{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-06-21_5_StR_647_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-06-21","aktenzeichen":"5 StR 647/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 647 /7&\n\nA 11:76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\nden Tischler Werner M iii»\naus Sin D\ngeboren am 1931 in Gessin ‚\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nMM\n\nad\n\nDer 5).Strafsenat des Bundesgerichtshofs has nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 16.Novenber 1776\ngemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim\n\n- Schwurgerichtskammer - vom 21.Juni 1976\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird an das Landgericht in Hannover\n- Schwurgerichtskammer - zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nNach den Feststellungen hat der zu Tode gekommene\nGefangene KB an Anfang sowie im letzten Abschnitt\nder Auseinandersetzung jeweils den ersten Schlag geführt.\nDas Schwurgericht hat angenommen, der Angeklagte habe\nnicht in Notwehr gehandelt. Nach den Urteilsgründen\nist nicht auszuschließen, daß das Schwurgericht dabei\ndie Vorschrift des § 32 StGB zu eng ausgelegt hat.\n\nSeine Bemerkung, in der Schlußphase der Auseinandersetzung sei das Verhalten des Angeklagten nicht \"allein\nvon einem Verteidigungswillen getragen\" gewesen (UA S9),\n\n. läßt besorgen, das Schwurgericht könnte verkannt haben,\ndaß der für die Notwehr erforderliche Verteidigungswille\nmit anderen Beweggründen einhergehen darf. Notwehr ist\ndeshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der\nAngeklagte bei seiner Verteidigung zugleich seine Überlegenheit über KW peweisen wollte. Die Notwehr setzt\nauch nicht voraus, daß der Verteidiger sich dem Angreifer\nunterlegen fühlt oder vor ihm Angst hat. Daß der Verteidiger\ndas Kampfgeschehen beherrscht, kann allerdings im Hinblick\nauf die Erforderlichkeit des Verteidigungsmittels ins\nGewicht fallen.\n\nIm fivrigen heißt es in den Rechtsausführunren\nUrteilszründe (UA S.10) zwar zutreffend, in Notwehr uuuele\nnicht, wer bewußt eine Tätlichkeit seines Gegners hervarrile,\num diesen bei der Abwehr zu mißhandeln. Jedoch ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte einen\nsolchen versteckten Angriffswillen gehabt hat. Vielmehr\nlassen die Feststellungen auch die Deutung zu, daß sich der\nAngeklagte fortlaufend darum bemüht hat, eine ihm aufgedrängte Auseinandersetzung zu beendigen. Sollte das der\nFall gewesen sein, so kann die Auseinandersetzung auch\nnicht als eine einverständliche Rauferei verstanden werden,\nbei der beide Seiten gleichermaßen Angreifer und Verteidiger\nsind und deshalb keine Notwehr vorhanden ist.\n\nDer Tatrichter wird das Tatgeschehen unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte erneut würdigen unn\ndabei, soweit möglich, ergänzende Feststellungen treffen müssen.\n\nSarstedt Herrmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-21/5-str-647-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-21/5-str-647-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:23.927999+00:00"}}