{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-05-11_5_StR_247_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-05-11","aktenzeichen":"5 StR 247/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 247/76\n\nAI :5 76\n\n1.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ewerführer Jürgen _B\ndort geboren am 94h,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Kohlenarbeiter Horst A m aus Fa.\ndort geboren am EB :9.,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.\n\nI)\n\ner 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\neneralbundesanwalts am 11.Mai 1976 beschlossen:\n\n4, Die Revisionen der Angeklagten DD |]\nund AD gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 29.0ktober 1975\nwerden gemäß § 349 Abs.1 StPO als\nunzulässig verworfen.\n\n2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\njer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:\n\n\"Zur Revision des Angeklagten BE :\n\nDie Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil das\nangefochtene Urteil bereits rechtskräftig ist. Der\nAngeklagte hat nämlich mit 'an das Landgericht Hamburg,\nGroße Strafkammer 21a' gerichtetem Schreiben vom\n28.12.1975 erklärt: 'Ich habe mich entschlossen, mein\nUrteil anzunehmen. Ich glaube nicht, daß eine Revision\nviel weniger bringt und hier fange ich langsam an ZU\nverblöden'! (Bd.III,460 d.A.). Darin ist eine wirksame\nRücknahme der von seinem Verteidiger eingelegten\nRevision zu sehen, die für den Angeklagten bindend und\n\nunwiderruflich ist.\n\nZur Revision des Angeklagten 2:\n\nDer Angeklagte hat durch seinen Pflichtverteidiger\nRechtsanwalt Dr. U an 29.10.1975 mitteilen lassen,\nıdaß auf Rechtsmittel verzichtet wird' (Bd.III,392 d.A.).\nNachdem der Vorsitzende den Verteidiger darauf hingewiesen hatte, daß ein Rechtsmittelverzicht der\nausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten bedürfe,\n\nhat Rechtsanwalt Dr.U@® nit Schreiben vom 3.11.1975\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nerneut erklärt 'daß auf Rechtsmittel verzichtet wird'\n(Bd. III,410 d.A.). Gleichzeitig hat er eine auf sich\n]autende und von dem Angeklagten unterzeichnete Vollmacht eingereicht, die ihn dazu ermächtigte (Bd.III,\n411 d.A.). Angesichts dessen ist das Urteil rechtskräftig und die Revision damit unzulässig, weil der\nAngeklagte durch seinen Verteidiger wirksam auf das\nRechtsmittel der Revision verzichtet hat. Dieser Verzicht ist für ihn bindend und unwiderruflich. Dafür,\ndaß ihm in Wahrheit nicht bewußt gewesen sei, Rechtsanwalt Dr. zu einer solchen Prozeßerklärung ZU\nbeauftragen, bietet das Schreiben seines Verteidigers\nDr. SB von 23.3.1976 (Bd.II1,492 d.A.) keinen hinreichenden Anhaltspunkt, geschweige denn Beweis.\nUnter diesen Umständen ist für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\nder Frist zur Einlegung und Begründung des Rechtsmittels kein Raum.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-11/5-str-247-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-11/5-str-247-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.902159+00:00"}}