{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-06-28_5_StR_582_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-06-28","aktenzeichen":"5 StR 582/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"g\n\n5 StR 572/76\nAR AUTO\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vers.Kaufmann Bernd K >\n\naus CoD ,\ngeboren am 19,7 in HD\n\nwegen Betruges\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 12.0Oktober 1976 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Göttingen vom\n28.Juni 1976 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall Vi\nverurteilt worden ist,\n\nb) in allen Strafaussprüchen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nin Göttingen zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht\nim Fall MB widersprüchliche Feststellungen über die\nTäuschungshandlungen des Angeklagten getroffen hat (UA\n5S.10-12,23,25). Es bleibt unklar, ob der Angeklagte der\nZeugin seine Absicht, mit ihr zusammenzuziehen und sie zu\nheiraten, von vornherein nur vorgespiegelt hat, oder ob er\nzunächst dazu bereit war und seinen Entschluß erst kurz vor\ndem Verhandlungstermin in seiner Scheidungssache am\n22.0Oktober 1975 geändert hat. Das berührt allerdings den\nim Zusammenhang mit dem Autokauf begangenen Betrug nicht,\nweil der Angeklagte die Zeugin erst dadurch zur Aufnahme\ndes Kredits bewegen konnte, daß er ihr vorspiegelte, er\nwerde an sie die monatlichen Rückzahlungsraten in Höhe von\nca. 280 DM pünktlich bezahlen (UA S.11). Der Schuldspruch\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nbetrifft jedoch eine fortgesetzte Tat, die auch die betrügerische Erlangung von Bargeld und anderen geldwerten Vorteilen\nunfaßt (UA S.12). Hierzu stellt das Landgericht nur fest, der\nAngeklagte habe diese Zuwendungen dadurch erreicht, daß er\nimmer wieder der Zeugin seine feste Absicht bekundete, bald\nzu ihr zu ziehen und sie zu heiraten. Es stellt aber weder\nden genauen Tatzeitpunkt noch etwa fest, daß er der Zeugin\nversprochen habe, ihr das Geld zurückzuzahlen. Insoweit kann\ndie erwähnte Unklarheit sich auf den Schuldspruch ausgewirkt\nhaben.\n\nDer Schuldspruch im Fall Me kann daher nicht\nbestehenbleiben. Mit ihm sind auch alle Strafaussprüche\naufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, daß die Verurteilung\nim Fall MW die tiöne der übrigen Einzelstrafen beeinflußt hat.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-28/5-str-582-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-28/5-str-582-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:24.071964+00:00"}}