{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-02-13_5_StR_480_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-11-16","aktenzeichen":"5 StR 480/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Topam\n\n5 StR _480/76\n\nMMTFE\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verlaxgskaufmann Michael BD\n\ngeboren an > 19:2 in BB,\n\naus DaB,\n\nwegen Meineides u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Ew bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. aus Di\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor von >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n13.Februar 1976 in seinem Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nSitzung vom 16.November 1976, an der teilgenommen haben:\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides\nund wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit der\nRevision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel\nhat nur im Strafausspruch Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Die erkennende Strafkammer war nicht deshalb vorschriftswidrig besetzt (§ 338 Nr.1 StPO), weil der Richter\nam Landgericht BEE an der angefochtenen Entscheidung\nmitgewirkt hat.\n\nDer Landgerichtspräsident hatte diesen Richter durch\nVerfügung vom 4.Februar 1976 \"wegen Eilbedürftigkeit\" nach\n88 21i Abs.2, 21e Abs.3 GVG zum Vertreter des Richters am\nLandgericht Feb in der Hauptverhandlung am 10. und\n13.Februar 1976 bestellt. Richter am Landgericht Fin\nwar an sich ordentliches Mitglied der 11.Strafkammer, war\naber seinerseits als geschäftsplanmäßiger Vertreter zur\nMitwirkung in der erkennenden Kammer berufen, nachdem der\nRichter am Landgericht xD als ordentliches Mitglied\nder erkennenden Strafkammer an der Wahrnehmung seiner\nrichterlichen Aufgaben rechtlich gehindert war, weil ihn\nder Angeklagte bereits im August 1975 mit Erfolg abgelehnt\nhatte. Der Landgerichtspräsident hatte den Richter am\nLandgericht I] zum Vertreter bestellt, nachdem er\nzuvor festgestellt hatte, daß Richter am Landgericht rg\ninfolge Erkrankung des zweiten Beisitzers in seiner eigenen\nStrafkammer überlastet und die übrigen nach dem Geschäfts-\n\nverteilungsplan hinter ihm als Vertreter in Betracht\nkommenden Beisitzer der 12, und 8.Strafkamner \"in der\neigenen Kammer\" oder wegen \"bereits erfolgten Einsatzes\"\nebenfalls wegen Überlastung verhindert waren.\n\nDer Beschwerdeführer meint, der Landgerichtspräsident\nwäre zu einer Entscheidung nicht befugt gewesen, weil eine\nEntscheidung des Präsidiums rechtzeitig hätte ergehen\nkönnen. Die Verhinderung des Richters am Landgericht rg\nhabe bereits im Herbst 1975 bei Terminsanberaumung festgestanden und die Arbeitsüberlastung der geschäftsplanmäßigen\nVertreter sei \"mit Sicherheit nicht erst wenige Tage vor\ndem 10.Februar 1976 eingetreten und erkennbar gewesen\",\n\nMit dieser Ansicht geht die Revision fehl. Auf den Zeitpunkt\nder Verhinderung des Richters am Landgericht xD kommt\nes nicht an, weil an seine Stelle als geschäftsplanmäßiger\nVertreter bereits vorher Richter am Landgericht Fein\ngetreten war. Die Umstände, die zur Verhinderung dieses\nRichters geführt haben, sind dem Landgerichtspräsidenten\nnach seiner dienstlichen Äußerung und dem Inhalt seiner\nVerfügung vom 4.Februar 1976 jedoch erst kurz vor Erlaß\nseiner Verfügung bekannt geworden. Erst zu diesem Zeitpunkt\nkonnte er deshalb prüfen, ob bei den übrigen, nach den\nGeschäftsverteilungsplan nachfolgend zum Vertreter berufenen Richtern ein Verhinderungsgrund vorlag und ob die\nVoraussetzungen für eine Eilmaßnahme nach § 21i Abs.2 GVG\ngegeben waren. Ob die zur Verhinderung des Richters am\nLandgericht FW führenden Umstände schon zu einem\nfrüheren Zeitpunkt \"erkennbar!