{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-01-06_5_StR_284_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-01-06","aktenzeichen":"5 StR 284/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 284/75\n6-1 7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Schlachter Siegfried VB au EB\n\ngeboren am | 1943 in BB,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nrn\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6.Januar 1976, an der teilgenommen hatın:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt > in der Verhandlung,\n\na EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. aus vg\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nLüneburg vom 10.Dezember 1974 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n\\\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren des\nSchwurgerichts beanstandet und die Verletzung materiellen\nStrafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Der am 9.Dezember 1974 verkündete Beschluß des\nSchwurgerichts, mit dem es das Ablehnungsgesuch gegen die\nBerufsrichter und Schöffen zurückgewiesen hat, ist im\nErgebnis zu Recht ergangen. Ob die Gründe dieses Beschlusses\ndie Annahme der Verzögerungsabsicht des Verteidigers rechtfertigen, kann dahingestellt bleiben. Der Senat kann nach\nden Grundsätzen des Beschwerderechts - unter Beschränkung\nauf die mit dem Ablehnungsgesuch vorgebrachten Tatsachen -\nauch einen als unzulässig verworfenen Ablehnungsamtrag\nsachlich prüfen und bescheiden (BGHSt 18,200,203; 23,265\n267). Der Verteidiger hat die Ablehnung der Gerichtsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit darauf gestützt,\ndas Schwurgericht habe seine Beweisamträge zurückgewiesen,\nmit denen er sich dagegen gewandt hat, daß der psychiatrische Sachverständige Prof.Dr. Bi sein Gutachten über\ndie strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten\nohne vorherige klinische oder ambulante Untersuchung\nerstattet hat; dadurch hätten die Gerichtsmitglieder gezeigt,\ndaß sie die Mindestvoraussetzungen für einen in der zivilisierten Welt allgemein garantierten ordnungsgemäßen Prozeßablauf nicht anerkennen würden (Bd.II,168,169).\n\nDas Schwurgericht hat diese Beweisamträge, die auf die\nVernehmung weiterer Sachverständiger zum Nachweis einer die\nVoraussetzungen des § 51 Abs.2 a.F. erfüllenden Bewußtseinsstörung des Angeklagten gerichtet waren, jeweils mit einer\ngesetzlich zugelassenen und sachlich zutreffenden Begründung\nzurückgewiesen (Bd.II, 163/163 R, 164, 165/165 R, 166,\n\n167 d.A.). Eine so begründete Ablehnung von Sachverständigenbeweisamträgen ist kein Grund, der Unvoreingenommenheit\nder abgelehnten Richter zu mißtrauen.\n\n- An A\n\n2, Anch die in Zifier 3 üunn 4 des anlelnunio zsuchh\nvorgetragenen Tatsachen, aus. denen die „blehnurng 05 Scmwurgerichtsvöorsitzenden zusätzlich hergelcitet wurde (Bd,!i,\n163 4.A.), konnten bei dem Angeklagten vernünftigerweise\nnicht die Besorgnis einer Voreingenommenheit dieses Richters\naufkommen lassen.\n\na) Daraus, daß er im Landeskrankenhaus durch\nDr.ogg >ei ccm Angeklagten ein neues Elektroencephalogramm anfertigen ließ, ohne zuvor den Verteidiger zu\nunterrichten, läßt sich die Besorgnis der Befangenheit schon\ndeshalb nicht rechtfertigen, weil diese Untersuchungsmaßnahme nur einem dahingehenden Beweisamtrag des Verteidiger3\nentsprach (Bd.II,93,123 d.A.).\n\nb) Lie Bemerkung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vom 9.Dezember 1974 anläßlich einer Kontroverse\nzwischen dem Verteidiger und dem Sachverständigen Prof.\n\nDr DD, wegen der Äußerung des Verteidigers werde wohl\nvon Amts wegen ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden (Bd.II,169 d.A.), gaben für den Angeklagten\nkeinen Anlaß, an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden\nzu zweifeln. Der Verteidiger hatte den Sachverständigen\nProf.Dr.Egg> als \"Uri Geller der Psychiatrie, der sich\ndie Persönlichkeit des Angeklagten so zurecht biege, daß\nsie in das Gutachten eines Hellsehers hineinpasse\" bezeichnet und das Vorgehen des Gutachters einen \"medizinischen\nSkandal\" genannt (UA S.31). Als daraufhin der Sachverständige Prof.Dr.EgW Anstalten traf, noch in der Hauptverhandlung einen Strafantrag gegen den Verteidiger zu stellen\nund zu begründen, griff der Vorsitzende ein. Er entsprach\ndamit seiner prozessualen Fürsorgepflicht, den Verteidiger\nvon weiteren (standeswidrigen) Entgleisungen abzuhalten\n\nund den unberechtigt angegriffenen Sachverständigen zu\nbeschwichtigen. Das ergibt der Inhalt des Ablehnungsbeschlusses. Hieraus eine Besorgnis des Angeklagten herzuleiten, es fehle dem Vorsitzenden an der erforderlichen\n\nUnbefangenheit und Unparteilichkeit, ist abwegig.\n\n3, Die Rüge, das Schwurgericht habe die von dem Verteidiger gegen den Sachverständigen Prof.Dr. BB anzebrachten Ablehnungsamträge vom 5. und 9.Dezember 1974\nunter Nichtbeachtung des § 74 StPO zurückgewiesen, geht\nebenfalls fehl (Bd.II, 138 R bis 155 R, 156 R/157 d.A.).\n\nDiese Rüge ist nicht nach den Grundsätzen des\nBeschwerderechts, sondern nach allgemeinem Revisionsrecht\nzu behandeln (BGHSt 8,226). Der rechtlichen Nachprüfung\nhält der Beschluß des Schwurgerichts stand. Die in den\nAblehnungsgesuchen vorgetragenen und vom Schwurgericht\nseiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen konnten\nweder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit den\nAngeklagten bei verständiger Würdigung Anlaß zu der Besorgnis geben, der Sachverständige sei ihm gegenüber\nvoreingenomnmen:\n\na) Daraus, daß Prof.DrvBggD sein Gutachten erstattet\nhat, ohne den Angeklagten vor der Hauptverhandlung stationär\noder ambulant untersucht zu haben, konnte der Angeklagte\neinen solchen Verdacht nicht herleiten.\n\nb) Aus dem Verhalten des Sachverständigen Prof.Dr. Bin\nin dem vor dem Schwurgericht Bochum anhängig gewesenen Strafverfahren gegen x konnte der Angeklagte die Sorge einer\nihm gegenüber bestehenden Befangenheit des Gutachters ebenfalls nicht herleiten. Das an den Vorsitzenden dieses Schwurgerichts gerichtete Schreiben des Sachverständigen vom\n11.April 1973 betraf, wie der Angeklagte seinem Inhalt entnehmen konnte, wegen der Frage der Anwendbarkeit des § 51\nAbs.1 StGB a.F. einen Fall von \"besonderer Problematik\".\nDamit aber konnte jener Brief keine brauchbaren Grundlagen\nfür irgend welche Rückschlüsse auf die Haltung des Sachverständigen im allgemeinen und seine Einstellung gegenüber\ndem Angeklagten rechtfertigen,\n\nı\nDI\nI\n\nA\n\n4. Die anderen Verfahrensrügen sind - soweit zulässig\nerhoben — offensichtlich unbegründet und brauchen leshait\nnicht näher behandelt zu werden.\n\n5. Entsprechendes gilt für das sachlichrechtliche\nEinzelvorbringen. Die auf die allgemeine Sachrüge zebotene\nNachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-06/5-str-284-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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