{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-05-11_5_StR_148_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-05-11","aktenzeichen":"5 StR 148/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 148/76\n14:5. 76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Jürgen R EEE\n\naus HB,\ngeboren am EB 1941 in DO (Pommern),\n\nwegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs\neines Kindes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.Mai 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 20.November 1975\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision ist unbegründet. Die sachlichrechtliche\nNachprüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Angaben des Urteils über den Zeitraun,\nwährend dessen der Angeklagte Brigitte CO mißbraucht\nhat, lassen den Umfang der Schuld in ausreichender Weise\nerkennen. Die Urteilsgründe zeigen, daß der Angeklagte vom\nHerbst 1969 bis zum 26.April 1975 die sexuellen Handlungen\nan Brigitte mit unterschiedlicher Häufigkeit vorgenommen\nhat. So geht das Landgericht bei der Bestimmung des Schuldumfangs davon aus, daß der Angeklagte nach den ersten beiden\nVorfällen in Berlin sich nur noch zweimal in Berlin und vom\nOktober 1970 bis zum Januar 1972 in Hamburg überhaupt nicht\nan Brigitte vergriffen hat. Für den folgenden Zeitraum weist\ndie Revision zwar zutreffend darauf hin, daß die Ehefrau des\nAngeklagten nach dem Umzug zum Pelikanstieg (Januar 1972)\nzunächst eineinhalb Jahre lang nicht erwerbstätig war. Doch\nsind die Angaben des Urteils nicht » zu verstehen, daß der\nAngeklagte, solange seine Ehefrau nicht erwerbstätig war,\nBrigitte niemals mißbraucht hätte. Allerdings hat er \"überwiegend\" (UA S.6) die Gelegenheit genutzt, die sich für ihn\nergab, als seine Ehefrau die Berufstätigkeit aufgenommen\nhatte und zunächst am Morgen früher als der Angeklagte das\nHaus zu verlassen pflegte. Die Urteilsgründe enthalten die\nnotwendige Mitteilung darüber, von welcher Mindestzahl von\nTeilakten einer fortgesetzten Handlung der Tatrichter ausgegangen ist (BGH Beschluß vom 15.April 1975 - 5 StR 149/75).\n\nDie Urteilsgründe lassen auch nicht besorgen, daß der\nTatrichter die Tragweite der Vorschrift über die verminderte\nSchuldfähigkeit (§ 21 StGB) verkannt hat. Daß der Angeklagte\n\"sehr häufig nicht unerheblich angetrunken war\" (UA S.7),\n\n47\n\n-u-\n\nbesagt nicht, daß seine Fähigkeit, den Geschlechtsverkehr\nmit seinem Stiefkind als Unrecht zu erkennen und nach dieser\nEinsicht zu handeln, in einer ins Gewicht fallenden Zahl von\nFällen erheblich vermindert war.\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-11/5-str-148-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-11/5-str-148-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.886142+00:00"}}