{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-11-16_5_StR_560_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-06-02","aktenzeichen":"5 StR 560/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"I\n5 StR 560/76 0\n\nMal 76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Rudolf VW aus ze,\n\ndort geboren am we :s.;,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5.Strafsenat des Buniesgerichtshotfs hat in der\nSitzung vom 16.November 1975, an der teilgenomnern Naben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt GEB vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB u: zen\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor von\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n2.Juni 1976 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nankine andere Schwurgerichtskammer des\nLandgerichts Berlin zurückverwiesen,\n\ndie auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Tcotschlags\nzu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts rügt, hat zum Teil Erfolg.\n\nSoweit die Revision sich gegen den Schuldspruch wendet,\nist sie allerdings offensichtlich unbegründet.\n\nDer Strafausspruch kann aber nicht bestehenbleiben. Das\nSchwurgericht hat zwar ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß der\nAngeklagte nicht ohne eigene Schuld von sw zum Zorn\ngereizt wurde. Jedoch genügt die knappe Begründung, mit der\nes das Vorliegen eines sonstigen minder schweren Falles\nverneint, unter den hier gegebenen Umständen nicht. Der Argeklagte war durch die seiner Frau zugefügten (wenn auch\nnicht schweren) Beleidigungen und die (nicht ohne eigenes\nVerschulden) erlittenen Mißhandlungen in einen verständlichen\nZustand hoher Erregung geraten (UA S.10). Außerdem stand er\nunter Alkoholeinfluß. Diese Umstände können bei der Prüfung,\nob ein minder schwerer Fall im Sinn des § 213 2.Halbsatz StGE\nvorliegt, berücksichtigt werden (BGH NJW 1968,757). Das\nSchwurgericht geht hierauf nicht ein.\n\nRechtlich bedenklich ist auch, wenn das Schwurgericht\nzu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt, \"daß er ein ...\nderartig gefährliches Messer ständig bei sich führt und\ndieses insbesondere mitnimmt, wenn er sich in eine Gegend\nbegibt, wo tätliche Auseinandersetzungen üblich sind\"\n\n(UA S.11/12). Das Führen eines solchen Messers ist - auch in\nBerlin - nicht strafbar. Nun darf allerdings auch ein nicht\nstrafbares Verhalten vor der Tat strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es zu dieser in Beziehung steht und\nSchlüsse auf das Maß der Schuld oder die Gefährlichkeit des\nTäters zuläßt. Das ist selbstverständlich der Fall, wenn\n\nder Täter das Messer bei sich führt, um andere damit\nanzugreifen. Dagegen ist ein solcher Schluß jedenfalls\n\nnicht ohne weiteres erlaubt, wenn der Täter das Messer\nallein zur Selbstverteidigung mitgenommen hat. Daß es hier\n\nso war, hat das Schwurgericht nicht ausgesch!nssen. Der\nAngeklagte ist unbestraft (UA S.2) und \"noch nie unter\nAlkoholeinfluß stehend auffällig geworden!\" (Ya Ss.11).\nBei dieser Sachlage bleibt unklar, weshalb ihm das\nMitnehmen des Messers vorzuwerfen ist.\n\nSchließlich berücksichtigt das Schwurgericht \"erheblic\nstrafschärfend\", daß der Angeklagte sein Opfer \"über einen\nlängeren Zeitraum\" gesucht habe (UA S.12). Nach den Feststellungen kann es sich jedoch nur um einen Zeitraum von\neinigen Minuten gehandelt haben (UA S.4).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Herrmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-02/5-str-560-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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