{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-09-14_5_StR_318_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-09-14","aktenzeichen":"5 StR 318/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 318/73\nBaer . & > Ps 7 a)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Friedrich Wilhelm 2 (u\naus HB dort geboren an WW >26,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen\n\nDer 5.Strafsenat des Rundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 14.September 1975\ngemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom\n8.Dezember 1972, soweit es ihn verurteilt,\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an eine ändere\nStrafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das ansefochtene Urteil nach § 349 Absatz 4 StPO durch\nBeschluß aufzuheben, wie folgt begründet:\n\n\"1. Der zwingende Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 Sti’O\nliegt allerdings nicht vor. Das Vorbringen der\nRevision, „ie zu Beginn der Hauptverhandlung ausgeschlossene Öffentlichkeit sei vor der Urteilsverkündung nicht wiederhergestellt worden, wird\ndurch die gegenteilige Beurkundung im Sitzungsprotokoll widerlest (Bd.II,227 R, 327 d.A.).\n\nDaß der Inhalt der Sitzungsniederschrift, soweit\ner diese Förmlichkeit betrifft, gefälscht worden\nsei, behauptet die Revision selbst nicht. Ihr\nAntrag auf entsprechende Berichtigung des Protokolls ist von den beiden Urkundspersonen ausdrücklich abgelehnt worden (Bd.II,420 d.A.).\n\n2. Begründet ist jedoch die Verfahrensbeschwerde, mit\nder die Revision beanstandet, daß hinsichtlich\n\nder Zeugen Br .:: KB die Vorschriften\n\nder 88 55, 245 StlO verletzt worden seien.\n\n- 3 -\n\nnezde Keugen sind aufgrund ihrer Benennung in der\nınzlaseschrift zur Hauptverhandlung geladen worden und\nsuch erschienen (Bd.1,166,167; Bd.II,212,216 d.A.).\nNach § 245 StPO hatte die Beweisaufnahme sich daher\n\n- scweit die Beweiserhebung nicht unzulässig war -\n\nauf diese rräsenten Beweismittel zu erstrecken. Das ist,\n\nm\n\nwje die kevision mit Recht beanstandet, nicht in unein-\n\n[0\n\nseschränktem Umfange geschehen, weil die Zeugen unrichtirer.\nweise gemäß § 55 ÄAbs.2 StPO über ein ihnen in Wirklichkeit\nnicht zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht belehrt\nworden sind und infolge dieser falschen Belehrung auf\nserichtsseitige Fragen über ihre Wahrnehmungen zum\nTetgeschehen mit Unrecht die Auskunft verweigert haten.\nIm einzelnen ist der Sitzungsniederschrift, deren Inhalt\ninsoweit teils die formelle Beweiskraft des § 274 StPO\ngenießt, teils freibeweislich verwertbar ist, hierzu\nfolgendes zu entnehmen:\n\nDer Zeuge Brodersen wurde vor seiner Vernehmung zur\nSache gemäß § 55 StPO über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt (Bd.II,254 d.A.). Anschließend wurde er\nmehrfach befragt, ob es auf seiner Motorjacht in der\nOstsee einmal unter Beteiligung von Elfriede Bo #7\n\nder Geschädigten des dem Angeklagten vorgeworfenen\nSittlichkeitsvergekens, zu Gruppensex gekommen sei.\n\nDer Zeuge äußerte sich dahin, daß der Angeklagte einmal\nmit Frau MB und einmal allein auf der Jacht gewesen\nsei, daß man seinerzeit gebadet habe, daß ihm aber von\nGruppensex nichts bekannt und es zu Unzuchtshandlungen\nnicht gekommen sei. Auf weiteres Befragen zu diesem\nBeweisthema verweigerte der Zeuge die Auskunft. Nachdem\ner anschließend noch die weitere Frage, ob es in der\nRechtsanwaltspraxis des Angeklagten einmal zu Unzuchtshandlungen mit Beteiligung eines Hundes gekommen sei,\nklar verneint hatte, wurde er nochmals gemäß § 55 StrC\nüber sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt. Unter\n\n- BR = Fe a .\nBezugnahme darauf erklärte der Zeuge sodann, nicht\n\naussagen zu wollen und wurde daraufhin im allseitigen\nEinverständnis entlassen (BdA.II,254-255 d.A.).\n\nDer Zeuge ] wurde am ersten Verhandlungstage\nnur darüber vernommen, ob er gegenüber dem Zeugen\nRechtsanwalt Mei bestimmte gegen den Angeklagten\ngerichtete Äußerungen getan habe (Bd.II,255 d.A.).\n\nBei Fortsetzung seiner Vernehmung am nächsten\nVerhandlungstage wurde er zunächst über die Entwicklung seiner geschäftlichen sowie persönlichen\nBeziehungen zu den Angeklagten und dem Zeugen\nRechtsanwalt Maß vernommen (BäA.11,287 R bis\n\n290 d.A.). Nachdem er in seiner Aussage sodann das\nVerhältnis des Angeklagten zu seinen Anwaltslehrling\nElfriede RW verührt hatte, wurde der Zeuge gemäß\n\n§ 55 StPO über sein Recht belehrt, die Auskunft auf\nsolche Fragen zu verweigern, durch deren Beantwortung\ner sich die Gefahr einer Strafverfolgung wegen Beihilfe\nzur Unzucht mit Abhängigen zuziehen könnte. Daraufhin\nverweigerte er die Beantwortung jedweder diesbezüglicher\nFragen und machte nur noch zu anderen mit dem Tatgeschehen zusammenhängenden Vorgängen weitere Aussagen.