{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-04-30_5_StR_246_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-04-30","aktenzeichen":"5 StR 246/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"sb\n\n5 StR 246/76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chauffeur Jacobus vn BB aus Im,\ngeboren am «aD 1917 in ED ED (Niederlande),\n\nwegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nSb\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 30.April 1976 nach\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 11.Februar 1976\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer bei dem\nLandgericht in Hildesheim zurückverwiesen, die\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat,\n\nGründe\n\nDas Urteil kann nicht bestehenbleiben, weil der Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt ist. Hierzu hat der\nGeneralbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat nicht dargelegt, wie oft der\nAngeklagte sexuelle Handlungen an seiner Tochter Heidemarie\nvorgenommen hat; sie hat auch keine Mindestzahl genannt .\nDarin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Die Annahme\neiner fortgesetzten Handlung befreit den Tatrichter grundsätzlich nicht von der Pflicht, zur Festlegung des Schuldumfanges die Mindestzahl der einzelnen Teilakte festzustellen. Das ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn\nsich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne Zahlenangabe entnehmen 1äßt (Senatsbeschluß vom 15.4.1975\n- 5 StR 149/75). So ist es hier aber nicht. Im Urteil heißt\nes lediglich, zu den entsprechenden Handlungen 'kam es regelmäßig, wenn der Angeklagte mit Heidemarie allein in.der\nWohnung war, was häufig der Fall war, weil die Ehefrau zu\nBesorgungen unterwegs war', er habe sich im Laufe der Zeit\nauch 'wiederholt'! dem im Bett liegenden Kind genähert, was\ndieses 'alsbald' zum Anlaß genommen habe, unter dem Nachthemd\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\neinen Schlüpfer zu tragen. Nähere Angaben, die auch nur\neinen ungefähren Anhalt für die Zahl der in der Zeit vom\n26.0ktober 1973 bis zum 25.August 1975 begangenen\n\nEinzelakte böten, fehlen. Dies nötigt zur Aufhebung der\n\nEntscheidung.\n\nIm übrigen enthält das Urteil auch keine Feststellungen\nüber den für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz.\"\n\nDem hat der Senat nichts hinzuzufügen.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-30/5-str-246-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-30/5-str-246-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.481510+00:00"}}