{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-03-09_5_StR_92_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-03-09","aktenzeichen":"5 StR 92/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 92/76 u\n0,3..76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Malergehilfen Georg S EHED zu tm.\ndort geboren am EB 1931,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n2 a\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 9.März 1976\ngemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n30.0ktober 1975 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts in Berlin zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\nGründe.\n\nDas Landgericht hat den Rechtsbegriff‘ der fortgesetzten Handlung verkannt. Diese setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der SO beschaffen sein muß, daß er\nvor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten\nTeilaktes der Handlungsreihe deren sämtlichen Teile\nin den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen\nGestaltung umfaßt. Er muß den späteren Verlauf der\nmehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber\nmindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu\nverletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort,\n\nZeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht\nkommen (BGHSt 1,313,315; 15,268,271). Einen solchen\nGesamtvorsatz hat das Landgericht nicht festgestellt.\n\nEr kann bei sexuellen Handlungen der hier festgestellten\nArt nur ausnahmsweise vorkommen, weil derartige\nHandlungen regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige\nBegehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluß\nentspringen, sondern weit eher plötzlichen Regungen\n\ndes Geschlechtstriebs (BGHSt 2,165, 167/168).\n\nNun beschwert die irrige Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs einen Angeklagten freilich in der Regel\nnicht. Hier kann es jedoch anders sein. Das Landgericht\nhat die Strafe dem § 177 StGB entnommen (vA S.16).\n\n- 3.\n\nEs ist dabei offenbar - entsprechend dem § 2 Abs.2 StGB\n1975 — von der durch das 4.StrRG geänderten Fassung\n\ndes § 177 StGB ausgegangen. Danach beträgt das Mindestmaß der Freiheitsstrafe zwei Jahre. Früher war die\nMindeststrafe ein Jahr, Nach den Feststellungen\nvergewaltigte der Angeklagte seine Tochter Gudrun\n\nnach dem 30.November 1973 mindestens einmal (va S.15).\nDie vier anderen Vergewaltigungsfälle und zahlreiche\nsonstige Einzelakte liegen (mit Sicherheit oder\nmöglicherweise) wesentlich früher. Die Bejahung des\nFortsetzungszusammenhangs hat dazu geführt, daß auch\nsie nach dem strengeren Recht des 4.StrRG beurteilt\nworden sind, das am 28.November 1973 in Kraft\n\ngetreten ist. Dadurch kann der Angeklagte beschwert\nsein (RGSt 51,171,174). e\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-09/5-str-92-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-09/5-str-92-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:18.776870+00:00"}}