{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-02-24_5_StR_322_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-02-24","aktenzeichen":"5 StR 322/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AD\n\n5_StR 322/75\n\n22h\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden graphischen Zeichner Rainer F «aD\n\naus Bm.\ngeboren am EEE 195° in regD.\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n&>\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 24.Februar 1976\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht\nin Celle zurückgegeben.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, die Sache\ndem vorlegenden Oberlandesgericht zur eigenen Entscheidung\nzurückzugeben, wie folgt begründet:\n\n\"Der Angeklagte erwarb Mitte Januar 1974 in der als\nUmschlagplatz für Rauschmittel bekannten Gaststätte\nVB in HB <twa 100 Gramm Haschisch zum Preise\nvon 180 DM, von denen er in den folgenden etwa zehn Tagen\ninsgesamt ca. 25 Gramm verbrauchte. Restliche 71 Gramm wurden\nbei seiner am 29.Januar 1974 erfolgten Überprüfung durch\neinen Kriminalbeanten in HB sichergestellt.\n\nAufgrund dieser Feststellungen hat das Schöffengericht\nin Hameln den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vergehens\ngegen das Betäubungsmittelgesetz in besonders schwerem Fall\n(8§ 1 Abs.4 Nr.3,9,11 Abs.1 Nr.6, Abs.4 Nr.5 BetMG) in Tateinheit mit einem Vergehen gegen die Abgabenordnung (§§ 392,\n396, 398 Abg0O) zu einem Jahr Freiheitsstrafe unter Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung verurteilt und die bei\nihm sichergestellten Haschischmengen von 63 Gramm und\n8 Gramm eingezogen. Die vom Angeklagten eingelegte Berufung\nist durch Urteil der 2.großen Strafkammer des Landgerichts\nHannover vom 22.Oktober 1974 verworfen worden.\n\nGegen das Berufungserkenntnis hat der Angeklagte\nRevision eingelegt, die nach dem Inhalt des Revisionsamtrags\nund seiner Begründung erkennbar auf den Strafausspruch beschränkt ist. Die vom Angeklagten insoweit erhobene Sachrüge\nrichtet sich insbesondere dagegen, daß die Berufungs-\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nstrafkammer die von ihm erworbenen knapp 100 Gramm Haschisch\nrechtlich als Besitz eines Betäubungsmittels 'in nicht\ngeringen Mengen' gemäß der Strafschärfungsvorschrift des\n\n8 11 Abs.4 Nr.5 BetMG angesehen hat.\n\nDer für die Entscheidung über die Revision zuständige\n3,Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle will den - allein\nangefochtenen - Strafausspruch des Berufungsurteils aufheben.\nIn Übereinstimmung mit der vom Oberlandesgericht Karlsruhe\nim Urteil vom 28.Februar 1974 vertretenen Auffassung\n(NIW 1974,2061) will er unter dem in § 11 Abs.4 Nr.5 BetMG\ngebrauchten Begriff 'in nicht geringen Mengen! ein Quantum\nverstehen, das in seiner konkreten Beschaffenheit den durchschnittlichen Monatsbedarf eines Durchschnittsverbrauchers\nübersteigt, wobei jedoch über das Maß von 100 Gramm Haschisch\noder über die Verbraucherpreisgrenze von 1000 DM hinaus ohne\nRücksicht auf die Qualität stets eine 'nicht geringe Menge'\nanzunehmen sei. Seiner Revisionsentscheidung diese Ansicht\nzugrunde zu legen sieht der 3.Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle sich jedoch gehindert durch das Urteil des\nOberlandesgerichts Hamm vom 26.Februar 1974 (NJW 1974,1437),\nweil dieses zur Annahme 'nicht geringer Mengen! ein\ndeutliche s Überschreiten des monatlichen Eigenbedarfs eines Durchschnittsverbrauchers verlange und ein\nQuantum von rd. 115 Gramm Haschisch dafür noch nicht genügen\nlasse. