{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-04-27_5_StR_122_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-04-27","aktenzeichen":"5 StR 122/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ok\n\n5 StR 122/76\n27:4. 76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maler Helmut T «EEE aus HD.\ngeboren am ED 13.9 in Dein >=: Ce.\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27.April 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nHerrmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt mn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, |\n\nRechtsanwalt Dr .e aus B>\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 2.0Oktober 1975\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\n1. Die Rüge der Verletzung des §§ 338 Nr.6 StPO\nbleibt erfolglos.\n\nIn der Hauptverhandlung vom 2.Oktober 1975\nbeschloß das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft\ndes Angeklagten und seines Verteidigers: \"Die Öffentlichkeit wird gemäß § 172 Nr.2 GVG im Rahmen der Erörterung\nder persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ausgeschlossen.\" Der Beschluß wurde ausgeführt, der\nSachverständige Dr.K@@® unter Ausschluß der Öffentlichkeit\nzum Lebensgang und zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört.\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers\nwird die Begründung des Beschlusses den Anforderungen\nder §§ 172, 174 GVG - noch - gerecht.\n\nAllerdings hat der Bundesgerichtshof einen\nstillschweigenden Hinweis auf den verhandelten Gegenstand auch dann nicht ausreichen lassen, wenn - wie hier -\nder Ausschließungsgrund für die Beteiligten und die\nZuhörerschaft offen zutage lag. Indessen kann weder\neine erschöpfende Begründung verlangt noch erwartet\nwerden, daß der Beschluß den genauen Wortlaut des\nGesetzes wiedergibt. Es genügt, daß die Entscheidung\ntaus sich heraus verständlich\" ist (BGH in VRS 37,62),\ndaß sie \"wenigstens einen allgemeinen Anhalt für den\nAusschließungsgrund\" bietet (BGHSt 1,334,336). Hier\nließ die Fassung des Beschlusses keinen Zweifel daran,\ndaß die Strafkammer die Voraussetzungen der ersten\nAlternative des § 172 Nr.2 GVG bejaht hatte.\n\n2 32\n\nDer Beschwerdeführer meint weiter, \"ob und\nwarum eine Ausschließung der Öffentlichkeit erforderlich\nist\", müsse das Gericht \"selber abwägen und dann\nmitteilen\". Hieran ist richtig, daß die Strafkammer\ndas Interesse an der Öffentlichkeit der Verhandlung\npflichtgemäß gegen die schutzwürdigen Belange des\nAngeklagten abzuwägen hatte. Daß dies geschehen\nist, brauchte in dem Beschluß nicht ausdrücklich\nhervorgehoben zu werden. Gleichwohl mag sich ein\nHinweis, der dem letzten Halbsatz des § 172 Nr.2 GVG\nRechnung trägt, empfehlen.\n\nDagegen kann die Mitteilung der einzelnen\n\"yUmstände aus dem persönlichen Lebensbereich\n(des Angeklagten)\" nicht erwartet werden. Einmal\nwerden solche Umstände dem Gericht in Öffentlicher\nVerhandlung oft nicht bekanntgegeben werden. Zum\nanderen würde ihre Mitteilung im Beschluß den Zweck,\nder mit ihm verfolgt wird, in der Regel von vornherein\nvereiteln, denn der Beschluß ist grundsätzlich\nöffentlich zu verkünden (§ 174 Abs.1 Satz 2 GVG).\n\n2. Auf die Sachrüge hin hat der Senat die\nangefochtene Entscheidung in vollem Umfang überprüft.\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind\nnicht ersichtlich. Das gilt auch für die Zumessungserwägungen, die den maßvollen Strafen zugrunde liegen.\n\nSarstedt Schnidt Herrmann\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-27/5-str-122-76","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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