{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-02-10_5_StR_42_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-02-10","aktenzeichen":"5 StR 42/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 42/76\n\nRER\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Antonius D gl zu: Te.\ngeboren am «EEE 1938 in Fin,\n\nwegen Notzucht\n\n1%\n\n-2- 75\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu 1 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n10.Februar 1976 - zu 1 einstimmig - beschlossen:\n\n1.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 22.September 1975\nwird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich\nunbegründet verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der\nNotzucht (§ 177 StGB 1969) schuldig ist. Er hat\n\ndie Tat vor dem Inkrafttreten des 4.StrRG\n\nbegangen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird\n\ndie im Urteil enthaltene Kostenentscheidung geändert:\n\nDer Angeklagte hat nach § 465 Abs.1 StPO die\nKosten des gesamten Verfahrens zu tragen, da er\neiner Straftat schuldig gesprochen und nur deshalb\nnicht zu Strafe verurteilt worden ist, weil die\nSperrwirkung des § 373 Abs.2 StPO dem entgegensteht.\nEine solche Entscheidung ist kostenrechtlich wie\ndas Absehen von Strafe (§ 465 Abs.1 Satz 2 StPO)\nzu behandeln. Jedoch werden die gerichtlichen\nAuslagen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die durch den Antrag auf Wiederaufnahme\ndes Verfahrens verursacht worden sind, nach\n\n§ 473 Abs.4 und 5 StPo der Landeskasse auferlegt,\nweil es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu\nbelasten.\n\nIm übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen. Die gerichtlichen Auslagen und\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten, die\ndurch die sofortige Beschwerde entstanden sind,\nwerden zur Hälfte der Landeskasse auferlegt.\n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen\ndie Entscheidung über die Entschädigungspflicht\nder Staatskasse wird verworfen.\n\nEine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft und für die einstweilige Unterbringung ist\nnach § 5 Abs.2 StrEG ausgeschlossen, weil der\nBeschwerdeführer diese Strafverfolgungsmaßnahmen\ngrob fahrlässig verursacht hat.\n\nFür die Zeit des Maßregelvollzuges war die Entschädigung nach § 6 Abs.1 Nr.2 StrEG zu versagen.\nDas Verschlechterungsverbot des § 373 Abs.2 StPO\nsteht in diesem Fall einem Verfahrenshindernis\n\nim Sinne jener Vorschrift gleich. Der Senat hält\nes nicht für angemessen, die Landeskasse zur\nEntschädigung für den erlittenen Freiheitsentzug\nzu verpflichten, weil der Beschwerdeführer eines\nVerbrechens schuldig ist und die Behandlung\n\nseiner Krankheit in einem psychiatrischen Krankenhaus nach den Gutachten der ärztlichen Sachverständigen auch in seinem Interesse lag (UA S.13).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 4.Februar 1976\nhat vorgelegen.\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-10/5-str-42-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-10/5-str-42-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:18.074192+00:00"}}