{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-09-09_5_StR_415_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-09-09","aktenzeichen":"5 StR 415/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 415/75\n\n9,9,75\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nHelmut K EEE ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ME 1945 in Ki,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nbr\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 9.September 1975\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Hamburg vom\n13.November 1974 nach § 349 Abs.4 StPO\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen, das auch über die Kosten der\n\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes im\nZustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit zu acht Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt, Mit der Revision beanstandet der\nAngeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Da die Sachbeschwerde durchgreift, bedarf es keiner\nErörterung der Verfahrensrügen.\n\nIn sachlicher Hinsicht hat der Generalbundesanwalt in\nseiner Stellungnahme ausgeführt:\n\n\"Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes aus\nniedrigen Beweggründen hält der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. Das Schwurgericht stellt hierfür ausschließlich\ndarauf ab, daß der Angeklagte aus Enttäuschung darüber gehandelt hat, daß das Opfer nicht bereit war, ihm die geforderte Verbindung mit seiner Frau zu ermöglichen (UA S.29-\n30). Ob dieser Beweggrund, für sich allein betrachtet,\nsittlich verachtenswert ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls läßt das Urteil die erforderliche umfassende Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters\n(BGHSt 3,132,133; 3,330,333; BGH NJW 1954,565; BGH NJW 1967,\n\nN - 3 -\n\n- 3 -\n\n1140 = GA 1968,53 und BGH 4 StR 275/60 v.2.9.1960) vermissen. Die Urteilsgründe erwähnen bei Bewertung des\nTatmotivs mit keinem Wort, daß die stundenlangen Bemühungen\ndes Angeklagten, TEE zur Verbindungsaufnahme mit seiner\nFrau zu bewegen, von dem ernsthaften Anliegen, seine Frau\nwiederzugewinnen, getragen und die Weigerung, die geforderte\nVerbindung herzustellen, von dem Ehebrecher ausgegangen war.\nMit diesen für die sittliche Bewertung des Tatmotivs bedeutsamen Umständen mußte sich das Schwurgericht ausdrücklich\nauseinandersetzen. Das Urteil 1äßt ferner im Zusammenhang\nmit der Würdigung der Beweggründe unerwähnt, daß der\nGetötete nahezu unmittelbar vor der Tat geäußert hatte:\n\n'Ihr Deutschen seid doch doof, Ihr arbeitet und wir ficken\nEure Weiber! (UA S.14). Diese Äußerung, mit der sich\nTerenzio gegenüber dem betrogenen Ehemann des Ehebruchs\nrühmte, war nicht nur 'provozierend', wie sich das Urteil\nim Rahmen der Beweiswürdigung ausdrückt (UA S.28), sondern\nstellte eine schwere Beleidigung des Angeklagten dar. Das\nUrteil stellt allerdings nur fest, daß der Angeklagte aus\nWut über diese Äußerung den ersten Schuß abgab, läßt aber\noffen, ob und inwieweit die Beleidigung für die etwa eine\nMinute später abgegebenen tödlichen Schlisse mitbestimmend\nwar. ... Die schwere Beleidigung des: Angeklagten durch den\nGetöteten durfte bei der umfassenden Gesamtwürdigung der\nTatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten im\nRahmen der sittlichen Bewertung des Tatmotivs nicht außer\nBetracht bleiben. Dies gilt um so mehr, als sich der\nAngeklagte in einer angespannten psychischen Verfassung\nbefunden hat und in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich\nvermindert war (UA S.16,28). Da die Urteilsgründe schließlich auch darüber keinen Aufschluß geben, ob der Angeklagte\ndie Umstände kannte, die den Antrieb zu seinem Tun ggf.\n\nals besonders verwerflich kennzeichnen (BGH LM § 211 StGB\nNr.2, BGH 4 StR 275/60 v.2.9.1960; 1 StR 204/70 v.\n26.1.1971), und sich diese Kenntnis bei der hier gegebenen\n\nLe\n\nSachverhaltsgestaltung auch nicht von selbst versteht,\nmuß das Urteil in vollem Unfange aufgehoben werden.\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\nSchuster Fuhrmann\n\n%\n\nbr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-09/5-str-415-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-09/5-str-415-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.153528+00:00"}}