{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-01-13_5_StR_667_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-01-13","aktenzeichen":"5 StR 667/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 667/75\nR3, 1:76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Reinhard VB aus \"BB.\ngeboren an EEE 1951 in ca:\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5.Strafisenat des Bundesserichtshofs hat in :ler\nSitzung vom 13.Januar 1976, an der teilgenomuen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt I]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 16.September 1975\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der sexuellen Nötigung in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den ihn betreffenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts in\nBraunschweig zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötixzung und\nmit gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und\nsechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts\nrügt, hat teilweise Erfolg.\n\nDer Angeklagte lernte auf einem Schützenfest die\nZeugin K@B kennen. Sie lehnte sein Angebot, gemeinsam\nKarussell zu fahren, unter Hinweis auf eine vor kurzem\nGurchgemachte Unterleibsoperation ab. Später nahm sie ihn\nin ihre Wohnung mit. Der Angeklagte wollte sie dort mit\nGewalt zum Geschlechtsverkehr zwingen und würgte sie, bis\nsie bewußtlos wurde. Als sie aus der Bewußtlosiskeit\nerwachte, rief sie immer wieder, er müsse doch einsehen,\ndaß sie mit ihm den Geschlechtsverkehr nicht ausführen\nkönne, weil sie erst kürzlich am Unterleib operiert worden\nsei. Der Angeklagte sah nun ein, daß ein Geschlechtsverkehr unabsehbare Folgen für die Gesundheit oder sogar\ndas Leben der Frau haben könne, und entschloß sich daher,\nsie statt zum Geschlechtsverkehr zu anderen sexuellen\nHandlungen zu nötigen. Er zwang sie unter erneutem Würgen,\nihn mit dem Mund und der Hand zu befriedigen.\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen zwar einen Schuldspruch wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der Angeklagte hat vorsätzlich\ndie Frau mit Gewalt genötigt, außereheliche sexuelle\nHandlungen an ihm vorzunehmen, und sie mittels einer das\nLeben gefährdenden Behandlung körperlich mißhandelt.\n\nDie Feststellungen tragen aber die Verurteilung wegen\ndes tateinheitlich begangenen Vergewaltigungsversuches\nnicht. Von ihm ist der Angeklagte freiwillig zurückgetreten (§ 24 Abs.1 StGB 1975).\n\nDas Landgericht hat dieses verneint: \"Na der angeklagte von vornkerein nicht die Absicht hatte, TVeben\nund Gesundheit der Zeugin noch größeren Gefahren AUS-\nzusetzen, als sowieso schon durch seine bis dahin erfoirten\nFandlungen bestanden, blieb ihn, wenn er seinen Entschluß\nnicht wesentlich ändern wollte, nur übrig, von der Durchführung der Vergewaltigung abzustehen!\" (UA S.8). Das ist\nunrichtis.\n\nDie Erkenntnis, daß ein Geschlechtsverkehr die Frau\nmehr gefährden würde, als er zunächst angenommen hatte,\nrinderte ihn nicht, sie auf die vorgestellte Weise zu\nvergewaltigen. Die Urteilsgründe bieten keinen Anhalt\ndafür, daß er die Lust am Geschlechtsverkehr verloren\nhatte oder die Frau wegen ihres Zustandes als für den\nbeabsichtigten Verkehr ungeeignet ansah oder sonst innere\nHemmungen nicht überwinden konnte. Nach seiner Vorstellung\nhätte er die Frau mit dem Maß von Gewalt, das anzuwenden\ner sich entschlossen hatte, noch zum Geschlechtsverkehr\nzwingen können. Er hätte allerdings ihr Leben und ihre\nGesundheit größeren Gefahren als ursprünglich beabsichtist\naussetzen müssen. Dazu hätte er aber seinen Tatentschluß\nnicht zu ändern brauchen. Dieser reicht nicht weiter\nals der Vorsatz und erstreckt sich daher nicht auf die\naußertatbestandlichen Folsen der Tat. wenn der Angeklagte\nunter den festgestellten Umständen den Vergewaltigungsversuch aufgab, um Leben und Gesundheit der Frau keinem\nhöheren Risiko auszusetzen, so geschah das aus freien\nWillen und nicht unter äußerem Zwang. Ein solcher\nRücktritt ist freiwillig (vergl. BGH Urteil von\n18.September 1952 - 5 StR 581/52 - bei Dallinger in\nMDR 1953,19 und BCH GA 1963,126,127 für den Rücktritt\nvom Versuch oder von der Verabredung einer Abtreibung).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch in sinngemäder\nAnwendung des § 354 Abs.1 StPO geändert. Der StraTausspruch\nkann nicht bestehenbleiben. Zs ist nicht auszuschiießen,\ndaß die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts vom\nVergewaltigungsversuch die föhe der Strafe beeinflußt hat.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu\nverwerfen.\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-13/5-str-667-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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