{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-03-16_5_StR_72_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-03-16","aktenzeichen":"5 StR 72/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":"8 233 b StGB\n\nDer Geiselnehmer handelt in Nötigungsabsicht, wenn er\nvor_hat, durch die Ankündigung des Todes oder einer\nschweren Körperverletzung des Opfers bei dem Dritten\n(wenigstens) Zweifel hervorzurufen, ob er die Drohung\nverwirklichen werde, und dadurch auf die Entschlußfreiheit des Dritten einwirken will.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja )\nBGHSt: ja |\n\n8 233 b StGB\n\nDer Geiselnehmer handelt in Nötigungsabsicht, wenn er\nvor_hat, durch die Ankündigung des Todes oder einer\nschweren Körperverletzung des Opfers bei dem Dritten\n(wenigstens) Zweifel hervorzurufen, ob er die Drohung\nverwirklichen werde, und dadurch auf die Entschlußfreiheit des Dritten einwirken will.\n\nBGH, Urt. v. 16. März 1976 - 5 StR 72/75 -\nLG Hannover\n\nd7\n\n5 StR_72/76\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\nden Kraftfahrzeugmechaniker Gerd 5\naus NEED ‚\n\ndort geboren am «ED 1947,\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nLt\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16.März 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n[4\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte «BB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nrür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Hannover\nvon 14.Oktober 1975,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung und wegen Widerstandes gegen\nVollstreckungsbeamte verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den dazugehörenden Feststellungen\naufgehoben.\n\n2, Die Sache wird in diesem Umfang an das\nLandgericht in Göttingen zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten im Fall IV der\nAnklageschrift u.a. wegen Freiheitsberaubung (§ 239\nAbs.1 StGB) verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft\ngreift mit der Sachrüge nur diese Verurteilung und den\nGesamtstrafausspruch an. Nach ihrer Ansicht ist der Angeklagte der Geiselnahme (§ 239 b StGB) schuldig. Das\nRechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird,\nhat Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung enthält Rechtsfehler sowohl zugunsten als auch zuungunsten\ndes Angeklagten (§ 301 StPO).\n\nNach den Feststellungen stieg der Angeklagte in die\nWohnung seiner geschiedenen Ehefrau ein, verprügelte\nderen Liebhaber und zwang ihn dadurch, die Wohnung zu\nverlassen. Dann sprach er sich nit seiner geschiedenen\nFrau aus. Sie erlaubte ihm, in der Wohnung zu übernachten.\nDer angeklagte, seine geschiedene Frau und die gemeinsame\nTochter Simone gingen nun zu Bett. Nachdem Simone eingeschlafen war, hatten die Eltern miteinander Geschlechtsverkehr. Dann schliefen auch sie ein.\n\nZwei Stunden nach Mitternacht drangen Polizeibeamte\nin die Wohnung ein. Sie befahlen dem Angeklagten, aufzustehen und die Wohnung zu verlassen. Der Angeklagte\nhielt Simone fest und drohte, er werde sie töten, wenn\ndie Beamten nicht verschwänden. Er wollte seine Drohung\naber nicht wahr machen. Nachdem die Beamten 1 1/2 Stunden\nmit ihm verhandelt hatten, stürzten sie sich auf ihn und\nentrissen ihm das Kind.\n\nu 2 f\n\na) Das Landgericht hat den Tatbestand der Geiselnahme\nverneint, weil es nicht ausschließen kann, daß die Beamten\ndie Ernsthaftigkeit der Drohung bezweifelten. Es meint,\nGeiselnahme liege nur vor, wenn der genötigte Dritte die\nvom Täter geäußerte Drohung als ernst aufzufassen hatte\n(so UA S.14) oder als ernst aufgefaßt hat (so UA S.15).\n\nBeides ist unrichtig. Der Tatbestand der Geiselnahme\nist in seiner ersten Alternative bereits vollendet, wenn\nder Täter sich eines anderen bemächtigt, um einen Dritten\ndurch die Drohung mit dem Tode oder einer schweren\nKörperverletzung des Opfers zu einer Handlung, Duldung\noder Unterlassung zu nötigen. Da3 er die Drohung ausspricht oder sonst äußert, ist nicht erforderlich. Es\ngenügt die hierauf gerichtete Absicht. In der zweiten\nAlternative ist der Tatbestand vollendet, wenn der Täter,\nder sich des Opfers zunächst ohne Nötigungsabsicht\nbemächtigt hatte, die von ihm geschaffene Lage zu einer\nderartigen Nötigung ausnützt, d.h. eine solche auch nur\nversucht (vgl. Dreher StGB 35.Aufi. § 239 b Anm.2 B).\n\nAuf die Eignung einer geäußerten Drohung, den Dritten zu\nnötigen, oder gar auf den Erfolg der Drohung kommt es\nin beiden Fällen nicht an.