ndort geboren am GB 1922,\n\nwegen Betruges und Urkundenfälschung\n\neb\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung vom 6.Juli 1976, an der teilgenommen habens\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr,Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt RED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr aus KD\n\nals Verteidiger des Angeklagten Dr . CB »\n\nJustizangestellte gm\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Dr.Wilhelm Guypers\nund Margret CB segen das Urteil des\nLandgerichts in Krefeld vom 20.November 1975\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nI.\n\nVergeblich berufen sich die Revisionen auf Art.6 Abs.1l MRK\nund meinen, die \"Voraussetzungen für die Durchführung eines\nVerfahrens waren nach so langem Zeitablauf nicht gegeben\",\n\nDer lange Zeitablauf seit der Tat rechtfertigt aufgrund\ndieser Vorschrift nicht die Einstellung des Verfahrens, Aus\nArt.6 MRK ist nicht einmal dann ein Verfahrenshindernis herzuleiten, wenn die Dauer des Verfahrens durch die Verfolgungsbehörden verschuldet wurde. Das hat der 2.Strafsenat bereits\n\nin BGHSt 24,239 £f£ entschieden. In 2 StR 566/75 vom 18.Februar 1976\n\n(unveröffentlicht) hat er nochmals hervorgehoben, \"das Mittel\n\ndes Verfahrenshindernisses ist seiner Natur nach gänzlich ungeeignet, als gerechter Ausgleich gegenüber Benachteiligungen\n\nzu dienen, die dem Angeklagten durch eine schuldhafte Verzögerung\ndes Verfahrensabschlusses erwachsen sind\" (Gegenstand dieses\nVerfahrens waren Betrugstaten, die mehr als 21 Jahre vor der\nVerhandlung begangen worden waren).\n\nDieser Ansicht hat sich der 3.Strafsenat am 31.März 1976\nuneingeschränkt angeschlossen (3 StR 502/75).\n\nDer erkennende Senat folgt dem und hält an der im Beschlusse\nvom 2.Juli 1974 niedergelegten Auffassung nicht fest (5 StR 48/74).\n\nAllerdings hat der Tatrichter - wenn die Einstellung des\nVerfahrens aufgrund des § 153a Abs.2 StPO ausscheidet - die\nunverschuldeten und unangemessenen Verzögerungen desVerfahrens\n\nbei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dies ist hier geschehen.\n\nDas Landgericht weist vorweg schon (S.3/4 UA) ausdrücklich darauf\nhin und berücksichtigt dementsprechend bei der Zumessung (insbesondere) mildernd, daß \"sich die Aburteilung der Taten über\nGebühr lange verzögerte, ohne daß die Angeklagten hierfür eine\nSchuld trifft\" (UA S.149).\n\n„bh -\n\n6\n\nu\n\n11.\n\nDie Verfahrensangriffe dringen nicht durch.\n\nl. Die Ausführungen beider Revisionen geben dem Senat\nkeinen Anlaß, von seiner Fntscheidung 5 StR 64/64 (7.April\n1964) abzugehen, nach der Krankenblätter eines Arztes, der\nnicht Zeuge, sondern Beschuldigter ist, beschlagnahmt und\nverwertet werden dürfen. Darauf ist übrigens auch in dem\nBeschluß vom 31.Januar 1967 ausdrücklich hingewiesen worden,\nmit dem das erste in dieser Sache erlassene Urteil des Landperichts aufgehoben wurde.\n\nDie inzwischen ergangene Iintscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.März 1972 (BVerfGE 32,373 ££) hat für den\nvorliegenden Fall hieran nichts geändert. Sie betont vielmehr, daß \"das öffentliche Interesse an einer möglichst\nvollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozceß die privaten\nGeheimhaltungshelange des Patienten auch dann überwiegen kann,\nwenn der Arzt selbst einer Straftat beschuldigt wird „5\nsofern es zur Aufklärung derartiger Straftaten des RFinblickes\nin die Patientenkartei bedarf\" (aa0, 5.381).