{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-09-16_5_StR_331_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-09-16","aktenzeichen":"5 StR 331/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 331/75\n19:75 2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n1. den ehemaligen Gebietskommissar in Slonin,\njetzigen Lehrer Gerhard E aus TB,\ngeboren am EEE :901 in M (Oberschlesien),\n\n2. den ehemaligen Hauptwachtmeister der Gendarmerie,\n\njetzigen Polizeimeister Lothar 5\naus SEE a.d.Porta,\ngeboren am EB 909 !n KO (Schlesien),\n\nwegen Mordes\n\nj\nrn\nI\n\nDer 5.Strafsenat des Burdesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16.September 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE 4 Rechtsanwältin NEED\naus HB\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu 1),\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten El wird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom\n25.Juni 1974, soweit der Angeklagte |\nverurteilt worden ist, mit den Feststellungen\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\n\nan das Landgericht (Schwurgerichtskammer) zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten EEE zu entscheiden hat.\n\nDie Revision des Angeklagten SE wira\nverworfen. Der Angeklagte MB nat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI. Zur Revision des Angeklagten |\n\nDie auf § 338 Nr.1 StPO gestützte Verfahrensrüge\ndes Angeklagten EM nat Erfolg.\n\n1. Die Rüge ist in zulässiger Form erhoben worden.\nSie genügt den Anforderungen, die an die Bestimmtheit\nund Vollständigkeit der gemäß § 344 Abs.2 Satz 2 StPO\nanzugebenden Tatsachen gestellt werden müssen. Nach\nAnsicht des Beschwerdeführers hätte das für die 8.Tagung\ndes Geschäftsjahres 1972 bestimmte Schwurgericht die\nHauptverhandlung, die am 2.April 1973 begonnen hat, nicht\ndurchführen dürfen. In der Revisionsbegründung des\nAngeklagten EM neißt es einleitend \"Das Gericht war\nnicht zuständig\" (S.1) und abschließend \"Für den Beginn\nder Hauptverhandlung im April 1973 war daher das Schwurgericht der 8.Tagung des Jahres 1972 mit seinen Hauptgeschworenen für das Geschäftsjahr 1972 Nr.43-48 nicht\nmehr zuständig\" (S.4). Die Revisionsbegründung legt\nweiter dar, \"daß die ernannten richterlichen Mitglieder\nund die ausgelosten Hauptgeschworenen grundsätzlich nur\nin dem Geschäftsjahr tätig werden können, für das ihre\nErnennung oder Auslosung gilt\" (S.3) und daß von diesem\nGrundsatz nur dann abgewichen werden darf, wenn die\nHauptverhandlung in dem Geschäftsjahr, für das das\nSchwurgericht berufen worden ist, begonnen hat (S.3,4).\nGerügt wird demnach nicht nur die Mitwirkung einzelner\nMitglieder des Schwurgerichts; in einem solchen Fall\nhätten die von der Rüge betroffenen Richter namentlich\ngenannt werden müssen. Hier ist der Revisionsbegründung\ndagegen die Behauptung zu entnehmen, daß keines der\nMitglieder des erkennenden Gerichts an der Hauptverhandlung hätte mitwirken dürfen.\n\nUnter diesen Umständen hätte es der Vorschrift\ndes § 344 Abs.2 Satz 2 StPO genügt, wenn der besrchwerdeführer lediglich die Tatsachen angegeben hätte, aus\ndenen folgt, daß das erkennende Gericht für das\nGeschäftsjahr 1972 berufen war und die Hauptverhandlung erst nach Ablauf des Jahres 1972 begonnen hat.