{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-04-27_5_StR_1_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-04-27","aktenzeichen":"5 StR 1/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 1/76\n27.4. 76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Erwin S EEE zus GEB,\ngeboren am ) 1945 in LEMB (Schlesien),\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nSI\n\nSI\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu 2 auf Antrag - des Generalbundesanwalts am\n27.April 1976 einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 11.September\n1975 gemäß § 349 Abs.4 StPO\n\na) soweit der Angeklagte wegen des Vorfalles im\nGladiolenweg (Abschnitt II 1 des Urteils)\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten‘ wird\ngemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an das\nLandgericht in Braunschweig zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Feststellungen im Abschnitt II 1 des Urteils (Fall\n\nGladiolenweg) lassen nicht in ausreichendem Maße erkennen,\nworin das Landgericht sexuelle Handlungen des Angeklagten\n(§ 178 i.V. mit § 184c Nr.1 StGB) gesehen hat (vgl. auch\n\nBGH,\n\nBeschluß vom 31.Januar 1974 - Lk StR 9/74 - bei\n\nDallinger MDR 1974,545). Unzureichend sind auch die Feststellungen zur inneren Tatseite. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"... im Rahmen der rechtlichen Würdigung legt die\n\nStrafkammer dar, daß der Angeklagte den entgegenstehenden\nWillen der Zeugin als ernstlich erkannt hätte (UA S.10).\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nDies allein ist im vorliegenden Falle nicht ausreichend.\n\nDas Landgericht hätte sich mit der Frage auseinandersetzen\nmüssen, von welchem Zeitpunkt ab der Angeklagte bemerkt\nhatte, daß die Zeugin seinen Annäherungsversuchen ernstlich\nablehnend gegenüberstand und ob er auch danach noch sexuelle\nHandlungen vorgenommen hatte. Dazu bestand schon deshalb\nVeranlassung, weil sie - Gegenteiliges ist jedenfalls aus\ndem Urteil nicht zu entnehmen - es ohne Reaktion hingenommen\nhatte, daß der Angeklagte das Licht im Flur und im Wohnzimmer\nausgeschaltet hat. Unter diesen Umständen ist es nicht fernliegend anzunehmen, der Angeklagte habe zunächst damit gerechnet, die Zeugin würde seinen Wünschen entgegenkommen,\nDie Lückenhaftigkeit der Feststellungen bedeutet einen\nsachlichrechtlichen Mangel, so daß die Entscheidung insoweit\nkeinen Bestand haben kann. Damit ist auch der Gesamtstrafe\nihre Grundlage entzogen.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-27/5-str-1-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-27/5-str-1-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.312421+00:00"}}