{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-06-29_5_StR_209_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-06-29","aktenzeichen":"5 StR 209/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_209/76\n29.6.76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Taxifahrer Klaus K EEE aus zw,\ngeboren an IM 1935 in op,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n93\n\n-2-\n\n63\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 29.Juni 1976, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt RE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr Mb aus sem,\nRechtsanwalt EB aus >\n\nals Verteidiger,\n\nRalf da als Nebenkläger,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt > aus Bw,\n\nJustizangestellte «>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts - Schwurgerichtskammer - Berlin vom 20.Oktober 1975 wird\n\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die notwendigen Mehrauslagen des Nebenklägers zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren des\nLandgerichts beanstandet und mit Einzelausführungen die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Der geltend gemachte Revisionsgrund des 8 338\nNr.3 StPO greift nicht durch.\n\nDer am 27.August 1975 verkündete Beschluß des Landgerichts, mit dem es das gegen die Richterin am Landgericht\nSchwarzmann gerichtete Ablehnungsgesuch vom selben Tage\nzurückgewiesen hat, ist zu Recht ergangen. Der Vorhalt, den\ndie abgelehnte Richterin dem Zeugen FE machte, konnte\nvernünftigerweise bei dem Angeklagten nicht die Besorgnis\nbegründen, die Richterin werde es ihm gegenüber an der\ngebotenen Unparteilichkeit fehlen lassen. Unerheblich ist\ndabei, ob die Richterin den Vorhalt auf Grund ihrer Notizen\nüber die vorherige Verhandlung machte oder ob sie den Gang\nder Verhandlung im Gedächtnis behalten hatte. Die in diesem\nZusammenhang gerügte Verletzung des § 26 Abs.3 StPO verfängt\nnicht.\n\nDa die über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Richter\nvon den Tatsachen ausgegangen‘ sind, die der Angeklagte vorgetragen hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit eine weitergehende dienstliche Äußerung der Richterin SEE oder\ndie unterlassenen Stellungnahmen der beiden anderen Richter\ndie das Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung hätten\nbeeinflussen können (BGH Urteil vom 22.April 1975 - 1 StR\n589/74 - nicht veröffentlicht).\n\n63\n\n2. Der angegriffene Beschluß der Schwurgerichtskamner,\nmit dem sie die Ablehnung der Beweisamträge auf teilweise\nVerlesung der richterlichen Vernehmungsprotokolle der Zeugen\nNEED unc CE begründet hat, ist im Ergebnis nicht\nzu beanstanden. Der Revision ist zuzugeben, daß der von dem\nLandgericht angezogene § 252 StPO nicht das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO betrifft (BGHSt 17,245).\nEs hat seine Entscheidung aber zusätzlich darauf gestützt,\ndaß auch die Voraussetzungen des § 251 StPO nicht vorlägen.\nDiese Vorschrift läßt unter bestimmten Voraussetzungen zu,\ndie Vernehmung eines nicht anwesenden Zeugen durch Verlesung\nder Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung\nzu ersetzen (BGHSt 10,77,79). Hier waren die Zeugen NEED\nund Cm aber erschienen. Sie sind auch vernommen worden.\nIhre früheren Aussagen wurden nicht dadurch verlesbar, weil\nsie sich in der Hauptverhandlung zu einzelnen Punkten unter\nBerufung auf § 55 StPO nicht geäußert haben. Auf das Einverständnis der Beteiligten, dennoch die früheren Aussagen\ninsoweit zu verlesen, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.