{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-06-23_5_StR_589_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-06-23","aktenzeichen":"5 StR 589/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\n5 StR 589/76\nA919 .?6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Facharbeiter Werner “ mm aus ze.\ngeboren am EEE 19.1 in I (Oberschlesien),\n\nwegen fortgesetzter Körperverletzung mit Todesfolge\n\nm\nSI\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 19,0ktober 1976\nnach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Werner Mg»\nwird das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen\nvom 23.Juni 1976 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in Hannover\n- Schwurgerichtskammer - zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob das Schwurgericht zu\nRecht einen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. In jedem\nFall mußte es den Mindestumfang der Schuld eindeutig feststellen. Das ist nicht geschehen. In den Urteilsgründen wird\nbei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ausgeführt,\ndaß die vorsätzlichen Mißhandlungen außer dem Schädelbruch\nund dem Bruch von Oberschenkel und Schambein \"zumindest\"\nan Kopf, Hals und Händen Blutergüsse verursacht hätten\n(UA S.31). Dagegen werden bei den Tatsachenfeststellungen\nauch Schmerzen des Kindes in der Hüfte, an den Rippen und\nan den Füßen sowie Schwellungen eines Knöchels genannt\n(UA S.8,10). Nach den Urteilsgründen ist weiter unklar, ob\ndie am 20.0Oktober 1974 und den folgenden Tagen beobachteten\nälteren Verletzungen (UA S.13,14), soweit sie über die eben\ngenannten Verletzungen hinausgingen, der Verurteilung mit\nzugrunde gelegt worden sind. Es fehlen schließlich ausreichende Anhaltspunkte dafür, auf welche Weise es durch\nEinwirkung des Angeklagten zu den Knochenbrüchen an Oberschenkel und Schambein (UA S.8; an anderer Stelle - UA S.14 -\nist von zwei Brüchen des linken Oberschenkels die Rede)\ngekommen ist; der Hinweis auf das Alter dieser Knochenbrüche\n\n- 5 -\n\n- 3.\n\n(UA S.21) und auf Schläge durch den Angeklagten (UA S.31)\nreicht hierfür nicht aus. Das Schwurgericht hat sich im\nHinblick auf die Knochenbrüche an Oberschenkel und Schambein\nsowie die Blutergüsse auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob sie nicht durch Stürze des gehbehinderten Kindes\n\nentstanden sein können.\n\nUnter diesen Umständen hielt der Senat es für notwendig, dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, den gesamten\nAnklagevorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\n\nneu zu würdigen.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-23/5-str-589-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-23/5-str-589-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:24.035499+00:00"}}