{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-02-03_5_StR_681_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-02-03","aktenzeichen":"5 StR 681/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 681/75\n2:76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenbauer Ulrich C uni»\naus FD.\ngeboren am EEE 1542 ir ru,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nMD\n\n3\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3.Februar 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nFleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. (> aus zn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg\n\nvom 27.Juni 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDer größte Teil der Verfahrensbeschwerden und die\nallgemeine Sachrüge sind offensichtlich unbegründet.\n\nDer Erörterung bedarf nur die Rüge der Verletzung der\n88 250, 251 StPO. Mit ihr macht der Beschwerdeführer geltend,\nder Beschluß, durch den die Verlesung der kommissarischen\nVernehmung des Zeugen H@B in der Hauptverhandlung angeordnet worden ist, enthalte keine Begründung. Es gebe auch\nkeinen Grund, der die Verlesung nach § 251 StPO gestattet\nhätte,\n\nLetzteres trifft nicht zu. Bereits in der Hauptverhandlung\nvom 19.Juni 1975 wurde in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten über eine kommissarische Vernehmung des erkrankten\nZeugen HD verhandelt, anschließend dessen Vernehmung durch\ndie Berichterstatterin beschlossen. Die Vernehmung wurde am\nselben Tage durchgeführt. An ihr nahmen der Angeklagte, sein\nVerteidiger und die Staatsanwaltschaft teil. Der Verteidiger\nund der Staatsanwalt machten von ihrem Fragerecht ausgiebig\nGebrauch. Die Niederschrift über die Zeugenvernehmung wurde\nin der Hauptverhandlung vom 27.Juni 1975 verlesen. Der\nAngeklagte und sein Verteidiger hatten daher mehr als eine\nWoche Zeit zur Prüfung der Frage, ob es in ihrem Interesse\nlag, die Vernehmung des Zeugen vor der Strafkammer zu beantragen. Das haben sie nicht getan. Sie haben der angekündigten Verlesung nicht widersprochen, haben nicht einmal\nBedenken dagegen vorgebracht. Unter diesen Umständen ist\nihr gesamtes Verhalten als stillschweigendes Einverständnis\nmit der Verlesung zu werten (§ 251 Abs.1 Nr.4 StPO), ohne\ndaß es darauf ankam, ob sonstige Voraussetzungen des § 250\nAbs.1 StPO vorlagen.\n\nMB\n\nu\n\nDer Verfahrensgang war allen Beteiligten bekannt.\nAuch dem Angeklagten und seinem Verteidiger war klar, daß\ndie Strafkammer aus ihrem Verhalten und dem der Staatsanwaltschaft das Einverständnis mit der Verlesung entnommen\nhatte. Auf der unterlassenen Angabe des Verlesungsgrundes\nkann das Urteil daher nicht beruhen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-03/5-str-681-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-03/5-str-681-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.908744+00:00"}}