{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-02-10_5_StR_703_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-02-10","aktenzeichen":"5 StR 703/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 703/75\n\nAb. 2: 76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Prostituierte Gabriele B un\n\ngeborene SEHR au: ANNE,\ngeboren an BED 19:7 ir 1,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nYchi\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 10.Februar 1976, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nHerrmann\nSchuster\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB .u: reg\n\nals Verteidiger der Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Hannover vom\n27 .August 1975 im Strafausspruch mit den\nbetreffenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nZur Entscheidung über die Strafe und die\nKosten des Verfahrens wird die Sache an\ndas Schwurgericht in Braunschweig zurück-\n\nverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen\nTotschlags zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\nDie Revision der Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nDer Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Gegen ihn hat die Revision im einzelnen auch\nnichts vorgetragen.\n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben.\nDas Schwurgericht hat den Strafmilderungsgrund der\nReizung zum Zorn (§ 213 1.Halbsatz StGB) mit der\nBegründung verneint, die Angeklagte habe Ri»\nnicht aus Zorn getötet. Antriebskraft ihres Handelns\nsei vielmehr der Wunsch gewesen, in Zukunft in Ruhe\ngelassen und nicht mehr bewußt gequält zu werden\n(UA S.31/32). Es ist der Revision zuzugeben, daß diese\nErwägungen rechtlich bedenklich sind. Reg»\nhatte die Angeklagte schon häufig gekränkt und sie\nunmittelbar vor der Tat erneut beleidigt. Das\nSchwurgericht führt selbst aus, diesmal hätten die\nKränkungen und Erniedrigungen \"die Reizschwelle\nüberschritten\" (UA S.31). Das spricht im Zusammenhang\nmit den Feststellungen über den Tathergang (UA S.15/16)\ndafür, daß die Angeklagte durch die letzte Beleidigung\ndes RB (er habe nur mit ihr geschlafen, wenn\nsie ihm Geld gebracht habe; nun müsse er wohl zu\nRoswitha gehen) in eine heftige Gemütsbewegung geriet,\nin der sie die erlittenen Kränkungen als eine schwere\nBeeinträchtigung ihrer Persönlichkeit empfand. Ein\nsolcher Erregungszustand ist Zorn.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nSchuster Horstkotte\n\nst","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-10/5-str-703-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-10/5-str-703-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:18.090272+00:00"}}