\n\nSo ist es hier. Zumal da die umfangreichen betrügerischen\nAbrechnungen zum Teil unter Fälschung der Krankenscheine vorgenommen worden waren, hätten sich die Straftaten ohne die\nPatientenkartei nicht aufklären lassen. \\as beide Revisionen\ngegen deren Verwertung vorbringen, geht fehl. Die eingehende\nInteressenabwägung im Urteil (UA S.130-132) berücksichtigt den\n\"Yerhältnismäßigkeitsgrundsatz\" mit rechtlich unbedenklichen\nErwägungen.\n\n2. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer Dr CB, daß\nder Schriftwechsel mit der kassenärztlichen Vereinigung und\nden Ersatzkassen nicht zu Beweiszwecken verlesen worden sei.\n\nNach der Sitzungsniederschrift (Band IX B1.2010 d.A,)\nsind die meisten Schriftstücke nicht nur \"erörtert\", sondern\n\"vorlesen\" worden. Daß dies \"im Rahmen einer Trörterung!\ngeschah, entspricht der Vorschrift; des § 257 StPO, besagt\nalso nichts gegen das \"Verleson®,\n\nSoweit wenige (kurze) Schreiben durch Vorhalt und\nihren Inhalt bestätigende Frrklärungen der Angeklagten in\ndie Hauptverhandlung eingeführt worden sind, bestehen\nebenfalls keine Rechtsbedenken, Die Voraussetzungen, unter\ndenen das mur durch förmliches Vexrlesen geschehen darf\n(BGHSt 11,159), lagen nicht vor; cs handelt sich nicht um\nlängere oder inhaltlich und sprachlich nur schvor zu verstehende Schriftstücke. Das gilt für die lediglich in den\nUrteilsgründen (UA S.12,14,15) - nicht aber in der SITZUNGS-\nniederschrift - angeführten Schreiben vom 13.Juli 1950,\n14, Tuni 1952 und 4,Februar 1955. Solche Vorhalte und die\ndarauf abgegebenen Frklärungen brauchen ührigens in die\nSitzungsnicderschrift nicht aufgenommen zu werden.\n\nDie Rüge einer Verletzung der §§ 261, 26h StPO geht\ndaher cehenfalls fchl.\n\n3. Offensichtlich unbegründet sind die Aufklärungsrügen, die der Beschwerdeführer Dr .Cgn erhebt. Nas\nLandgericht brauchte der Trage nicht weiter nachzugehen,\nob auch die Abrechnungen vor dem Zeitraum der Anklage und\ngegenüber den Ersatzkassen falsch und betrügerisch waren.\nDies um so weniger, als der Beschwerdeführer Dr Co»\nselbst nicht behauptet hatte, daß er nach den Beanstandungen\ndie Abrechnungen überprüft und dabei den Rindruck gewonnen\nhabe, sie beruhten allein auf der ihm vorgeworfenen Unwirtschaftlichkeit, nicht aber auf Inregelmäßifpkeiten bei\nder Abrechnung. Von genauen Untersuchungen der früheren\nAbrechnungen hat sich ersichtlich auch dio Vorteidigung\nkeine Frkenntnisse versprochen, durch dic der Anklagepepenstand zugunsten der Angeklagten hätte heeinflußt werden\n\n-6 -\n\nA.\n\nA\n\n-6 -\n\nkönnen; denn sie hat auf entsprechende Beweisamträge\nin der Hauptverhandlung verzichtet.\n\n4. Die anderen Verfahrensangriffe des Beschwerdeführers\nDr.CEB bekämpfen in unzulässiger Weise nur die dem Tatrichter vorbehaltene Beveiswürdigung.\n\nIIl.\n\nDie sachlichrechtlichen Rügen gehen ebenfalls fehl.\nDenkgesetzlich mögliche Folgerungen sind der Überprüfung\ndurch das Revisionsgericht entzogen. Auch ist woder gegen\nzuingende Irfahrungssätze verstoßen worden, noch enthält\ndas Urteil unlösbare Widersprüche oder rechtlich beachtliche\n\nErmessensfehler.\n\nDie Nachprüfung auf die allgemeinen Sachrügen hat\nebenfalls - auch in den Strafaussprüchen - keine Rechtsmängel aufgedeckt, Aurch die die Angeklagten beschwert wären.\nIhre Revisionen waren daher in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrapge des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Tleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-06/5-str-184-76","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-06/5-str-184-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:24.495181+00:00"}}