{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-07-06_5_StR_118_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-07-06","aktenzeichen":"5 StR 118/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 118/76\n\nDe no\n\ndr. fc\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten\nJohannes 5 aus Ci;\n\ngeboren am BED 1920 in VD;\n\nwegen Urkundenfälschung\n\nP2\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 6.Juli 1976 gemäß\n8 349 Ansatz 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Nevision des Angeldlagten wird das\n\nUrteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht\nCelle vom 6.November 1975, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist, mit den betreffenden\nFeststellunsgon aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an das\nSchöffengericht bei dem Amtsgericht Celle zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat.\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das\n\n63\n\nangefochtene Urteil gemäß § 34:9 Abs.h StPO durch Beschluß\n\naufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,\nu.a. wie folgt begründet:\n\nttzur Täuschung im Rechtsverkehr! handelt der Täter\nnicht schon dann, wenn er durch die verfälschte Urkunde\nlediglich eine Täuschung hervorrufen will; vielmehr ist\ndarüber hinaus erforderlich, daß der zu Täuschende durch\nden Irrtum zu einem rechtserhehlichen Verhalten = sei es\nnun ein Tun oder ein Unterlassen - bestimmt werden soll,\ndaß durch die Täuschung über die Person des Uxchebers im\nRechtsleben ein Erfolg erroicht werden soll (RGSt 68,2,6;\nRG JW 1935,3389,3390). Ob der Angeklagte in der entsprechenden Absicht handelte, ist im Urteil nicht in\n\nausreichender Weise festgestellt. Das Landgericht erörtert\ndiese Frage auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht.\n\nAllerdings hätte der Angeklagte den inneren Tatbestand\n\ndes § 267 StGB dann erfüllt, wenn mit der Unterschrifts-\n\n- 3\n\n- 3 -\n\nfälschung erreicht werden sollte, daß der von dem Zeugen\nPB 3Eestellie Vermittlungsauftrag bearbeitet würde,\nDies wäre dann der Fall, wenn dazu die Unterschrift\n\"Pe ' notwendig gewesen wäre. Dies scheint zwar\nmöglich, denn im Urteil ist auch von der terforderliche(n)\nUnterschrift des Arbeitsgebers'! die Rede (UA 5.19). Andererseits jedoch scheint es so gewesen zu sein, daß die Einzahlung, und damit die entsprechende Unterschrift, nicht\nunbedingt von dem Arbeitgeber selbst vorgenommen zu\nwerden brauchte. Denn es kam vor, 'daß die Türken selbst\ndiese Pauschale entrichteten'! (UA 5.22). Daraus muß, denn\ngegenteilige Feststellungen fehlen, gefolgert werden, daß\nder Antrag des Zeugen Pb auch dann bearbeitet worden\nwäre, wenn nicht er selbst bezahlt und unterschrieben,\nsondern der Angeklagte dies unter eigenem Namen getan\nhätte (Satz I des § 21 Abs.2 Arbeitsförderungsgesetz kann\nin diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil er\nerst durch das Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom\n25.6.1975 (RGBIA I 8.1542) angefügt worden ist). Dann aber\nhandelte er bei entsprechender Vorstellung insoweit nicht\nzur Täuschung im Rechtsverkehr.\n\nNun ist allerdings in der Rechtsprechung anerkannt,\ndaß eine Handlung auch dann zur Täuschung im Rechtsverkehr\ndient, wenn ie darauf gerichtet ist, eine Behörde irrezuführen und dienstliche Maßnahmen zu verhindern, die bei\nKenntnis der wahren Angaben durchgeführt worden wären\n(BGH Urt. v. 14.1.1975 - 1 StR 620/74 5.5). Hier wäre an\ndienstrechtliche Maßnahmen gegen den Angeklagten zu denken,\ndie möglicherweise seine Vorgesetzten bei Kenntnis der\nTinzahlung durch ihn ergriffen hätten und die er vermeiden\nwollte. Doch fehlt dafür jeder Anhaltspunkt im Urteil. Auch\naus dessen Zusammenhang ist nichts zu entnehmen, vielmehr\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte es\nlediglich in seiner Dienststelle nicht bekannt werden lassen\nwollte, wie er anderen bei der Beschaffung von Arbeits-\n\n„h-\n\nv5\n\ngenehmigungen behilflich war, ohne daß er jedoch deswegen\nMaßnahmen seiner Rehörde befürchtete (vel. RG U 1931,660;\nBGH Urt. v.L.3.195% - Iı StR 71/53).\"\n\nDer Senat tritt dem bei. Er verweist die Sache gemäß\n§ 35h Absatz 3 StPO an das Schöffengoricht zurück, weil\ndie noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen\nZuständigkeit gehört.\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-06/5-str-118-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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