\n\nIm übrigen ist das Merkmal der - beabsichtigten -\nDrohung in § 239 d StGB ebenso auszulegen wie der Begriff\nder - geäußerten - Drohung in anderen Strafvorschriften\n(z.B. in den §§ 113, 234, 240 StGB). Das bedeutet: Der\nTäter muß den Dritten nicht von der Ernsthaftigkeit\nder Drohung überzeugen wollen. Es genügt, daß er weiß\noder billigend damit rechnet, die Drohung sei geeignet,\nin dem Dritten Furcht vor ihrer Verwirklichung hervorzurufen. Dafür kann es ausreichen, daß der Dritte die\nAusführung der Drohung nur für möglich halten soli.\n\nDenn schon ein Zweifel, ob der Täter die Drohung wahr\nmachen werde, kann die Freiheit der Willensentschiießung\nund der Willensbetätigung beeinträchtigen (BGHSt 23,294,\n295/236).\n\nDer Geiselnehmer handelt daher in Nötigungsabsicht,\nwenn er vor_hat, durch die Ankündigung des Todes oder\neiner schweren Körperverletzung des Opfers bei dem\nDritten (wenigstens) Zweifel hervorzurufen, ob er die\nDrohung verwirklichen werde, und dadurch auf die\nEntschlußfreiheit des Dritten einwirken will. Das von\nLandgericht herangezogene Urteil BGHSt 26,70 besagt\nnichts Gegenteiliges. Das ergibt schon der Hinweis auf\nDreher StGB 34.Aufl. § 239 b Anm.2 A a und \"die in\nRechtsprechung und Schrifttum übereinstimmende Meinung\nzum Begriff der Drohung in § 240 StGB\".\n\nDal der Angeklagte eine solche Absicht hatte, hat\ndie Strafkammer weder festgestellt noch ausgeschlossen.\n\nb) Unklar ist, zu welchem Zweck die Polizeibeamten\nin die Wohnung eindrangen und dem Angeklagten befahlen,\ndiese zu verlassen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe,\ninsbesondere die Feststellung, daß Frau BB und\nvg den Beamten gesagt hatten, \"daß der Angeklagte\nschon mehrfach seine Familie bedroht habe und daß doch\netwas passiert sein könne\" (UA S.6), deutet darauf hin,\ndaß die Beamten nicht zum Zwecke der Strafverfolgung,\nsondern zum Schutz der Familienangehörigen eingeschritten\nsind. Eine eindeutige Feststellung fehlt indessen. Die\nUrteilsgründe sagen auch nicht, ob die Polizeibeamten\nden Angeklagten vorübergehend in Verwahrung nehmen\nwollten, sie schließen das also nicht aus. Jedenfalls\nfürchtete der Angeklagte, als die Beamten ins Schlafzimmer traten, \"er solle/festgenommen werden! (UA S.7).\n\nBei dieser Sachlage ist es möglich, daß der än-\n\n27\n\ngeklagte in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren\nGefahr für seine Freiheit die rechtswidrige Tat begangen\n\nhat, um die ihm drohende Gefahr abzuwenden.\n\nDas würde ihn allerdings weder nach dem zur Tatzei\ngeltenden § 54 StGB 1969 noch nach § 35 StGB 1975 entschuldigen, weil er die Gefahr hinzunehmen hatte, auch\nwenn die ihm drohende Festnahme rechtswidrig war\n(vgl. dazu § 9 Abs.1 Buchstabe b des niedersächsischen\nGesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung).\nGrundsätzlich darf ein Bürger gegen rechtswidrige, aber\nformal ordnungsmäßige Vollstreckungsakte der Polizei\nsich nicht auf Notstand berufen, er muß vielmehr das\ngegebene Rechtsmittel anwenden. Ob für Fälle offensichtlicher Willkür Ausnahmen zu machen sind, braucht\nhier nicht entschieden zu werden, da ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt.\n\nJedoch kann die Strafe unter der genannten Voraussetzung nach den §§ 35 Abs,1 Satz 2, 49 Abs.1 in Verbindung mit § 2 Abs.3 StGB 1975 gemildert werden. Das\nLandgericht ist hierauf nicht eingegangen.\n\n2. Die Strafkammer beurteilt den als Freiheitsberaubung angesehenen Vorfall und &n Widerstand gegen\nVollstreckungsbeamte als zwei rechtlich selbständige\nTaten im Sinne des § 53 StGB 1975 (§ 74 StGB 1969).\nBeide Handlungen sind jedoch so eng miteinander verflochten, daß es möglich erscheint, der neue Tatrichter\nwerde entsprechend der zugelassenen Anklage Tateinheit\nannehmen. Das nach dem Wortlaut der Revisionsbegründung\n\nt\n\nauf die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung beschränkte\nRechtsmittel ergreift wegen dieser möglichen Tateinheit\nauch die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, so daß das Urteil auch in diesen\n\nPunkt aufzuheben ist (RGSt 73,243,245).\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\nSchuster Fuhrmann\n\nen:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-16/5-str-72-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-16/5-str-72-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:18.953056+00:00"}}