{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-09-09_5_StR_362_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-09-09","aktenzeichen":"5 StR 362/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 362/75\n\n(alt: 5 StR 453/74)\nFE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden berufslosen Bernd F mn aus Hamm,\n\ndort geboren am EEE 1957,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nb3\n\nSn\nEn.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.September 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (une\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr EM zus zB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (Emm\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom\n\n12.März 1975 wird verworfen.\n\nKosten und Auslagen des Rechtsmittels\nwerden dem Angeklagten nicht auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision, die Verletzung des sachlichen : Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.\n\nDer Schuldspruch wegen Totschlags hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Gegen ihn hat die Revision\nim einzelnen auch nichts vorgetragen.\n\nDie Verurteilung zu fünf Jahren Jugendstrafe neben\nder Maßregelanordnung ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Allerdings ist nach § 5 Abs.3 JGG von Jugendstrafe abzusehen, wenn die Unterbringung in einen\npsychiatrischen Krankenhaus die Ahndung durch den\nRichter entbehrlich macht. Wenn auch hiernach ein\nNebeneinander von Jugenädstrafe und Unterbringung im\nallgemeinen nicht in Frage kommen mag, so kann es doch\ngerade bei besonders schweren Taten sinnvoll sein\n(BGH - Urteil vom 14.0Oktober 1958 - 5 StR 365/58). Darüber\nhat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Seine Erwägungen sind mit der Revision nur\ninsoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler enthalten.\nEin solcher ist hier nicht ersichtlich,\n\nDie Maßregelanordnung wird durch § 63 StGB 1975 in\nVerbindung mit § 7 JGG gerechtfertigt. Die Jugendkamnmer\nhat die sachlichen Voraussetzungen für die Unterbringung\nohne Rechtsfehler festgestellt. Danach hat der Angeklagte\ndie Tat im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit\n(§ 21 StGB 1975) begangen. Die im Urteil enthaltene\nGesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Tat ergibt\nferner, daß von ihm infolge seines Krankheitszustandes\nerhebliche rechtswidrige Taten \"mit ziemlicher Sicherheit\"\nzu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit\ngefährlich ist. Diese Gesamtwürdigung ist allerdings\nrecht knapp ausgefallen, Trotzdem trifft es nicht zu,\n\nwenn die Revision meint, die Jugendkammer habe die\nMaßregelanoränung praktisch allein auf das Gutachten\n\ndes ärztlichen Sachverständigen Dr SE Sestützt.\nDas Gericht setzt sich in den Urteilsgründen mit der\nPersönlichkeit des Angeklagten und den näheren Umständen\nder Tat auseinander und berücksichtigt außerdem seine\ndie Tötung des Opfers nachträglich gutheißenden\nÄußerungen und sein angriffslustiges Verhalten gegen\ntürkische Mitgefangene in der Jugendstrafanstalt\n\n(UA S.16/17).\n\nDie Bedenken der Revision gegen die schriftlichen\nGutachten des Sachverständigen Dr SC vom 17. und\n28.Januar 1974 gehen schon deshalb fehl, weil es sich\ndabei nur um vorläufige Äußerungen handelt und das\nUrteil allein auf dem in der Hauptverkandlung erstatteten mündlichen Gutachten beruht.\n\nDie übrigen in diesen Zusammenhang erhobenen\nEinwände der Revision erschöpfen sich in unzulässigen\nAngriffen gegen die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung und Persönlichkeitsbeurteilung des\nAngeklagten.\n\nSchließlich ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden, daß die Jugendkammer es abgelehnt hat,\ndie Strafe vor der Maßregel vollziehen zu lassen\n(§ 67 Abs.2 StGB 1975). Nach ihrer Überzeugung bedarf\nder - nicht nur schwachsinnige, sondern auch psychopathisch\nabartige - Angeklagte einer sofortigen psychiatrischen\nBehandlung. Diese ist in einer Strafanstalt jedenfalls\nnicht leichter durchzuführen als in einem psychiatrischen\nKrankenhaus. Jedoch kann der Vollstreckungsleiter\n\n-5._\n\nnachträglich die Reihenfolge der Vollstreckung\nändern, wenn Umstände in der Person des Verurteilten\nes für angezeigt erscheinen lassen (§ 67 Abs.3 StGB 1975).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-09/5-str-362-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-09/5-str-362-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.116095+00:00"}}