\n\n-Uu_\n\n5. Auch die Unterlassung des Gerichts, den Untersuchungsrichter ven als Zeugen über die von ihm durchgeführte\nVernehmung der Zeugen NW un: ca zu hören, führt\ndie Revision nicht zum Erfolg. Die Auskunftsverweigerung\nbeider Zeugen bezog sich nur auf den Zwischenfall vom\n25.0ktober 1972 (UA S.29). Zugunsten des Angeklagten ist\ndas Schwurgericht davon ausgegangen, daß an diesem Tage die\nZeugen den Angeklagten angegriffen hatten (UA S.8,29). Das\nentsprach ihren Aussagen vor dem Untersuchungsrichter. Damit\nist ausgeschlossen, daß das Urteil auf dem-gerügten Verfahrensverstoß beruht,\n\n4. Fehl gehen die Revisionsangriffe auf Nichteinnahme\ndes richterlichen Augenscheins am Tatort.\n\nDie gerügte Verletzung des §§ 244 Abs.6 StPO liegt nicht\nvor, weil dieser Antrag ausdrücklich als Hilfsbeweisamtrag\n\n-5.\n\n-5-\n\ngekennzeichnet war. Das Landgericht hat ihn deshalb zu Recht\nerst im Urteil beschieden.\n\nDie Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages hält sich in dem\ndem Landgericht durch § 244 Abs.5 StPO eingeräunmten pflichtgemäßen Ermessen. Es hat eine Augenscheinseinnahme zur\nErforschung der Wahrheit im Hinblick auf die Gesamtheit des\nBeweisergebnisses, zu dem neben den Aussagen der \"tatbeteiligten\" Zeugen CR, PD, TED und Frau Ko\nauch die Lichtbilder und Straßenskizzen gehörten, für nicht\nerforderlich gehalten (BGH Urteil vom 10.Juli 1959\n- 4 StR 183/59 - nicht veröffentlicht). Die Schwurgerichtskammer ist darüber hinaus zu der Frage, an welcher Stelle\nder Zeuge GER seinen Wagen abgestellt hatte, nicht\ndessen Aussage, sondern der der Zeugen FW, BEE\nund Frau KM zefolgt (UA S.13,15,22). Daß sie daraus\nnicht die von der Revision gewünschten Schlüsse auf die\nGlaubwürdigkeit des Zeugen GEB zezogen hat, kann die\nRevision nicht mit Erfolg rügen.\n\nEin Anlaß für den Tatrichter, von Amts wegen die Tatortbesichtigung ‘zu veranlassen, bestand unter diesen Umständen\nentgegen der Auffassung der Revision nicht.\n\n5, Die weiteren Verfahrensrligen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nII. Die ausgeführten Sachrügen\n\nbetreffen lediglich den Strafausspruch. Rechtsfehler sind\nauch insoweit nicht zutage getreten.\n\n1. Bei dem festgestellten Sachverhalt hat das Landgericht zu Recht die Voraussetzungen des § 213 StGB verneint.\nSoweit der Beschwerdeführer das dem Tatrichter eingeräumte\nErmessen durch ein anderes zu ersetzen versucht, ist sein\n\nVorbringen unzulässig.\n\n63\n\n6.\n\n2. Es bedeutet keinen Rechtsverstoß, daß die Schwere\nder Verletzungen des Zeugen cgBs> zum Nachteil des\nAngeklagten berücksichtigt wurde. Derart schwere Verletzungen\nsind durchaus nicht \"naturgemäß Tatbestandsmerkmal des\nversuchten Totschlags\". Die Schwurgerichtskammer hat nicht\netwa, wie die Revision des Rechtsanwalts Dr. Di neint,\nstrafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte den\nZeugen GEB» zu Tode bringen wollte, sondern, daß ihm\ndies um ein Haar gelungen wäre. Das ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden,\n\n3. Gleichfalls bedeutet es keinen Rechtsfehler, daß\ndas Urteil auf die \"kriminelle Intensität\" im Hinblick auf\nden versuchten Totschlag des Zeugen DEEEB abhebt.\nEin Täter, der nacheinander mehrere Menschen töten will,\nkann als gefährlicher beurteilt werden als einer, der es\nbei einem Opfer bewenden läßt. Daß das Landgericht das\nGesamtverhalten des Angeklagten gegenüber diesem Zeugen,\ninsbesondere die Verfolgung seines Opfers, zu seinem Nachteil gewürdigt hat, ist eine zulässige Strafzumessungserwägung.\n\n- 7 -\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil\nin vollem Umfang geprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ist nicht zutage getreten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-29/5-str-209-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-29/5-str-209-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:24.179008+00:00"}}