{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-11-25_5_StR_476_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-11-25","aktenzeichen":"5 StR 476/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"er\nFL\n\n/7\n\nStR 476/75\n\nSF 75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen.\n\nden Kaufmann Albert T EEE zus TE,\ngeboren am EEE 1935 ir VEHEEEEEE.\n\n- Sachbezeichnung: EEE u.a. -\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nYB\n\nDer 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n25.November 1975 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten EEE ira\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover\nvom 29.Januar 1975 gemäß §§ 349 Abs.d,\n354 Abs.1 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\ndort mit \"2\" angegebene Zahl der Anstiftungen\nzum versuchten gemeinschaftlichen Diebstahl\ndurch \"4\" ersetzt wird,\n\nb) im Strafausspruch zu den Fällen II 7 und 17\nder Urteilsgründe (TEE und N und\nim Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs.2 StPO\nals offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts in Hannover\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nIn den Fällen II 7 und 17 der Urteilsgründe tragen die\nFeststellungen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen\nAnstiftung zum gemeinschaftlichen vollendeten Diebstahl nicht.\n\nDer Beschwerdeführer hatte es im Fall II 7 (TEE)\nnur auf den im Tresor aufbewahrten Schmuck und im Fall II 17\n(NER) nur auf die auf dem Dachboden gelagerten Felle abgesehen und die Diebe nur zum Stehlen dieser Sachen angestiftet. Die Haupttäter sind zwar in beide Häuser eingedrungen. Es ist ihnen aber nicht gelungen, die ihnen vom\nBeschwerdeführer genannten Gegenstände zu entwenden. Sie\n\nhaben jeweils auf Grund eines neuen, erst au Tatort\ngefaßten Entschlusses andere Sachen gestohlen, auf die\nsich der änstiftervorsatz des Beschwerdeführers nicht\nerstreckte.\n\nDieser Sachverhalt stellt - unabhängig von der\nrechtlichen Würdigung des Tatverhaltens der Haupttäter -\nbei dem Beschwerdeführer jeweils nur eine Anstiftung zum\ngemeinschaftlichen versuchten Diebstahl dar. Der Umstand,\ndaß die Diebe anstelle des Tresors (Fall Fe) und der\nFelle (Fall NÜM) andere Sachen wegnahmen, bedeutet unter\nden hier gegebenen Umständen keine nur unerhebliche\nAbweichung von den ihnen durch den Beschwerdeführer ange-\n\nsonnenen Taten.\n\nDer Senat kann in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs.1 StPO den Schuldspruch von sich aus ändern.\n8 265 Abs.1 StPO steht dem nicht entgegen. Es ist nach\nder Sachlage ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer\nsich gegen den weniger schwerwiegenden Vorwurf der\nAnstiftung zum versuchten Diebstahl anders und wirksamer\nhätte verteidigen können, als er es gegen die Beschuldigung\nder Anstiftung zum vollendeten Diebstahl getan hat.\n\ng7\n\nDie Änderung des Schuldspruchs nötigt dazu, den\nStrafausspruch in den Fällen II 7 und 17 und den gesaiiten\nStrafausspruch aufzuheben. Die übrigen Binzelstrafen\n\nwerden hierdurch nicht berührt.\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\n\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-25/5-str-476-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-25/5-str-476-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.272467+00:00"}}