\" waren, kann dahinstehen.\n\nDenn die Entscheidung nach § 21i Abs.2 GVG obliegt allein\ndem Landgerichtspräsidenten, der sie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen und in eigener Verantwortung zu treffen\nhat (Schäfer in Löwe-Rosenberg, 22,Aufl. § 21i GVG Anm. II,3).\nDaß er hierbei sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, ist\nnicht erkennbar. Insbesondere behauptet der Beschwerdeführer\nselbst nicht, daß eine Entscheidung des Präsidiuns zu diesen\n\nZeitpunkt noch rechtzeitig hätte ergehen können,\n\nSoweit der Beschwerdeführer weiterhin rügt, der Landgerichtspräsident habe die Hinderungsgründe in einer viel\nzu unbestimmten und deshalb für das Revisionsgericht nicht\nnachprüfbaren Form festgestellt, kann seine Rüge ebenfalls\nkeinen Erfolg haben. Zwar schreibt § 21i Abs.2 Satz 2 cvc\nvor, daß die Gründe für die getroffene Anordnung schriftlich niederzulegen sind. Diesem Erfordernis ist der Landgerichtspräsident jedoch mit seiner Verfügung vom 4.Februar\n1976 nachgekommen. Daß er hierbei nicht Jeden einzelnen,\nin Betracht kommenden Richter dem Namen nach angeführt und\nden ihn betreffenden Hinderungsgrund genannt hat, ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verhinderung vorgelegen haben, hat das\nRevisionsgericht ohnehin nicht zu prüfen(BGHSt 12,33,34).\nEs genügte deshalb, wenn der Landgerichtspräsident zusannenfassend für alle Richter den in der Rechtsprechung anerkannten Hinderungsgrund der Geschäftsüberlastung (BGHSt 21,174,\n175 mit weiteren Nachweisen) herangezogen und dabei überdies\nangegeben hat, daß er infolge starken Arbeitsanfalls in der\neigenen Kammer oder wegen Einsatzes in anderen Spruchkörpern\neingetreten ist.\n\n2. Die von dem Beschwerdeführer gerügte unzulässige\nBeschränkung seiner Verteidigung (§ 338 Nr.8 StPO) liegt\nnicht vor. Nach seinem eigenen Revisionsvorbringen fehlt\nes bereits an dem Erfordernis eines Gerichtsbeschlusses.\n\nIm übrigen hat der Vorsitzende entsprechend dem am 13.Februar\n1976 gestellten Antrag des Verteidigers an diesem Tag die\nHauptverhandlung in der Zeit von 10.45 Uhr bis 13.35 Uhr\nunterbrochen, um diesem Gelegenheit zu geben, die \"Akten\n\nund Beiakten im Anwaltszimmer einzusehen und sich auf das\nPlädoyer vorzubereiten\", Daß der Vorsitzende nicht ummittelbar nach der Stellung des Antrages die Hauptverhandlung\nentsprechend dem Antragsbegehren unterbrochen hat, sondern\n\n-Ö-\n\n105\n\nzunächst eine Entscheidung über einen gleichzeitig\ngestellten Beweisamtrag des Beschwerdeführers herbeigeführt und die Beweiserhebung mit der Verlesung von\nVernehmungsniederschriften des Beschwerdeführers und\neines Zeugen sowie des Strafregisterauszuges des\nBeschwerdeführers fortgeführt hat, behinderte dessen\nVerteidigung nicht. Denn er und sein Verteidiger konnten\nauch noch nach der unmittelbar darauf durchgeführten\nAkten-einsicht zu dem Ergebnis des Urkundenbeweises\nErklärungen nach §§ 257 StPO abgeben. Überdies trägt\n\ndie Revision selbst nicht vor, daß es für eine sachgemäße\nVerteidigung erforderlich war, vor Erhebung dieser Beweise\nAkteneinsicht zu nehmen.