{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-01-13_5_StR_709_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-01-13","aktenzeichen":"5 StR 709/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nichaned E HE .\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am «EEE 1955 in BEER,\n\n- Sachbezeichnung: MB u.a. -\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n7\n\nDer 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts am 13.Januar 1976 nach\n§§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n9.Juni 1975, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\n\ndas Amtsgerichts Tiergarten - Jugendschöffengericht - zurückverwiesen, das auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Jugendstrafe von sieben\nMonaten verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Die\nzulässig auf den Strafausspruch beschränkte Revision des\nAngeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat\nErfolg.\n\n1. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht kein Wort darüber verliert, aus welchen der in\n8 17 Abs.2 JGG angeführten Gründen es die Verhängung einer\nJugendstrafe für erforderlich gehalten hat. Das läßt sich\nhier weder dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen\nnoch versteht es sich von selbst. Das Landgericht bezeichnet\nden bisher nicht bestraften Angeklagten selbst als einen im\nUmgang mit Betäubungsmitteln \"unerfahrenen und nicht besonders pfiffigen\" unreifen jungen Menschen, dessen Allgemeinintelligenz \"nahe der Debilität angesiedelt\"und der nur\nwenig befühigt ist, die Tragweite seiner Verhaltensweise\nzu überblicken oder einzuschätzen (UA S.7/10). Sein Tatbeitrag bestand lediglich in der Vermittlung eines Interessenten für das Heroin und der Übergabe einer Probe dieses\n\nam\ne\n\n- 3 -\n\nBetäubungsmittels. Ihn hat das Landgericht mit einer Jugendstrafe geahndet, die die Mindeststrafe des § 18 Abs.1 JGG\ngerade um einen Monat übersteigt. Unter diesen Umständen\nhätte es näherer Feststellungen und Ausführungen darüber\nbedurft, ob die Schwere der Schuld eine Jugendstrafe gebietet oder ob diese erforderlich ist, weil wegen schädlicher Neigungen des Angeklagten, die in der Tat hervorgetreten sind, andere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel\nnicht ausreichen.\n\n2. Das Verfahren gegen die erwachsenen Mittäter des\nAngeklagten ist inzwischen rechtskräftig abgeschlossen.\nDamit ist die Voraussetzung entfallen, die nach § 103\nkbs.1 JGG eine Zuständigkeit der Strafkammer begründet hat,\nDie Sache war daher andas Jugendschöffengericht zurückzuverweisen (Entscheidung des Senats in LM Nr.1 Zu § 103 JGG).\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-13/5-str-709-75","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-13/5-str-709-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.212131+00:00"}}