{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-05-25_5_StR_172_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-05-25","aktenzeichen":"5 StR 172/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"43\n5 StR 172/76\n1515,26\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert S EB zus ei,\n\ndort geboren am EB 1954,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlicher räuberischer\nErpressung usa.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nSitzung vom 25.Mai 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EEE >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr.P aus Bin\n\nals Verteidiger,\n\nAmtsinspektor von &B\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n1.0ktober 1975 werden die Einzelstrafe wegen\ngemeinschaftlicher räuberischer Erpressung\n\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nsowie die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer in Hamburg zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nder\n\n53\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n1. Die Einzelstrafe wegen räuberischer Erpressung\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hat keinen\nBestand. Nach den Strafzumessungsgründen hat für die Bemessung dieser Einzelstrafe eine \"entscheidende Rolle\ngespielt, daß der Zeuge K9 die Vollendung der Tat\ndadurch mitverschuldet habe, daß er nicht energisch zurückgeschlagen habe\" (UA S.14). Diese Strafzumessungserwägung\nist rechtsfehlerhaft. Sie widerspricht den Feststellungen.\nDanach war xD schon durch die ersten, überraschenden\nFaustschläge des Angeklagten \"derart benommen, daß er nicht\nin der Lage war, sich gegen weitere Schläge zu schützen\"\n(UA 5.9); später hat er \"in letzter Verzweiflung\" mit dem\nGriff eines Absperrventiles dem Angeklagten ins Gesicht\ngeschlagen (aa0). Im übrigen könnten aus dem Verhalten\ndes Zeugen Kg selbst dann keine strafmildernden Erwägungen\nhergeleitet werden, wenn er häufiger und kräftiger hätte\nzuschlagen können, als er es getan hat. Denn Kg, der dem\nAngeklagten keinen Anlaß zur Tat gegeben hatte, hat sich\neinwandfrei verhalten und dem Angeklagten seine Tat auch\nnicht erleichtert: Er hat versucht, einer Schlägerei aus\ndem Wege zu gehen, andererseits die Herausgabe seines\nEigentums, solange er konnte, standhaft abgelehnt. Nicht\nein Mitverschulden des Zeugen Kg, sondern die anhaltende,\n\"brutale\" (UA S.13) Gewaltanwendung durch den Angeklagten\nhat zur Vollendung der räuberischen Erpressung geführt.\n\n5\nee\n\n„u-\n\n2. Mit dieser Einzelstrafe ist auch die Gesamtstrafe\naufzuheben. Sie ist im übrigen unter Verstoß gegen §§ 54\nAbs.2 Satz 1 StGB gebildet worden.\n\nSarstedt Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte\n\n53","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-25/5-str-172-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-25/5-str-172-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:23.492642+00:00"}}