\n\nOb die Verweigerung einer Mitnahme der Akten zur\nEinsicht im Anwaltszimmer zwischen den Sitzungstagen zu\neiner unzulässigen Beschränkung der Verteidigung geführt\nhat, kann dahinstehen. Auf ihr beruht das angefochtene\nUrteil jedenfalls nicht, nachdem am folgenden Sitzungstag die Akteneinsicht in der begehrten Form gewährt worden\nist; es wäre deshalb keine unzulässige Beschränkung der\nVerteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen\nPunkt,\n\n3. Auf einen Verstoß des Landgerichts gegen das\nVereidigungsgebot des § 59 StPO kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift\nsind die Zeugen EB, Erika und Corinna Jg auf Anordnung des Vorsitzenden als \"Geschädigte\" oder als Angehörige des \"Geschädigten\" nach § 61 Nr.2 StPO unbeeidigt\ngeblieben. Diese Anordnung hat der Beschwerdeführer nicht\nbeanstandet und damit versäumt, eine Entscheidung des\nGerichts herbeizuführen. Auf die unterlassene Vereidigung\nkann die Revision deshalb nicht gestützt werden.\n\n-J\n\na, such die Rüge, das Landgericht habe Beweisamträge\ndes Reschwerdeführers zu Unrecht abgelehnt und azbcei seine\nAufklärungspflicht verletzt, bleibt ohne Erfolg.\n\na) Das Landgericht hat den Antrag auf Beiziehung von\ndrei Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft mit der Begründung abgelehnt, die damit unter Beweis gestellte Tatsache, der Zeuge I sei in diesen Verfahren nicht tätig\ngeworden, könne als wahr unterstellt werden. Die Revision\nbeanstandet ohne Grund, das Landgericht habe sich an die\nzugesagte Wahrunterstellung nicht gehalten. Dafür bieten\ndie Urteilsgründe keinen Anhalt. Der Tatrichter ist nicht\nverpflichtet, sich mit den als wahr unterstellten Tatsachen\nausdrücklich auseinanderzusetzen. Es genügt, daß seine Feststellungen ihnen nicht widersprechen (BGH LM Nr.5 zu\n§ 2u4 Abs.3 StPO). Das ist hier nicht der Fall.\n\nb) Den weiteren Antrag, die Staatsanwaltschaft zu\nveranlassen, alle bisher nicht bekannten Ermittlungsverfahren, die gegen den Beschwerdeführer seit 1964 bei\nihr anhängig oder die auf seine Anzeige gegen andere Personen eingeleitet worden waren, mitzuteilen und die betreffenden Akten vorzulegen, hat das Landgericht zutreffend\nals Beweisermittlungsamtrag angesehen. Zu einer Beweiserhebung in dieser Richtung brauchte es sich nicht gedrängt\nzu fühlen, weil der Zeuge es ohnehin offengelassen hatte,\nob er als Sachbearbeiter in weiteren Verfahren tätig geworden war, an denen der Beschwerdeführer beteiligt war.\nDas Landgericht hat seine Feststellung, daß der Zeuge den\nBeschwerdeführer aus wiederholten Gesprächen (UA S.15)\nkannte, zwar aus der \"Vielzahl von Straf- und Ermittlungsverfahren\" hergeleitet, in denen dieser als Beschuldigter\noder Anzeigeerstatter aufgetreten war. Es hat aber weiter\ndarauf hingewiesen, daß diese Kenntnis mindestens \"teilweise\"\nnicht aus Verfahren herrührte, in denen der Zeuge Sachbearbeiter gewesen war (UA 5.3). Daß der Zeuge den\n\nA05\n\nBeschwerdeführer etwa einen Monat vor dem Vorfzi}, cr\nder Zeuge bekundet hat, in einem ausführlichen Schiußgehör selbst als Beschuldigten vernommen hat, stellt das\nLandgericht ausdrücklich fest (UA 5.3) und wird von der\nRevision auch nicht bestritten.\n\nc) Die Hilfsbeweisamträge auf Anhörung von zwei\nSachverständigen hat das Landgericht ohne Rechtsfehler\nabgelehnt. Unter den von ihm festgestellten Umständen\nkonnte es sich selbst die Sachkunde zur Beurteilung der\nFrage zutrauen, ob der Zeuge die Stimme des Beschwerdeführers am Telefon identifizieren konnte, zumal der\nBeschwerdeführer seinem Antrag andere Tatsachen zugrunde\ngelegt hat, als sie vom Landgericht festgestellt worden\nsind.