{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-05-18_5_StR_94_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-05-18","aktenzeichen":"5 StR 94/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 94/76\nA576\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Filmkaufmann Franz S «zz aus De»,\ngeboren am ED 1940 in ze,\n\nwegen Vergehens gegen § 1§ 4 StGB\n\n30\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 18.Mai 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nHerrmann\nFleischmann\nSchuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EBD in der Verhandlung,\nStaatsanwalt BEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BB zu: 5:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte «a\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n28.August 1975 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden der\nLandeskasse Berlin auferlegt, die auch die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten zu\ntragen hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n30\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner schriftlichen\nStellungnahme ausgeführt:\n\n\"Das Rechtsmittel, das der Generalstaatsanwalt bei\ndem Kammergericht ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussicht wegen der Bedeutung der dem angefochtenen\nUrteil zugrunde liegenden Rechtsfragen für die\nStrafverfolgungspraxis durchgeführt sehen will,\nwird nicht vertreten werden.\n\nEs kann dahinstehen, ob die Gründe des freisprechenden\nUrteils den gegen das Landgericht erhobenen Vorwurf\nrechtfertigen, von einem rechtlich zu engen Pornographiebegriff ausgegangen ZU sein, indem es sich entgegen\nseiner Erklärung (UA 8,11/12) nicht sowohl an die vom\nBundesgerichtshof entwickelten Auslegungsmerkmale zum\nBegriff der unzüchtigen Schrift im Sinne des\n§ 1§ 4 StGB aF als auch an die Pornographiedefinition\ndes Strafrechtsreform-Sonderausschusses des Bundestages\ngehalten, sondern seiner Entscheidung nur bestimmte\nAuslegungskriterien aus dem 'Fanny Hill'-Urteil (BGHSt\n23,40) zugrunde gelegt habe. Auf solchen etwaigen\nMängeln der Begründung könnte die Freisprechung des\nAngeklagten nicht beruhen.\n\nAnhand der Urteilsfeststellungen über den Inhalt des\nvom Angeklagten in der Zeit vom 3. bis 5.Oktober 1974\nin öffentlichen Vorstellungen gegen Eintrittsgeld\nvorgeführten Spielfilms 'Wet Dreams! 1äßt sich im\nRevisionsrechtszug abschließend beurteilen, ob er\n\nbei richtiger rechtlicher Beurteilung im ganzen oder\nin einzelnen Teilen unter den in § 1§ 4 StGB gebrauchten\nBegriff der !pornographischen' Darstellung fällt. Das\nist weder bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof\nim 'Fanny Hill'-Urteil zum früheren Begriff der\nunzüchtigen Schrift entwickelten Grundsätze der Fall,\n\n-ıu-\n\n30\n\n-Uu-\n\nnoch trifft es bei Heranziehung der im Bericht des\nSonderausschusses des Bundestages enthaltenen\nDefinition des Pornographiebegriffs zu.\n\nDie Teilstücke des Films Nr.6,7,9,11 und 13 scheiden\naus dem Anwendungsbereich des § 1§ 4 StGB ohne weiteres\naus, weil sie, soweit überhaupt, nur in stilisierter,\nstrafrechtlich unverfänglicher Form sexuelle Bezüge\naufweisen. In den übrigen Teilstücken enthält der\nFilm zwar jeweils Darstellungen sexuellen Inhalts.\nDiese sind jedoch entweder wie in Nr.12 nur knapp\nangedeutet oder wie in Nr.1,3 und 10 parodistisch\nbzw. ironisch-distanziert oder auch wie in Nr.2,4,5\nund 8 mit zeichnerischen oder technischen Mitteln\nverfremdet.\n\nBei dieser Beschaffenheit des Films braucht nicht\nentschieden zu werden, ob die genannten Teilstücke\ndamit etwa schon als 'Kunst' ausgewiesen und deswegen\nohne weiteres dem Anwendungsbereich des § 184 Abs.1\nNr.7 StGB entzogen sind. Jedenfalls sind sie und\nsomit der Film insgesamt nicht in dem vom Bundesgerichtshof und vom Sonderausschuß des Bundestags\ndefinierten Sinne pornographisch. Denn bei der Art\nder Darstellung läßt sich von jenen Teilstücken des\nFilms weder sagen, daß sie geschlechtliche Vorgänge\naufdringlich vergröbern oder anreißerisch ohne\nSinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen\nschildern (BGHSt 23,40,43-44), noch daß sie 'ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines\nsexuellen Reizes beim Betrachter abzielen'! (Ber.\nDrucks.V1/3521, S.60 1.Sp.).\n\nDa die Revision der Staatsanwaltschaft schon deswegen\nunbegründet ist, erübrigt sich auch eine Entscheidung\ndarüber, ob die in BGHSt 23,40 zum früheren Begriff\nder '\"unzüchtigen Schrift' aufgestellten Auslegungskriterien für den mit der Neufassung des § 1§ 4 StGB\ndurch das 4.StrRG eingeführten Begriff der 'Porno-\n\n-5-\n\n-5-\n\ngraphie' überhaupt und gegebenenfalls auch für\nbildliche (filmische) Darstellungen passen oder\nob die in Fortführung der Begründung zum\nRegierungsentwurf entwickelte Definition des\nSonderausschusses vorzuziehen ist\".\n\nDer Senat schließt sich dem in vollem Umfange an.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\n\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-18/5-str-94-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-18/5-str-94-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:23.182998+00:00"}}