{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-09-09_5_StR_335_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-09-09","aktenzeichen":"5 StR 335/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"63\n5 StR 335/75\n919.35\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hermann r EEE zus CE:\ngeboren am EEE 1945 in HEEEEEE.\n\nwegen Totschlags\n\n627\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 9.September 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr EEE ©: \"EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Schwurgerichts in\nHannover vom 25.November 1974 mit den\nbetreffenden Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte von dem Vorwurf zu\nPunkt 3 der Anklageschrift freigesprochen\nworden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an\ndas Landgericht Hannover zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift das\nUrteil des Schwurgerichts an, soweit es den Angeklagten\nvon dem Vorwurf freispricht, sich im Fall 3 der Anklage\ndes versuchten Mordes schuldig gemacht zu haben, als\ner aus Wut auf den Gastwirt IR scho3.\n\nSie rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts,\ninsbesondere die Nichtanwendung des § 330 a StGB.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Schwurgericht meint, den Angeklagten nicht\nwegen Vollrausches verurteilen zu können, weil er\nsich \"nicht allein durch Alkoholgenuss in den Zustand\nder Zurechnungsunfähigkeit versetzt hat\". Der\nAngeklagte, der zur matzeit eine Blutalkoholkonzentration von ca. 3 g o/oo hatte, sei bei dem als\nversuchten Totschlag gewürdigten Schuß auf Jeske\nentweder zurechnungsunfähig gewesen, weil er \"durch\ndie vorausgegangene Schlägerei mit Fischer so sehr\nin Wut, Zorn und Erregung\" geraten sei, daß \"sich\ndie Wirkungen des Alkohols 80 sehr verstärkten,\ndaß ... bei dem Angeklagten das Hemmungsvermögen und\nsomit die Fähigkeit, entsprechend seiner Einsicht zu\nhandeln, aufgehoben\" wurden (UA S.15),oder dieser\nZustand sei eingetreten, weil die ihm von Jeske\nbeigebrachte schmerzhafte Verletzung in der linken\nHand ihn in Wut versetzt habe, so daß sich die\nWirkung des Alkohols dadurch bis zur Zurechnungsunfähigkeit gesteigert habe (UA S.16).\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, daß das\nSchwurgericht die Voraussetzungen des äußeren Tatbestandes des § 330 a Abs.1 StGB verkannt hat.\n\nEreignisse, die nur dazu führen, daß der Angeklagte\nin Erregung gerät und dadurch in Zusammenhang mit\ndem Alkohol zurechnungsunfähig wird, stehen der\nAnwendbarkeit des § 330 a Abs.1 StGB nicht entgegen. Das hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in\ndenen der Täter infolge Alkoholgenusses in Verbindung\nmit der Erregung, in die er durch eine Schlägerei\nmit seinem (späteren) Opfer geraten war, wiederholt\nausgesprochen (Urteil vom 24.November 1965 - 2 StR\n331/65; Urteil vom 16.September 1966 — 4 StR 280/66\n= NJW 1967,298; Urteil vom 4.0ktober 1966 —\n\n5 StR 413/66). So liegt es hier, Die Erregung des\nAngeklagten beruhte nach den Feststellungen darauf,\ndaß er infolge des übermäßigen Alkoholgenusses\n\nder affektiven Belastung durch die tätlichen Auseinandersetzungen nicht gewachsen war (UA S.14,15,16).\nDiese Erregung war deshalb kein vom Rausch völlig\nunabhängiges, \"von außen kommendes\" Ereignis. Bei\ndieser Sachlage geht der Hinweis des Urteils\n\nauf BGHSt 22,8 (10/11) fehl.\n\nFür den subjektiven Tatbestand kommt es nicht\ndarauf an, ob der Angeklagte die Ursache für die ihn\nerregenden Auseinandersetzungen \"schuldhaft in\nvorwerfbarer Weise gesetzt hat\". Entscheidend ist\nvielmehr, ob er voraussehen konnte, daß er in einen\nErregungszustand geraten werde, der die bereits\n\ner\n\nvorhandene Wirkung des Alkoholgenusses bis zur\nZurechnungsunfähigkeit steigern würde (BGH Urteil\nvom 27.April 1966 - 2 StR 6/66 = GA 1966,375;\nUrteil vom 4.0ktober 1966 - 5 StR 413/66; Urteil\nvom 16.September 1966 - 4 StR 280/66 = NJW 1967,\n298).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-09/5-str-335-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-09/5-str-335-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.076661+00:00"}}