{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-05-25_5_StR_173_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-05-25","aktenzeichen":"5 StR 173/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 173/76\n25:15:76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Marian S EEE au: reg,\ngeboren an EB 13943 in CosmEEEED,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n37\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25.Mai 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nAmtsinspektor von >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 13.Juni 1975\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit einem Verstoß gegen\n§ 53 Abs.1 Nr.6 WaffenG zu fünf Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie\nhat keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die erkennende Strafkammer war entgegen dem\nRevisionsvorbringen nicht vorschriftswidrig besetzt\n(§ 338 Nr.1 StPO), weil anstelle des Hauptschöffen Re\nder Hilfsschöffe Z@® an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt\nhat. Den Hauptschöffen hatte die stellvertretende Vorsitzende\nauf seinen Antrag von der Teilnahme an den Sitzungen der\nStrafkammer am 28., 29. und 30.Mai 1975 nach § 54 GVG entbunden. Er hatte zuvor mitgeteilt, daß die Bundeswehrverwaltung anläßlich seiner Versetzung in den Ruhestand am\n30,Mai 1975 eine nicht mehr zu verlegende Feier durchführen\nwerde und ihm ein Verzicht auf die Teilnahme an dieser ihm\nzu Ehren veranstalteten Feier nicht zuzumuten sei, Unter\ndiesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß\ndie stellvertretende Vorsitzende den Schöffen als verhindert\nangesehen hat. Sie hat bei ihrer Ermessensentscheidung nicht\n\"jede beliebige Erklärung\" des Schöffen als Hinderungsgrund\nanerkannt, sondern durchaus berücksichtigt, daß berufliche\nGründe nur ausnahmsweise eine Entbindung vom Schöffenamt\nrechtfertigen. Die ehrenvolle Verabschiedung eines Beamten\nnach langjähriger Dienstzeit ist ein herausragendes berufliches Ereignis. Dahinter kann die Pflicht zur Ausübung\ndes Schöffenamtes zurücktreten.\n\n-u-\n\n55\n\n„u-\n\n2. Die Behauptung der Revision, die Hauptverhandlung\nhabe während der Vernehmung des Sachverständigen WW und\ndes Zeugen WegD in Abwesenheit des Staatsanwalts stattgefunden (§ 338 Nr.5 StPO), trifft nicht zu. Ausweislich des\nSitzungsprotokolls vom 28.Mai 1975 hat der Sachverständige\nvu» vor seiner Vernehmung erklärt, daß die Tatwaffe\nseinerzeit vom Bundeskriminalamt an die Staatsanwaltschaft\nübersandt worden sei. Daraufhin \"begab sich\" der Staatsanwalt \"zur Staatsanwaltschaft, um festzustellen, ob die\nWaffe eingegangen sei\". Anschließend heißt es in dem\nSitzungsprotokoll: \"Ein Eingang konnte dort jedoch bisher\nnicht festgestellt werden\". Alsdann wurde der Sachverständige\nbelehrt und erstattete sein mündliches Gutachten (B1.396 R,\n\n397 d.A.).\n\nAus diesen Formulierungen des Sitzungsprotokolls ergibt\nsich, daß der Staatsanwalt wieder in den Sitzungssaal zurückgekehrt war, bevor der Sachverständige belehrt wurde und sein\nGutachten erstattete. Denn nach Lage der Dinge konnte nur der\nStaatsanwalt selbst das Ergebnis seiner Nachforschungen bei\nder Staatsanwaltschaft über den Verbleib der Tatwaffe in der\nHauptverhandlung bekanntgegeben haben. Daß seine Rückkehr in\nden Sitzungssaal nicht ausdrücklich in dem Sitzungsprotokoll\nvermerkt worden ist, ist unschädlich. Das Sitzungsprotokoll\nist auch im Bereich seiner formellen Beweiskraft der Auslegung fähig (BGH 5 StR 261/62 vom 2.0ktober 1962;\n\n1 StR 78/75 vom 30.April 1975).\n\n3. Die Revision sieht einen Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 136a Abs.2 StPO darin, daß das Landgericht die „„asage des als Zeugen vernommenen Kriminalbeamten Ver bei der Würdigung der Einlassung des\nAngeklagten verwendet hat. Die Verhörsperson hatte in\nihrer Aussage Angaben des Angeklagten wiedergegeben, die\ndieser ihr gegenüber gemacht hatte, bevor er auf sein\nSchweigerecht nach 88 163a Abs.4, 136 Abs.1 Satz 2 StPO\nhingewiesen worden war.\n\n-5.-\n\nBine Verletzung des § 136a Abs.1 StPO liegt nicht\nvor. Daß der Kriminalbeamte sich mit dem Angeklagten über\ndie Tat \"unterhalten\" hat, bevor er ihn auf seine Rechte\nhingewiesen hat, stellt keine Täuschung dar. Wie das\nLandgericht feststellt, kannte der Angeklagte aus vorangegangenen Verfahren sein Recht, die Aussage zur Sache\nzu verweigern (UA S.6).\n\n4, Die weiteren Verfahrensrügen sind teils nicht in\nzulässiger Form erhoben (§ 344 Abs.2, Satz 2 StPO), teils\noffensichtlich unbegründet,\n\nII.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinen ganzen Umfang nach geprüft. Es 1äßt\nkeine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\nDas gilt entgegen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts\nauch für die Beweiswürdigung. Nach den Feststellungen\n\"pediente der Angeklagte, die Mündung der Pistole weiterhin\nnahe an den Bauch des Nebenklägers haltend, bewußt den\nAbzug\". Dadurch drang das sich lösende Geschoß in die\nBauchhöhle ein und verletzte den Nebenkläger lebensgefährlich\n(UA 8.5). Zur inneren Tatseite sagt das Landgericht in der\nBeweiswürdigung, es sei davon überzeugt, \"daß der\nAngeklagte, der den Schuß nicht versehentlich abgegeben\nhat, mit einer auch tödlichen Verletzung des Nebenklägers\ngerechnet hat\" und führt für seine Überzeugung mehrere\nUmstände an (UA S.8). Es hat damit die Einlassung des\nAngeklagten, eines \"mit dem Führen von Waffen erfahrenen\"!\nMannes: (UA S.8), er habe angenommen, \"daß sich .„.. ein\nSchuß keinesfalls ... lösen könne\", in rechtlich nicht\nzu beanstandender Weise widerlegt und sagt das in den\nUrteilsgründen auch ausdrücklich (UA S.6).\n\n35\n\n-6-\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen,\n\nSarstedt Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-25/5-str-173-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-25/5-str-173-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:23.513123+00:00"}}