{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-03-23_5_StR_81_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-03-23","aktenzeichen":"5 StR 81/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 81/76\n23.3.76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Decksmann Harald B EB zu: vi.\ndort geboren an WB 557,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\ndd\n\nA\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.März 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nFleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus ID\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n‘\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in\nBraunschweig vom 17.September 1975 mit\nden betreffenden Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Totschlags\nund Unterschlagung (Ziff.II,3 des\nUrteils) verurteilt ist,\n\nb) in dem Strafausspruch.\n\n2. In diesem Umfange wird die Sache an das\nLandgericht Hildesheim verwiesen, das\nauch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 53 -\n\nGründe\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die lediglich\ndas Urteil angreift, \"soweit sich dieses auf die Taten\nzum Nachteil des Rangierers H@@ erstreckt\", hat mit\nder Sachrüge Erfolg. Das Urteil läßt besorgen, daß das\nLandgericht die inneren Voraussetzungen für den Tatbestand\ndes Mordes verkannt und die für die Verantwortlichkeit im\nSinne des § 3 JGG maßgebenden Kriterien mit den für den\nVorsatz geltenden in unzulässiger Weise verknüpft hat.\nWie der Generalbundesanwalt mit Recht hervorhebt, braucht\nder Täter weder den Rechtsbegriff der Verdeckungsabsicht\nzu kennen noch die Wertung des Gesetzgebers nachzuvollziehen,\nauf Grund deren die Tötung in Verdeckungsabsicht als besonder\nverwerfliche Tötung zu gelten hat (BGHSt 22,77,80). Es ist\ndaher folgerichtig, auch bei einem jugendlichen Täter nicht\nvorauszusetzen, daß er nach seiner geistigen und sittlichen\nEntwicklung reif genug ist, diese Wertung nachzuvollziehen.\nEbenso wenig ist hier die Anwendung des § 211 StGB davon\nabhängig zu machen, daß der Jugendliche die rechtliche\nBedeutung der Verdeckungsabsicht kennt.\n\nWegen der engen tatsächlichen Verflechtungen zwischen\nder als Unterschlagung gewürdigten Wegnahme des Geldes und\ndem Tötungsdelikt war auch der Schuldspruch wegen Unterschlagung mit aufzuheben, damit der neue Tatrichter in der\nBeurteilung des Gesamtgeschehens freie Hand hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann\n\n2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-23/5-str-81-76","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-23/5-str-81-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:19.231222+00:00"}}