{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-01-27_5_StR_734_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-01-27","aktenzeichen":"5 StR 734/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 3tn 734/75\n17:1: %\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz K EB aus og ,\ndort geboren an EB 1345,\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.\n\nVal\n\nDer 5.5Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\nam 27.Januar 1976 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Kg»\nwird das Urteil des Landgerichts in\nOsnabrück vom 31.Juli 1975\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der\nBeschwerdeführer des gemeinschaftlichen\nRaubes in Tateinheit mit Körperverletzung,\ndes gemeinschaftlichen Diebstahls in einem\nbesonders schweren Fall und des gemeinschaftlichen Diebstahls schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die gegen ihn verhängte\nGesamtstrafe mit den dazugehörenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts in Osnabrück\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nSoweit die Revision sich gegen den Schuldspruch und\ndie festgesetzten Einzelstrafen wendet, ist sie offensichtlich\nunbegründet. Jedoch ist die Urteilsformel dahin zu berichtigen, daß der Beschwerdeführer nicht des \"schweren\" Diebstahls,\nsondern des Diebstahls in einem besonders schweren Fall\n(§ 243 StGB 1975) schuldig ist.\n\n- 3 -\n\nDer Ausspruch über die Gesamtstrafe kann nicht bestehenbleiben. Nach den Feststellungen hätte der Tatrichter die im\nUrteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 4.Februar 1975 verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe oder,\nwenn es sich um eine Gesamtstrafe handeln sollte, die ihr\nzugrunde liegenden Einzelstrafen in die neue Gesamtfreiheitsstrafe einbeziehen können (§§ 53, 54, 55, 58 StGB 1975). Da\ndie Urteilsgründe darüber schweigen, warum dies nicht geschehen\nist, muß der Gesamtstrafausspruch auf die allgemeine Sachrüge\naufgehoben werden (BGHSt 12,1).\n\nDer Senat verweist die Sache nach dem Abschluß des\nVerfahrens gegen den heranwachsenden früheren Mitangeklagten\nnunmehr an eine allgemeine Strafkammer zurück.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-27/5-str-734-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-27/5-str-734-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.645009+00:00"}}