{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-09-09_5_StR_337_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-09-09","aktenzeichen":"5 StR 337/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"64\n\n5_StR 337/75\n19.35\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Sanir N EB aus De,\ngeboren 1949 in SEE (Libanon),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: AM u.a. -\n\nwegen räuberischen Diebstahls\n\nSitzung vom 9. September 1975,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE - aus Dim\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte (u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten N\ngegen das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 25.März 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nan der teilgenommen haben:\n\n64\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nI. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift vom 23.Juni 1975 dargelegt, weshalb die\nRevisionsangriffe gegen den Schuldspruch - soweit\nzulässig - offensichtlich unbegründet sind.\n\nII. Auch der Strafausspruch ist mit Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden.\n\n1. Zu Unrecht erblickt der Generalbundesanwalt\neinen Ermessensmißbrauch darin, daß die Strafkammer das\nVorliegen eines minder schweren Falles verneint hat.\n\nWie die Feststellungen ergeben, weicht das gesamte\nTatbild (einschließlich aller subjektiven Umstände und\nder Persönlichkeit des Täters) vom Durchschnitt der\ngewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße\nab, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten\nerscheint. Deshalb kann hier nicht davon gesprochen\n‘ werden, der Tatrichter habe sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt,\n\n2. Die Strafzumessungserwägungen des Urteils sind\nauch nicht durch unlösbare Widersprüche oder durch andere\nDenk- oder sonstige Rechtsverstöße zum Nachteil des\nAngeklagten beeinflußt.\n\na) Um einen bloßen Fassungsmangel handelt es sich\nbei der Bemerkung des Urteils, der Beschwerdeführer habe\n\"auf großem Fuß\" gelebt (UA S.22), Sie erklärt sich\nzwanglos aus den unmittelbar vorangehenden und unmittelbar\nfolgenden Ausführungen des Landgerichts. Danach wird eine\n\nu 64%\n\n\"unverschuldete Notlage\" des Angeklagten auch deshalb\nverneint, weil er sich nicht \"wie Millionen inländischer\nSozialhilfeempfänger\" eingeschränkt und so \"den Anschluß\nan den nächsten Zahlungstermin\" gefunden, sondern vorher\nschon \"die Unterstützung verbraucht\" hat. Diese Überlegungen sind rechtsirrtunsfrei.\n\nb) Wie das Urteil ergibt, hat die Strafkammer den\nAngeklagten (uneingeschränkt) als \"noch nicht vorbestraft\"\nangesehen. Nur deshalb ist zegen ihn die gesetzliche\nMindeststrafe des § 250 Abs.1 StGB verhängt worden\n(UA S.23).\n\nDaß dieser Umstand allein dem Landgericht hier nicht\nausgereicht hat, um vom Regelstrafrahmen abzugehen und\neinen minder schweren Fall anzunehmen, ist rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nInsbesondere ist keine den Angeklagten beschwerende\n\"ijngleichbehandlung von ausländischen Straftätern\" darin\nzu finden, daß der Tatrichter die Unbestraftheit nicht\nnur ganz allgemein und uneingeschränkt beachtet, sondern\nzusätzlich die bisherige Lebensführung des Angeklagten\nin Deutschland gesondert gewürdigt und dabei hervorgehoben hat, der Aufenthalt im Gastlande sei zu kurz\ngewesen (\"erst wenige Wochen\"), um aus der straffreien\nFührung hier \"zur Annahme eines minder schweren Falles\"\nzu gelangen.\n\nc) Mit Recht hat das Landgericht dem Angeklagten die\nTatausführung vorgeworfen und dabei gesagt, er sei \"gegen\nden Verkäufer Ba in lebensgefährdender Weise\" vorgegangen. Dies wird durch die Feststellungen auf S.8 UA\nbestätigt. Danach hat der Beschwerdeführer mit dem entwendeten Gerät so heftig \"nach dem Kopf\" des \"blitzschnell\"\n\n-5 -\n\nausweichenden Verkäufers geschlagen, daß das - wegen\nder Ausweichbewegung - auf einem Regal aufprallende\n\"Gehäuse des Radios erheblich beschädigt wurde\".\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-09/5-str-337-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-09/5-str-337-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.096122+00:00"}}