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Celle die\nSache gemäß § 121 Abs.2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall\n\ni.5. von § 11 Absatz 4 Nummer 5 des Betäubungs-\n\nmittelgesetzes vor, wenn der Angeklagte Haschisch\n\nin einer Menge besitzt, die den monatlichen\n\nDurchschnittsbedarf eines Durchschnittsverbrauchers\n\nüberschreitet, und bedarf es zur Bejahung dieser\n\nVoraussetzungen jedenfalls bei einer Menge von mehr\n\nals 100 Gramm (gleichgültig welcher Qualität) keiner\n\nweiteren Feststellungen (vgl. OLG Karlsruhe in\nNJW 1974,2061)?\"\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm hat zwar in dem bezeichneten\n\n-u-\n\nAD\n\n-u-\n\nUrteil für den dortigen Fall eines Erwerbs von rd. 115 Gramm\nHaschisch ausgeführt, eine solche Menge falle \"sicherlich\nnicht so sehr aus dem Rahmen des üblichen, daß dafür nur\n\nder Strafrahmen des § 11 Abs.4 BetMG angemessen wäre!\n\n(NJW 1974,1438). An diese Rechtsansicht ist der vorlegende\nStrafsenat des Oberlandesgerichts Celle jedoch nicht gebunden, weil sie nicht die tragende Grundlage der Entscheidung\nbildet. In ihren Gründen hat das Oberlandesgericht Hamm zwar\n- abweichend von dem allgemein üblichen Aufbau - diejenigen\nErwägungen vorangestellt, derentwegen es die Anwendung des\n\n§ 11 Abs.4 Nr.5 BetMG für rechtlich unhaltbar erachtet hat.\nDementsprechend hat es den ersten Abschnitt der Gründe seines\nRevisionsurteils auch mit dem Satz beendet, daß das angefochtene tatrichterliche Erkenntnis deswegen 'im Strafausspruch aufzuheben war'!. An diesen Schlußsatz des ersten\nTeils schließen sich sodann jedoch als zweiter Teil der\nEntscheidungsbegründung Ausführungen darüber an, daß der\nSenat es mangels hinreichend klarer Feststellungen über die\nBeschaffenheit des als 'Haschisch' bezeichneten Betäubungsmittels für geboten erachtet habe, 'die Aufhebung des\nUrteils auch auf den Schuldspruch zu erstrecken!. Trotz\ndieser in Aufbau und Formulierung ungewöhnlichen Art der\nGründe jenes Revisionsurteils bedeuten sie insgesamt\nbetrachtet, daß das Oberlandesgericht Hamm das tatrichterliche\nUrteil bereits wegen seiner den Bestand des Schuldspruchs\nerschütternden Fehlerhaftigkeit vollen Umfangs aufgehoben\nhat. Denn der Wegfall des Schuldspruchs entzieht dem Strafausspruch zwangsläufig die Grundlage. Dementsprechend kommt\nden angeführten zusätzlichen Gründen für die Aufhebung des\nStrafausspruchs, wenngleich das Oberlandesgericht Hamm ihnen\nanscheinend großes Gewicht beigemessen hat, keine tragende\nBedeutung zu. Sigenthalten lediglich Hinweise für den neu\nerkennenden Tatrichter, haben aber keine bindende Wirkung.\nFolglich ist auch das vorlegende Oberlandesgericht Celle\ndurch sie nicht an der von ihm beabsichtigten Entscheidung\ngehindert (BGHSt 7,314).\"\n\n-5-\n\nDem hat der Senat nur hinzuzufügen, daß die beabsichtigte\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Celle der Ansicht des\nOberlandesgerichts Hamm auch nicht widerspricht. Beide\nGerichte stimmen darin überein, daß 100 Gramm Haschisch\nnoch keine nicht geringe Menge im Sinn des § 11 Abs.4\nNr.5 BetMG sind.\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-24/5-str-322-75","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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