\nDie Verfahrensrüge ist nicht wegen Verstoßes gegen\n§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO unzulässig, weil sie im Hinblick\nauf die Hauptgeschworenen darüber hinaus Angaben macht,\ndie den Anforderungen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO\nim Hinblick auf Vollständigkeit und Eindeutigkeit\nmöglicherweise nicht genügen.\n\n2. Die Rüge des Angeklagten EM ist auch\nbegründet. Der Angeklagte ist nämlich von einem Schwurgericht abgeurteilt worden, das als Schwurgericht für\ndie 8.Tagung des Geschäftsjahres 1972 berufen war.\n\nDen Zusammentritt dieses Schwurgerichts zum 23.Mai 1972\nhat der Landgerichtspräsident gemäß § 87 GVG in der\ndamals geltenden Fassung mit Verfügung vom 19.Mai 1972\nbestimmt. Tatsächlich ist das Schwurgericht nicht in\nGeschäftsjahr 1972, sondern erst im April 1973 zusammengetreten. Das war unzulässig. Die Tagung hätte über\n\ndas Ende des Jahres 1972 hinaus nur fortdauern dürfen,\nwenn die Hauptverhandlung während des Jahres 1972\nbegonnen worden wäre. In allen anderen Fällen, mithin\nauch hier, endete die Tagung spätestens mit dem\n\nAblauf des Jahres 1972. Denn nach dem Gesetz\n\n(§ 83 Abs.1-3, § 86 GVG in der bis zum 31.Dezember 1974\ngeltenden Fassung) waren die richterlichen Mitglieder\n\nund die Hauptgeschworenen (Hauptschöffen) für das\njeweilige Geschäftsjahr bestimmt worden (vgl. BGHSt 19,382,\n383); im Ergebnis war auch die Berufung der Hilfsschöffen\n\n(§ 49 i.V. mit § 84 GVG ar) auf das laufende Geschäfisjahr bezogen, weil ihre Berufung den Ausfall eines\nfür das Geschäftsjahr bestimmten Hauptgeschworenen\n(Hauptschöffen) voraussetzte. Es lag nicht im\nErmessen des Schwurgerichtsvorsitzenden, eine Tagung\ndes Schwurgerichts in der Weise in das neue\nGeschäftsjahr zu erstrecken, daß er den Termin zur\nHauptverhandlung auf einen Zeitpunkt in dem neuen\nGeschäftsjahr festsetzte (BGH 5 StR 555/74 vom\n>8,Januar 1975; BGHSt 19,382,384). Dies galt nicht\nnur in Fällen, in denen das Schwurgericht innerhalb\nseines Geschäftsjahrs schon in anderen Sachen verhandelt hatte (vgl. BGHSt 19,382,384), sondern auch,\nwenn in diesem Geschäftsjahr überhaupt keine Hauptverhandlung vor dem betroffenen Schwurgericht\nstattgefunden hatte.\n\nDer in der Verfügung des Landgerichtspräsidenten\nvom 19.Mai 1975 enthaltene Satz \"Die Tagung dauert\nbis zum Ende der Hauptverhandlung gegen Erren u.a.\n((650) 19/72)\" konnte an diesem Rechtsgrundsatz\nnichts ändern. Eine eigenständige Bedeutung hatte\njener Satz nur insofern, als er das Schwurgericht\ndaran hinderte, nach Abschluß der Hauptverhandlung\nin der Sache EM während des Jahres 1972 weitere\nVerfahren zu übernehmen. Im übrigen ergab sich schon\naus dem Gesetz (vgl. § 89 GVG ar), daß die Hauptwerhandlung gegen EM ..a., sofern sie 1972\nbegonnen hätte, auch nach dem Ende des Jahres 1972\nhätte fortgesetzt werden dürfen.\n\nDer Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des\nUrteils und zur Zurückverweisung.\n\nII. Zur Revision des Angeklagten Sg\n\nDie Verfahrensrüge des Angeklagten SEM, die\nsich ebenfalls auf § 338 Nr.1 StPO stützt, ist\nunzulässig. Sie hätte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben werden müssen. Dies ist\n\nnicht geschehen.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge ergibt keinen den Angeklagten SM\nbeschwerenden Rechtsfehler.\n\nSarstedt Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-16/5-str-331-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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