{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-09-09_5_StR_408_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-09-09","aktenzeichen":"5 StR 408/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 408/75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Landschaftsgärtner Helmut HM aus ZEREEEM,\n\ngeboren an EB 951 in SCENE ,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nbt\n\n- 2? - AA\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 9.September 1975 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Berlin\nvom 14.November 1974\n\na) Soweit es den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags verurteilt hat,\n\nb) und in sämtlichen Strafaussprüchen\n\nnach § 349 Abs.4 StPO mit den dazugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\ndas Landgericht zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Urteilsausführungen zum bedingten Tötungsvorsatz\nhalten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Als\nMotiv der Tat stellt das Schwurgericht nur fest, dem\nAngeklagten sei es \"offenbar aus einer Mischung von\nalkoholisch bedingter Enthemmung und Besitzerstolz\"\ndarauf angekommen, dem Zeugen zu zeigen, daß er eine\nscharfe Waffe bei sich führe (UA S.6/7). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme mit Recht bemerkt,\ngehört zum Tatbestand des Totschlags zwar kein bestimmter Beweggrund. Es sei jedoch ungewöhnlich, daß\nein geistig gesunder - wenn auch alkoholisch enthemnter-Mensch aus einem solchen Motiv zum Totschläger werde.\n\n- 3 -\n\nUnter den festgestellten Umständen hätte das Schwurgericht\nin Erwägung ziehen müssen, ob der Angeklagte den (ausgebliebenen) Erfolg etwa bewußt fahrlässig in Kauf genommen\nhat. Eine Prüfung dieser Frage hätte auch deswegen nahe\ngelegen, weil das Schwurgericht selbst feststellt, daß\n\nder (unter der Einwirkung einer Blutalkoholkonzentration\nvon 2,008 %o00 alkoholisch enthemmte) Angeklagte \"auf die\nihm schwach erkennbaren Umrisse des Zeugen\" schoß und\ndabei die Möglichkeit in Kauf nahn, \"den Zeugen oder\n\neinen anderen\" zu treffen (UA S.7).\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Totschlags kann\nauch die Strafhöhe im Fall des unbefugten Waffenbesitzes\nzuungunsten des Angeklagten beeinflußt haben. Es bedurfte\ndaher der Aufhebung aller Strafaussprüche.\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-09/5-str-408-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-09/5-str-408-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.135343+00:00"}}