\n\nd) Soweit die Revision im Zusammenhang mit dem\nAktenvermerk des Zeugen Jg von 4.August 1971 die\nAufklärungsrüge erhebt, ist sie unzulässig. Der Beschwerdeführer teilt nicht mit, mit welchen Beweismitteln das\nLandgericht die von ihm vermißte Aufklärung hätte vornehmen sollen (BGHSt 2,168). Sollte die Revision mit\nihrer Rüge gemeint haben, der Zeuge hätte selbst danach\nbefragt werden müssen, kann sie damit nicht gehört werden.\nEine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden,\nan einen vernommenen Zeugen hätten weitere Fragen gestellt\nwerden müssen (BGHSt 4,125,126; 17,351,352).\n\n5. Mit der Behauptung, im Urteil sei der verlesene\nStrafregisterauszug unrichtig wiedergegeben worden, wird\nkein Verfahrensfehler dargetan.\n\nIl.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene\n\nUrteil seinen ganzen Umfang nach geprüft. Der schuldspwmich\n1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers\nerkennen. Bei dem Strafausspruch bestehen dagegen rechtliche\n\nBedenken,\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht bei der Ablehnung einer Strafmilderung wegen eines\nAussagenotstandes nach § 157 StGB von falschen rechtlichen\nVoraussetzungen ausgegangen ist. Das Landgericht erkennt\nzwar an, daß der Beschwerdeführer sich durch eine wahrheitsgemäße Zeugenaussage selbst belastet hätte, weil gegen ihn\nzur Tatzeit wegen des Gegenstandes der Aussage ein noch\nnicht rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren anhängig\nwar. Als ausschließlichen Grund für die Ablehnung einer\nStrafmilderung führt es jedoch an, der Beschwerdeführer sei\nüber sein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO vor\nbeiden Vernehmungen belehrt worden und hätte sich deshalb\nfrei entscheiden können, ob er die falsche Aussage machen\noder sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen wolle\n(UA S.22). Mit dieser Erwägung hat das Landgericht sein\nErmessen möglicherweise fehlerhaft ausgeübt. Es ist in der\nRechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs\nanerkannt, daß die Strafe auch dann nach § 157 StGB gemildert\nwerden kann, wenn der Angeklagte seine Zwangslage als Zeuge\ndurch Gebrauchmachen von seinem Auskunftsverweigerungsrecht\nhätte vermeiden können (RGSt 59,61,62; BGH 1 StR 206/54 vom\n15.12.1954; 3 StR 251/69 vom 17.12.1969; 4 StR 424/62 vom\n18.1.1963); denn in diesem Fall ist er nach § 56 StPO auf\nVerlangen verpflichtet, die Gründe für die Aussageverweigerung\nanzugeben (BGHSt 1,22,28). Auf diese weitere Zwangslage ist\ndas Landgericht nicht eingegangen. Es liegt deshalb nahe<(zu\nLasten des Angeklagten) daß es die seinem Ermessen gesetzten\nGrenzer/verkannt hat. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler,\nder zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führt. Auf\ndie weiteren Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung\nbraucht der Senat daher nicht einzugehen.\n\n- 0 -\n\n105\n\nen Vgeneralbüngesanwäilu hat beantrur:, i®\n\nPevision des Ängekiagten in vollem Umfauz\n> c r\n\nx\n\nver, TYiLon,\n\nSarstedt Herrmann Schuster\n\nFuhrmann lorstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-16/5-str-480-76","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21i","ref_norm":"21i","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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