{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-06-29_5_StR_124_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-06-29","aktenzeichen":"5 StR 124/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 stR 124/76\n29:0: 76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz B EEEP aus BB.\ngeboren am ED 19:0 ir «oki\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n‘wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n[2\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.Juni 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt (EEREE>\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr (EB aus ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom\n4.November 1975 mit, den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in Kiel\nzurüickverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und der von ihm behaupteten\nErinnerungslücke halten der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand.\n\nZur Blutalkoholkonzentration stellt das Landgericht\nlediglich fest, daß dem Angeklagten am Tattage um\n19.35 Uhr und um 20.30 Uhr Proben entnommen wurden,\ndie einen Blutalkoholgehalt von 1,49 o0/oo bzw.\n\n1,26 o/oo ergaben. Dagegen enthält das Urteil nichts\nüber den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit\n(gegen 15.30 Uhr). Ihn hätte das Landgericht mitteilen\nund bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit zugrunde\nlegen müssen. Der Senat kann das schon mangels ausreichender Anhaltspunkte für den Abbauwert bei diesem\nAngeklagten nicht nachholen. Hier läßt sich überdies\nnicht ausschließen, daß der Angeklagte zur Tatzeit\neinen Blutalkoholgehalt von etwa 2,6 o/oo hatte,\ndessen Einfluß vor allem auf das Steuerungsvermögen\nnur vom Tatrichter beurteilt werden kann.\n\nDer aufgezeigte Mangel ergreift auch den Schuldspruch. Der Angeklagte hatte sich auf alkoholbedingte\nErinnerungslosigkeit berufen. Die Strafkammer hat\ndiese Behauptung für unwahr gehalten und sie als\n\n(Zu\n\n\"zusätzliches Schuldindiz\" gewertet. Dieser an sich\nmöglichen Folgerung fehlt die Grundlage, solange der\n(maximale) Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur\nTatzeit nicht festgestellt ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-29/5-str-124-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-29/5-str-124-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:24.162132+00:00"}}