{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-02-03_5_StR_738_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-02-03","aktenzeichen":"5 StR 738/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"74\n\n5_StR 738/75\n(alt: 5 StR 379/73)\n\ng. LT,\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter X EEE u: ep,\ndort geboren an ED 1938,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 3.Februar 1976 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPo einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 27.Mai 1975 aufgehoben, soweit das Gericht es abgelehnt hat,\nmit der im Urteil des Landgerichts in Hamburg\nvom 29.November 1974 verhängten Freiheitsstrafe\nvon elf Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\n53. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nSoweit die Revision sich gegen den Schuldspruch und gegen\ndie verhängte Einzelstrafe wendet, ist sie offensichtlich\nunbegründet. Sie beanstandet jedoch mit Recht, daß die\nStrafkammer es abgelehnt habe, eine Gesamtstrafe zu bilden.\n\nNach den Feststellungen der Strafkamner ist der Angeklagte durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in\nHamburg vom 29.November 1974 wegen versuchter Vergewaltigung\nin Tateinheit mit Körperverletzung zu 11 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Gericht hat in dem genannten\nUrteil die Strafe als durch die erlittene Untersuchungshaft\nfür verbüßt erklärt, obwohl diese nur vom 9.Januar bis\n29.November 1974, also weniger als 11 Monate, gedauert hat.\n\nDie Strafkammer hat in den Gründen des angefochtenen\nUrteils die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamt-\n\n- 3.\n\nstrafenbildung nach § 76 StGB 1969 (§ 55 StGB 1975) verneint,\nSie hält sich an den Tenor des rechtskräftigen Urteils für\ngebunden und meint, danach gelte die Strafe als in vollem\nUmfang vollstreckt.\n\nDer Senat teilt im Gegensatz zum Generalbundesanwalt\ndiese Auffassung nicht.\n\nDas Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof\nhaben schon zu § 60 StGB in der vor Inkrafttreten des Ersten\nStrafrechtsreformgesetzes geltenden Fassung entschieden, daß\nein unrichtiger Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft niemals die Wirkung haben könne, eine längere\nStrafzeit zu tilgen, als der wirklich erduldeten Untersuchungshaft entspricht (RGSt 59,411,412; RG JW 1927,2051\nNr.79; BGH Urteil vom 5.September 1952 - 1 StR 314/52 -\nbei Dallinger in MDR 1952,657). Damals stand die Anrechnung\nder Untersuchungshaft noch im pflichtgemäßen Ermessen des\nTatrichters. Der Ausspruch über ihre Anrechnung hatte\nkonstitutive Bedeutung. Nach § 60 StGB 1969 und ebenso nach\n§ 51 StGB 1975 ist die aus Anlaß der Tat erlittene Untersuchungshaft nunmehr kraft Gesetzes auf die Strafe anzurechnen. Deshalb bedarf es in der Regd eines besonderen\nAusspruchs darüber im Urteil nicht. Enthält die Urteilsformel wie hier überflüssigerweise einen solchen Ausspruch,\nso wirkt er nur deklaratorisch (BGHSt 24,29,30). Die Anrechnung der Untersuchungshaft und ihr Maßstab ergeben sich\nunmittelbar aus dem Gesetz. Danach steht ein Tag Untersuchungshaft einem Tag Freiheitsstrafe gleich. Rechnet der\nTatrichter versehentlich die Untersuchungshaft über ihre\ntatsächliche Dauer hinaus an, so hat dies keine Wirkung.\n\nDer Teil der Strafe, der die erlittene Untersuchungshaft\nübersteigt, ist gleichwohl noch zu verbüßen (vergl. Dreher\nStGB 35.Aufl. § 51 Ann.5).\n\nHieraus folgt, daß nach den bisherigen Feststellungen\ndie im Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29.November 1974\nverhängte Strafe noch nicht vollständig vollstreckt worden\nist, die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer\n\nIL\n\n-u-\n\nGesamtstrafe nach § 76 StGB 1969 (§ 55 StGB 1975) also noch\nvorliegen,\n\nDemnach war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit\ndas Gericht es abgelehnt hat, eine Gesamtstrafe zu bilden.\nDer Tatrichter hat in dem neuen Urteil auch über die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu entscheiden,\nDie sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist\ndaher erledigt.\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-03/5-str-738-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-03/5-str-738-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.929927+00:00"}}