\nNach Anordnung d:3 Vorsitzenden, daß er gemäß § 60\n\nNr.2 StPO wegen Verdachts der Tatbeteiligung unbeeidigst\nbleibe, wurde der Zeuge KB sodann im allseitigen\nEinverständnis entlassen (BdA.1I1,290-294 R d.A.).\n\nDie Belehrung der beteiligungsverdächtigen Zeugen\n\nid Bun KB über ihr vermeintliches Auskunftsverweigerungsrecht war unrichtig. Das Bestehen eines\nsolchen Rechts setzt nach § 55 Abs.1 StPO voraus, daß\nfür den Zeugen (oder einen seiner Angehörigen) bei\nwahrheitsgemäßer Beantwortung der betreffenden Fragen\ndie Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung besteht. Hingegen entfällt die Befreiung von der Auskunftspflicht,\nwenn die Strafverfolgung gegen den Zeugen (oder seinen\nAngehörigen) zweifellos ausgeschlossen ist (BGHSt 9,34\n\n-5_\n\nmit weiteren Nachweisen; BGH 5 StR 503/57 vom 14.1.1958\nmitgeteilt bei Dallinger MDR 1958,141; Löwe-Rosenberg/\nKohlhaas Großkomm. z. StPO 22.Aufl. Bd.I § 55 Ann.2a).\nDas ist hier der Fall. Denn die Verfolgung der Zeugen\nDr un: 7 E wegen ihrer möglichen Beteiligung an der zur Aburteilung stehenden Tat des Angeklagten war zur Zeit ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bereits verjährt.\n\nBei dem Zeugen Br vestehen die nach Aussage der\nGeschädigten Ritter vorgekommenen Beteiligungshandlungen,\ndie Anlaß zu seiner strafgerichtlichen Verfolgung geben\nkönnten, in seiner Mitwirkung am Gruppensex auf seiner\nMotorjacht am 21.August 1966 und in seiner Mitwirkung\nan dem Unzuchtsvorhaben in den Praxisräumen des Angeklagten am 9.November 1966 (UA 3.15,16). Die dem\nZeugen KÜMEEB vorgseworfene Beteiligungshandlung liest\nin seiner Mitwirkung an dem Triolenverkehr im Büro\n\ndes Angeklagten am 9.Mai 1966 (UA 8.15). Eine strafgerichtliche Verfolgung der beiden Zeugen wegen dieser\nVerhaltensweisen käme unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Beihilfe zur Unzucht mit Abhängigen oder\nder Kuppelei nach §§ 174 Abs.1 Nr.1, 180, 1§ 1 StGB\n\nin Betracht. Di. »rcist für die Verjährung dieser Vergehen beträgt gemäß § 67 Abs.2 StGB fünf Jahre. Ein\nErmittlungsverfahren gegen die Zeugen Brill und\nED, in dessen Rahmen die Verjährung gemäß\n\n§ 68 StGB durch eine richterliche Handlung rechtzeitig\nunterbrochen worden wäre, ist, wie die Staatsanwaltschaft auf ausdrückliche Rückfrage schriftlich mitgeteilt hat, nicht anhängig gemacht worden. Unter\ndiesen Umständen war aber die Verfolgung der nach\nAussage der Geschädigten re von ihnen begangenen\nstrafbaren Handlungen bereits im Jahre 1971 verjährt.\nDa somit im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine\nVerfolgungsgefahr für die Zeugen nicht (mehr) vorhanden\nwar, stand ihnen auch ein Auskunftsverweigerungsrecht\ngemäß § 55 StPO nicht zu. ..\n\n-6-\n\nIndem die Strafkammer das Bestehen eines solchen\nAuskunftsverweigerungsrechts irrigerweise angenommen\nund infolgedessen davon abgesehen hat, die beiden\nZeugen zu den das Patgeschehen betreffenden Vorfällen\nvom 9.Mai, 21.August und 9.November 1966 zu vernehmen,\nhat sie die Beweisaufnahme insoweit entgegen der\nVorschrift des § 245 StPO nicht auf diese präsenten\nBeweismittel erstreckt. Das ist zwar kein zwingender\nRevisionsgrund. Indessen 1äßt sich bei einem solchen\nVerstoß gegen § 245 StPO kaum jemals mit Sicherheit\nausschließen, daß das Urteil auf ihm beruht. So liegt\nes auch hier. Es ist zwar wenig wahre oT © daß\ndie Vernehmung der Belastungszeugen Dr\nKEREEEB z. Gen Beweisthemen, für die ihnen fehlerhafterweise ein Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt\nworden ist, zu abweichenden, den Schuldspruch nicht\nmehr tragenden Feststellungen geführt haben würde.\nImmerhin ist es jedoch denkbar, daß die Zeugen die\nDarstellung der Geschädigten Elfriede FEB in\ndiesen Punkten nicht bestätigt, sondern die ihnen\nangelastete Beteiligung an Unzuchtshandlungen bestritten\nhätten. Ob und ‘si > ihre Aussagen solchenfalls die\n+tatrichterliche Beweiswürdigung, insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin RED beeinflußt hätten, 1äSt sich im\nRevisionsrechtszug rückschauend nicht beurteilen.\n\nDa nach alledem schon die gerügte Verletzung der\n88 55, 245 StPO zur Aufhebung des Urteils nötigt,\nbraucht auf die übrigen verfahrensrechtlichen\n\nund sachlichrechtlichen Beschwerden der Revision\n\nnicht mehr eingegangen ZU werden.\"\n\nzw\n\nDer Senat tritt dem bei.\n\nSchmidt Schmitt Herrmann\n\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-14/5-str-318-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-14/5-str-318-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.350320+00:00"}}