{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-09-16_5_StR_306_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-09-16","aktenzeichen":"5 StR 306/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_506/75\n\nA6:9.72\nBUNDESGEkRICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Wolfram MB zus Cum»\ngeboren an EEE 345 in ve /Tehn,\n\n2. den Burkhard G o EEE zus WE,\ngeboren am EEE 943 in KU,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls\n\nAl\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16.September 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE zus TEE\nals Verteidiger des Angeklagten GW.\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Mg und\nCHEM zesen das Urteil des landgerichts\nBraunschweig vom 28.0ktober 1974 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat dis Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls einer Postwertsendung, die 800.000,-—- DM\nenthielt, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt.\n\nBeide Revisionen der Angeklagten rügen das Verfahren\ndes Landgerichts und die Verletzung sachlichen Strafrechts.\nSie bleiben ohne Erfolg.\n\n1. Der von den Revisionen behauptete absolute\nRevisionsgrund des § 338 Nr.1 StPO ist nicht bewiesen.\nDasselbe gilt hinsichtlich des in diesem Zusammenhang\nbehaupteten Verstoßes gegen § 193 GVG. Nach den glaubhaften\ndienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter hat die\nErgänzungsschöffin U den Sitzungssaal zwar mit den\nerkennenden Richtern gemeinsam verlassen und betreten. Sie\nhat jedoch an keiner Beratung teilgenommen und war auch\nwährend dieser Zeit im Beratungszimmer nicht anwesend.\n\n2,&a) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe eine\nvon dem Zeugen REM sefertigte \"Skizze und Aufstellung\"\ndurch Augenscheinseinnahme als selbständiges Beweismittel\nverwertet, obgleich es unzulässig sei, das Ergebnis eines\nnichtrichterlichen Augenscheins in die Hauptverhandlung\neinzuführen, greift nicht durch, Skizzen oder andere Aufzeichnungen eines Zeugen können von dem Gericht in der\nHauptverhandlung als Beweismittel verwendet und bei der\nUrteilsfindung verwertet werden, wenn sie den Beteiligten\nvorgelegt und mit ihnen erörtert werden (BGHSt 18,51,53;\nBGH VRS 27,119,120,122). So liegt es hier. Der Zeuge RB\nhat den Innenhof des Postamtes beschrieben und Angaben\ndarüber gemacht, welche Personen sich am Tattag dort aufgehalten haben (UA S.21). Bei dieser Vernehmung hat der\nZeuge anhand einer Übersichtsskizze \"die Lage seines Büros,\ndes Frühstücksraumes sowie des Raumes der Bauleitung!\nerläutert. Skizze und Aufstellung, die sich bei den Akten\n\nul 7\n\nbefanden, wurden dem Zeugen vorgelegt und \"in Augenschein\ngenommen\", Dieses Verfahren verstößt gegen kein gesetzliches\nVerbot. Es war vielmehr geboten, die bei den Akten befindliche Übersichtsskizze und die Aufstellung während der\nVernehmung des Zeugen RÜÜM den Beteiligten visuell zugänglich zu machen. War aber diese Form der Einführung in die\nHauptverhandlung zulässig, so ist es kein Rechtsfehler, wenn\ndas Urteil die \"Augenscheinseinnahme\" erwähnt (UA S.17).\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revisionen bedeutet\nes keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, daß die\nStrafkammer den Tatort nicht besichtigt hat. Eine Beweiserhebung durch Augenscheinseinnahme liegt im Ermessen des\nTatrichters. Einen Ermessensfehler haben die Revisionen\nnicht dargetan. Die Strafkammer konnte rechtsfehlerfrei\ndavon absehen, die ursprüngliche Aufstellung der Fahrzeuge\nauf dem Betriebshof zu rekonstruieren, nachdem diese Tatsache durch die Aussage von Zeugen geklärt war.\n\n3.4) Die Rüge, bestimmte Bankbelege, die sich in\nHülle Blatt 408 befanden, seien nicht verlesen worden, ist\nschon deshalb unbegründet, weil dies ausweislich der\nSitzungsniederschrift geschehen ist (Bd.III, Bl.894 R d.A.).\n\nb) Darin, daß die Aufschriften auf den 319 Geldscheinbanderolen nicht verlesen worden sind, liegt kein zur Aufhebung der Entscheidung nötigender Rechtsfehler. Die Strafkammer kann auf anderem Wege — durch Vorhalt oder Zeugenaussage - von dem Inhalt dieser Urkunden Kenntnis erlangt\nhaben. Dasselbe gilt von der Bordkarte, die ausweislich\nder Sitzungsniederschrift gleichfalls nicht verlesen worden\nist (BdA.III, B1.854 d.A.).\n\n4. Die übrigen Verfahrensrügen beider Angeklagten sind\noffensichtlich unbegründet.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem\nUmfange geprüft. Diese Prüfung hat keine die Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler aufgezeigt. Insbesondere liegt\nweder der von dem Angeklagten Cl in einzelnen vorgetragene Verstoß gegen den Grundsatz \"im Zweifel für den\nAngeklagten\" vor noch enthält das Urteil Verstöße gegen\nDenkgesetze.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-16/5-str-306-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-16/5-str-306-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.439649+00:00"}}