{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-10-14_5_StR_318_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-10-14","aktenzeichen":"5 StR 318/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"“+7\nol\n\n5 StR 318/75\nMAD FE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Emil B EEE\n\naus Wii EEE ,\ngeboren an EEE 1915\nin TO Kr ois SCHEEEEEEEB,\n\n2. den Schachtmeister August S c EEE\n\n3 5\ngeboren am MMEEEM 1933 in vaHiimmiB,\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 14.Oktober 1975 gemäß § 349 Absatz 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten BE wird das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom\n22,November 1974 aufgehoben, soweit es ihn in den\nFällen II 5 und 6 der Urteilsgründe zu Einzelgeldstrafen verurteilt und auf eine Gesamtgeldstrafe\nerkennt.\n\nDiese Geldstrafen fallen weg.\n2, Die weitergehende Revision des Angeklagten > 3 |)\nund die Revision des Angeklagten Sc werden\n\nals offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3, Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten SCHE ist in vollem\nUmfang, die Revision des Angeklagten DAB ist im wesentlichen\noffensichtlich unbegründet. Jedoch können die gegen den\nAngeklagten BR in den Fällen II 5 und 6 der Urteilsgründe\nzusätzlich verhängten Geldstrafen und damit auch die Gesamtgeldstrafe nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat sie\nnach § 266 StGB aF festgesetzt. Nach der Neufassung des\n§ 266 StGB durch das EGStGB ist neben Freiheitsstrafe eine\nzusätzliche Geldstrafe nicht mehr vorgeschrieben. Sie kann\nnur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB 1975 verhängt\nwerden. Daß diese hier nicht vorliegen, kann das Revisionsgcricht ausnahmsweise selbst entscheiden. Einmal zeigt schon\ndie zerinse Höhe der Geldstrafen, daß das Landgericht auf sie\nnur deshalb erkannt hat, weil das damalige Gesetz sie zwingend\n\nvorschrieb. Zum anderen stellt die Strafkammer fest, daß es\ndem Angeklagten bis heute nicht gelungen ist, seine\nfinanzielle Misere zu überwinden (UA 5.29). Unter diesen\nUmständen besteht kein Zweifel, daß der Tatrichter bei\nAnwendung des neuen Rechts in den Untreuefällen nicht auf\nzusätzliche Geldstrafen erkannt hätte.\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-14/5-str-318-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-14/5-str-318-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.125433+00:00"}}