{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-03-23_5_StR_365_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-03-23","aktenzeichen":"5 StR 365/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 365/75\n23:3 :76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Roman K «EEE aus Des,\ngeboren am EEE 13.7 in vw,\n\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\n\n31\n\n31\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 23.März 1976 beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Schleswig-Holsteinische\nOberlandesgericht in Schleswig zurückgegeben.\n\nGründe\n\n1. Das Amtsgericht Eutin hat gegen den Angeklagten wegen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis am 23.August 1974 einen Strafbefehl\nerlassen und darin eine Freiheitsstrafe festgesetzt sowie\neine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.\nAuf den rechtzeitig eingelegten Einspruch des Angeklagten\nhat das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung‘ auf den\n6.November 1974 anberaumt, den Angeklagten zu diesem Termin\ngeladen und sein persönliches Erscheinen angeordnet. Mit\neinem bei Gericht am 29.Oktober 1974 eingegangenen Schreiben\nhat der Angeklagte darum gebeten, ihn wegen schlechter\nVerkehrsverbindungen von der Verpflichtung zum persönlichen\nErscheinen zu entbinden. Diesen Antrag hat das Amtsgericht\nam selben Tag abgelehnt und den Angeklagten davon benachrichtigen lassen. Die dementsprechende Verfügung ist ausweislich eines entsprechenden Aktenvermerks am 30.0ktober 1974\nerledigt worden.\n\nDa der Angeklagte im Termin am 6.November 1974 nicht\nerschienen war, ist sein Einspruch nach § 412 StPO verworfen\nworden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig\nBerufung eingelegt und sich zur Begründung darauf berufen,\ndaß er auf seinen Entbindungsamtrag weder einen \"positiven\nnoch negativen Bescheid\" erhalten habe. Das Landgericht\nLübeck hat mit Urteil vom 31.Januar 1975 die Berufung verworfen, weil der Angeklagte die \"unwiderrufene Ladung\" nicht\nbeachtet habe. Mit der dagegen fristgemäß eingelegten\nRevision beanstandet der Angeklagte dieses Verfahren. Er\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nbehauptet, er habe auf seinen Antrag auf Entbindung vom\npersönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung keinen\ngegenteiligen Bescheid erhalten und sei deshalb davon\nausgegangen, seinem Antrag sei entsprochen worden.\n\nDer 1.Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig hält die Revision für unbegründet,\nEr ist der Auffassung, daß der ordnungsgemäß geladene Angeklagte der Hauptverhandlung am 6.November 1974 vor dem Antsgericht in Eutin ohne genügende Entschuldigung im Sinne des\n§ 412 Abs.1 StPO ferngeblieben sei. Die Pflicht des Angeklagten zum Erscheinen in der Hauptverhandlung sei nicht\ndeshalb entfallen, weil ihm die Entscheidung, durch die das\nAmtsgericht seinen Entbindungsamtrag nach § 233 Abs.1 StPO\nabgelehnt hat, nicht förmlich zugestellt worden sei. Es hält\neine solche förmliche Zustellung nicht für erforderlich. An\nder beabsichtigten Entscheidung sieht es sich jedoch durch\ndas Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm in NJW 1969,1129\ngehindert. In ihm hatte das Oberlandesgericht Hamm seine\nEntscheidung damit begründet, daß der den Entbindungsamtrag\nablehnende Beschluß dem Angeklagten vor der Entscheidung über\nden Einspruch bekanntgegeben werden und daß die Bekanntgabe\nförmlich zugestellt werden müsse. Nur dadurch erhalte der\nAngeklagte die Möglichkeit, sein weiteres Prozeßverhalten\ndementsprechend einzurichten. Diese auch von ihm früher\nvertretene Auffassung (Schl.HA 1964,70) hält das Oberlandesgericht in Schleswig für unrichtig und gibt sie deshalb auf.\nEs meint, eine förmliche Zustellung der ablehnenden Entscheidung über einen Entbindungsamtrag nach § 233 Abs.1 StPO sei\nweder nach § 35 Abs.2 StPO vorgeschrieben noch durchlschutzwürdige Belange des Angeklagten geboten. Es hat deshalb die\nSache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage\nvorgelegt,\n\nob der Einspruch des ordnungsgemäß geladenen\n\nAngeklagten gegen den Strafbefehl ohne Beweis-\n\naufnahme durch Urteil verworfen werden darf\n\n(§ 412 StPO), wenn der Angeklagte, der in der\n\nHauptverhandlung weder selbst erschienen noch\ndurch einen Verteidiger vertreten ist, vor der\n\n31\n\n-u-\n\nHauptverhandlung schriftlich beantragt hat, ihn\nvom Erscheinen zu entbinden, und wenn ihm die\nablehnende Entscheidung des Amtsgerichts über\ndiesen Antrag nicht durch förmliche Zustellung\nbekanntgemacht worden ist.\n\n2. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.\nDie vom vorlegenden Oberlandesgericht beabsichtigte Entscheidung weicht, wie der Generalbundesanwalt in seiner\nStellungnahme mit Recht bemerkt, nicht von der Rechtsansicht ab, die tragende Grundlage der Revisionsentscheidung\ndes Oberlandesgerichts Hamm war. In ihr heißt es zwar, das\nFernbleiben eines Angeklagten müsse grundsätzlich als entschuldigt angesehen werden, sofern ihm die Entscheidung,\ndie seinen Antrag auf Entbindung vom Erscheinen in der\nHauptverhandlung abgelehnt hat, nicht vorher durch Zustellung bekanntgemacht worden ist. Diese allgemeine\nFormulierung bindet das vorlegende Oberlandesgericht jedoch\nnicht. Denn der von ihm zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem, über den das Oberlandesgericht Hamm zu befinden hatte. In dem vom Oberlandesgericht Hamm zu entscheidenden Fall hatte das Amtsgericht\nnicht, wie hier, nach § 236 StPO das persönliche Erscheinen\ndes Angeklagten in der Hauptverhandlung angeordnet. Das\nOberlandes-gericht brauchte deshalb nicht darüber zu befinden, ob auch unter diesen Voraussetzungen ein der Hauptverhandlung fern bleibender Angeklagter noch \"genügend\nentschuldigt\" ist. Seine verallgemeinernden Ausführungen\nüber die Notwendigkeit, Entscheidungen über bestimmte\nAnträge zuzustellen, um dem Angeklagten die Möglichkeit zu\ngeben, sein weiteres Verhalten der Prozeßlage entsprechend\neinzurichten, ergreifen den hier zu entscheidenden Fall\nnicht; sie begründen deshalb auch keine Vorlagepflicht\nnach § 121 Abs.2 GVG (BGHSt 7,314,315; 18,324,325/326).\n\nEine Vorlage der Sache war ferner nicht deshalb geboten,\n\nweil auch das Bayerische Oberste Landesgericht in NJW 1970,\n1055 eine dahingehende Auffassung vertreten hat, Abgesehen\n\n-5-\n\n-5-\n\ndavon, daß diese Rechtsansicht nicht der Aufhebungsgrund\n\nin der betreffenden Revisionssache war, ging es bei\n\ndieser Entscheidung um die Verwerfung einer Berufung\n\nnach § 329 StPO. Sie betraf daher nicht dieselbe Rechtsfrage\nim Sinne des § 121 Abs.2 GVG (BGH NJW 1963,2085; BGH\n\n4 StR 176/67 vom 25.Juni 1968).\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-23/5-str-365-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-23/5-str-365-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:19.209478+00:00"}}