{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-03-23_5_StR_21_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-03-23","aktenzeichen":"5 StR 21/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 21/76\n23:3:76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1.\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Steward Fredy W dumm ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am BD 1552 in Ep. j\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Bauschlosser Peter S EB aus reg.\n\ndort geboren an (EEE 15535,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nSU\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.März 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt un»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr Em aus sein\n\nals Verteidiger des Angeklagten WB:\n\nRechtsanwalt Dr BD zus EB\n\nals Verteidiger des Angeklagten SB,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n26.September 1975 wird verworfen.\n\nJedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt,\ndaß der Angeklagte SQ der (gemeinschaftlichen)\nschweren räuberischen Erpressung schuldig ist\n\n(§§ 255, 250 Abs.1 Nr.1, 25 Abs.2 StGB).\n\nDie Kosten der Revision und die dadurch entstandenen Mehrauslagen der Angeklagten vo»\nund SGB fallen der Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n1, Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis\nkeinen Erfolg. Ihre Einzelausführungen zu der allein erhobenen Sachrüge gehen an der Sache vorbei. Die Überprüfung\nder angefochtenen Entscheidung ergibt indessen, daß die\nStrafkammer den Angeklagten zu Unrecht als Gehilfen\nverurteilt hat.\n\nDas Landgericht geht offenbar davon aus, daß Mittäter\nnur sein könne, wer körperlich an dem Unternehmen der Tat\nmitwirke. Das ergibt sich aus folgenden: Die Strafkammer\nlegt zunächst einwandfrei dar, daß der Angeklagte bei der\nPlanung und Vorbereitung des Raubes \"Mittätervorsatz\" hatte,\nund zwar bis zu dem Augenblick, in demder rechtskräftig\nverurteilte WB in den Tabakladen ging, um dort den\nverabredeten Raub auszuführen. Anschließend heißt es, der\nAngeklagte habe seine \"weitere Tatbeteiligung\" aufgegeben,\nindem er nicht - wie verabredet - Schmiere stand, sondern\nsich einige Meter entfernte. Deshalb \"erscheint sein bis\ndahin geleisteter Tatbeitrag lediglich als Beihilfe\".\nDieser Beitrag sei zwar \"kausal ... für die Vollendung des\nDelikts\" gewesen, jedoch \"in das Stadium der Vorbereitungshandlungen\" gefallen. Das Landgericht hat offensichtlich\nübersehen, daß auch die Teilnahme an Vorbereitungshandlungen\nMittäterschaft begründen kann. Hier ist der Mittätervorsatz bei diesen Teilnahmehandlungen einwandfrei\n\nausgewiesen.\n\nDa die Feststellungen erschöpfend sind, hat der\nSenat den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des\n§ 354 Abs.1 StPO geändert.\n\nDer Strafausspruch kann gleichwohl bestehenbleiben.\nDas Landgericht stellt in den Strafzumessungserwägungen\nim wesentlichen darauf ab, daß der Angeklagte SD\n\"zunächst mit Mittätervorsatz\" teilgenommen hat. Es hat\ndiesen Angeklagten,wie vor allem der Zusammenhang der\n\n-u- SI\n\nStrafzumessungsgründe erweist, trotz des verfehlten Schuldspruchs wie einen Mittäter bestraft.\n\nWas die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die\nStrafaussprüche hinsichtlich der Angeklagten vo und\nsg vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-23/5-str-21-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-23/5-str-21-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:19.189317+00:00"}}