{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-04-28_5_StR_454_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-04-28","aktenzeichen":"5 StR 454/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"un\n5_StR_ 454/76\n\nPf 40 7%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Siegmund x in aus BED,\ngeboren an EB 1957 in Pi.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: IB u.a. -\n\nwegen Mordes u.a.\n\n- 2 - dt\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 8.0Oktober 1976 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten Kg ist\ndurch Rücknahme seines Rechtsmittels\nerledigt.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Angeklagten\n\ndie Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme\nausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte hat mit am 28.April 1976 beim\nLandgericht eingegangenen Schreiben (Bd.IX B1.249 d.A.)\ndie Revision zurückgenommen.\n\nDiese Rücknahme ist wirksam.\n\nSie kann zwar widerrufen werden, bevor die Rücknahmeerklärung bei Gericht eingegangen ist. Das ist aber nicht\nder Fall. Auf den Eingang des Widerrufs beim Revisionsgericht am 30.April 1976 (aaO B1.255) kommt es nicht an;\nbestimmend für die Wirksamkeit solcher Erklärungen ist\nder Eingang bei dem mit der Sache befaßten Gericht\n(Gollwitzer in Loewe-R., StPO, 22.Aufl., § 302 Anm.6 c\nm.weit.Nachw.) und das war noch das Landgericht, nicht\nschon der Bundesgerichtshof. Beim Landgericht ist der\nWiderruf aber auch erst danach, nämlich am 30.April 1976\neingegangen (aa0 B1.250). Nachdem die Rücknahme aber\nwirksam geworden ist, konnte sie nicht widerrufen werden\n(BGHSt 10,245,246).\n\nDie Rücknahme ist aber auch nicht deshalb unwirksan,\nweil der Angeklagte auf Grund des behaupteten 'Kreislaufkollapses' etwa Bedeutung und Tragweite seiner Rücknahmeerklärung nicht erkannt habe.\n\nDem dahingehenden Vortrag des Verteidigers steht\nschon entgegen, daß der Angeklagte - ausweislich der\nAuskunft der Haftanstalt (aaO B1.263) - um ärztliche\nHilfe nicht nachgesucht hat. Es ist deshalb ausgeschlossen,\ndaß der Angeklagte solch starke Herzbeschwerden hatte, die\nseine Handlungsfähigkeit aufgehoben hätten.\n\nDas wird zur Gewißheit gerade durch den Inhalt des\nvom Verteidiger des Angeklagten in Ablichtung überreichten\nSchreibens, in welchem der Angeklagte noch am selben Tage\nseinem Verteidiger ausführlich mitteilt, daß und aus\nwelchen Gründen er die Revision zurückgenommen habe\n(aaO B1.261). Aus dem Inhalt dieses Schreibens folgt ohne\nweiteres, daß der Angeklagte wußte, was er mit der\nRevisionsrücknahme tat, und daß ihm die volle Tragweite\nseiner entsprechenden Erklärung bewußt war. Die Auslegung,\ndie der Verteidiger diesem Schreiben geben will, ist nicht\nnachvollziehbar. Mit der Wendung, er sei nach dem Besuch\nseines Verteidigers 'tierisch ausgeflippt', schildert der\nAngeklagte nur seine Motive für die Revisionsrücknahme,\num bei seinem Verteidiger, der die Revision bereits begründet hatte, Verständnis für seine Entscheidung zu finden.\n'Trotzdem ist es irre unfair von mir, aber ich glaube, die\nSchweine hätten die Revision sowieso verworfen, auch, wenn\nsie echt unheimlich dufte begründet war. Ich hoffe nur, Sie\nsind mir nicht allzu böse und können mich ein bißchen\nverstehen!'. Wer sich so zur erklärten Revisionsrücknahme\näußert, dem kann schlechterdings nicht abgenommen werden,\ner sei dabei nicht verhandlungsfähig gewesen.\n\nWenn der Verteidiger noch behauptet, der Angeklagte\nhabe die Wirksamkeit seiner Rücknahmeerklärung von einer\n\n-u-\n\nentsprechenden Erklärung seines Verteidigers abhängig\ngeglaubt, so ist das ebenfalls mit dem Inhalt des\nSchreibens des Angeklagten vom 27.April 1976 unvereinbar.\n'Sie (der Verteidiger) sagten zwar, ich solle es (die\nRücknahme) mir noch bis Sonnabend überlegen ... So, für\nheute mache ich wieder Schluß, ich wollte Ihnen nur\nBescheid geben, damit Sie nicht extra wegen mir am\nSonnabend herkommen müssen'!. Das ist Ausdruck bewußter\nEndgültigkeit. Zugleich erhellt daraus, daß es dem\nAngeklagten an anwaltlicher Beratung nicht gefehlt hat.\"\n\nDem hat der Senat nichts hinzuzufügen.\n\nSarstedt Herrmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-28/5-str-454-76","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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