{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-09-16_5_StR_426_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-09-16","aktenzeichen":"5 StR 426/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"rd\n5 StR 426/75\n\nAb:9:75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Reinhard GC np ;\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am NEE 9.5 ir Peg\nKreis Om - SCHE\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nFL\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 16.September 1975\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Verden vom 15.Mai 1975 gemäß\n§ 349 Abs.ı StPO aufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen eines Diebstahls in dem Lebensmittelgeschäft\nAngerstein (Fall 3) und wegen eines versuchten\nDiebstahls in der Gaststätte HB (Fall 4)\nverurteilt worden ist. Insoweit wird der Angeklagte\nfreigesprochen; die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten fallen\ninsoweit der Staatskasse zur Last.\n\n2. Ferner wird das Urteil im Schuldspruch wegen des\nDiebstahls in der Gaststätte LEE (Faı1ı 5)\nund im Strafausspruch hinsichtlich der in den\nFällen 1, 2, 5 und 6 verhängten Einzelstrafen und\nder Gesamtstrafe sowie im Maßregelausspruch mit\nden entsprechenden Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Die weitergehende Revision wird gemäß\n§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet\nverworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung zu 2. wird die Sache an\ndas Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das\nauch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\n1. Im Falle 3 des Urteils (UA S.7) ist der Angeklagte\nvon dem Vorwurf des Diebstahls freizusprechen. Nach dem\nzur Zeit der Tat geltenden, gemäß § 2 Abs.3 StGB maßgeblichen Recht hat der Angeklagte in diesem Fall eine\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nÜbertretung nach § 370 Abs.1 Nr.5 StGB aF begangen. Die\nStrafverfolgung wegen diesrr Übertretung ist, worauf der\nGeneralbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, gemäß\n\n§ 67 Abs.3 StGB aF verjährt.\n\n2. Der Angeklagte war auch im Fall 4 des Urteils\n(UA S.7 £f) freizusprechen. Nach den Feststellungen des\nUrteils handelte es sich hier um den - zur Tatzeit straflosen - Versuch einer Übertretung nach § 370 Abs.1 Nr.5\nStGB aF. Lupo\n\n5. Im Falle 5 des Urteils (UA S.8 f) liegt, worauf der\nGeneralbundesanwalt hingewiesen hat, kein wirksamer Strafantrag vor; die Staatsanwaltschaft hat auch nicht erklärt,\ndaß sie wegen besonderen öffentlichen Interesses an der\nStrafverfolgung ein Einschreiten von Ants wegen für geboten halte. Deshalb ist die Tat gemäß § 248a StGB i.V.\nmit Art.308 Abs.5 EGStGB nicht mehr verfolgbar, wenn sie\nsich auf geringwertige Sachen bezogen hat. Hätte der\nAngeklagte dagegen beim Einsteigen in den Ip beabsichtigt, vorgefundenes Geld in jeder Menge, also nicht\nnur in geringfügigem Umfange, mitzunehmen, so wäre die Tat\nnach altem wie nach neuem Recht nach §§ 243 StGB zu beurteilen;\nein Fall des § 243 Abs.2 StGB i.V. mit § 248a StGB läge dann\nnicht vor (BGHSt 26,106). Nach den Feststellungen wollte der\nAngeklagte u.a. \"nach Geld, das er später in Lebensmittel\numsetzen könnte, suchen\" (UA S.8). Diese Feststellungen\nreichen nicht aus, um den Fall nach den genannten rechtlichen\nGrundsätzen zu beurteilen.\n\n4. Da nicht auszuschließen ist, daß die Verurteilungen,\ndie keinen Bestand haben, das Strafmaß in den Übrigen Fällen\nzuungunsten des Angeklagten mitbestimmt haben, sind auch die\nübrigen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe und der Maßregelausspruch aufzuheben. In der erneuten Verhandlung wird die\nFrage, ob die Tat im Fall 6 (Trunkenheit im Verkehr) unter\nden Voraussetzungen des Rückfalls (§ 48 StGB) begangen worden\n\n72\n\n-Uu-\n\nist und deswegen die hohe Einzelstrafe von sieben Monaten\nrechtfertigt, noch einmal zu prüfen sein. Vergleichbare\nTaten des Angeklagten lagen zur Tatzeit mehr als sechs\nJahre zurück. Zwar ist die Anwendung des § 48 StGB\n\nmit Rücksicht auf § 48 Abs.4 Satz 2 StGB nicht ausgeschlossen. Doch bedarf es bei einem solchen zeitlichen\nAbstand einer besonderen Begründung, wenn der in § 48\nAbs.1 StGB bezeichnete erhöhte Schuldvorwurf erhoben wird.\n\nSarstedt Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-16/5-str-426-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-16/5-str-426-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.498622+00:00"}}