{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-06-11_5_StR_724_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-06-11","aktenzeichen":"5 StR 724/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"m\n\n5_StR_ 724/76\n\n4:3,77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Josef-Georg F dm ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am BEEB 1945 in we Kreis SW,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nA\n\nL5\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1,März 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ulrich (ED zus zB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte «ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n11.Juni 1976\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Betruges in vier Fällen,\ndavon in drei Fällen in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, schuldig ist,\n\nb) in den Strafaussprüchen zum Fall\nSpanische Allee 140 und im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe mit den zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Verfahrensbeschwerden und die Einzelausführungen\nzur Sachrüge sind entweder unzulässig oder offensichtlich\nunbegründet.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil\nin seinem ganzen Inhalt geprüft. Dabei haben sich in den\nFällen 1 (Sylter Hof),4 (Berlin-Hilton)und 5 (Eisenbahn)\nkeine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Die Strafkammer\nhat auch die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls\n(§ 48 StGB) ausreichend dargelegt. In den Punkten2 und 3\nder Urteilsgründe (Spanische Allee 140) hat das Landgericht\nJeweils die Tatbestandsmerkmale des Betruges und der\nUrkundenfälschung mit Recht bejaht. Es hat jedoch unzutreffend Tatmehrheit angenommen. Die Strafkammer hat\nnicht klären können, \"ob der Angeklagte bereits beim\nAbschluß des Vertrages mit dem Zeugen BB vorhatte, den\nMietvertrag über die Wohnung in der Spanischen Allee abzuschließen, oder ob er sich nur kurzfristig in der\nWohnung aufhalten wollte, um dann unter Mitnahme der\nMöbel zu verschwinden\" (UA S.9). Im ersten Fall könnte\nderAngeklagte mit der Täuschung des Zeugen BED auch\nschon die Irreführung des Hausverwalters si» bezweckt\nhaben. Zwischen dem Übernahmevertrag, den BB \"in\nEinvernehmen mit der Hausverwaltung\" schloß (UA S.7), und\ndem später vereinbarten Mietvertrag bestand nämlich ein\nZusammenhang. Da bei diesem Sachverhalt eine Handlung zur\nTäuschung beider Verhandlungspartner beigetragen hätte,\nwürde Tateinheit vorliegen, obwohl sich die Ausführungshandlungen nur teilweise decken (BGH Beschluß vom\n23.Januar 1970 - 2 StR 604/69 - bei Dallinger in MDR\n1970,381). Zwar steht ein solcher Geschehensablauf nicht\nsicher fest. Er läßt sich aber nicht ausschließen. Nach\ndem Grundsatz, daß Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des\nAngeklagten wirken, ist daher von Tateinheit auszugehen\n\n-L-\n\n-u- _\nJS\n\n(BGH Urteil vom 29.September 1959 - 5 StR 353/ 59 - und\nUrteil vom 18.April 1972 - 5 StR 67/72 - bei Dallinger\nin MDR 1972,923).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\nDas nötigt dazu, die Einzelstrafen in den Punkten 2 und 3\nder Urteilsgründe und die Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-11/5-str-724-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-11/5-str-724-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:23.743202+00:00"}}