{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-09-09_5_StR_202_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-09-09","aktenzeichen":"5 StR 202/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 202/75\n\n4:19:75\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Küchenhilfe Gertrud FOEEEIES seborene Fa\n\naus HEBEN.\ndort geboren am GER 1959;\n\n>, den Beifahrer Heinz-Dieter H o EEE »\nohne feste Wohnung,\n\ngeboren am EEE 1947 in Ge EEE ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fahrlässiger Tötung usa.\n\n6X\n\nb&\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.September 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. aus Tamm\nals Verteidiger für die Angeklagte FEB,\n\nJustizangestellte (u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten FE\n\nund HE wird das Urteil des Schwurgerichts\nin Hamburg vom .28.November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revisionen zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte FEW wegen\nTotschlags und den Angeklagten Fi wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorgepflicht zu\nJeweils vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Beide Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen\ndas Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\nDie Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg; auf\ndie Verfahrensrügen braucht daher nicht eingegangen zu\nwerden.\n\n1. Das Schwurgericht sieht es als erwiesen an, daß\nbeide Angeklagten den Tod ihres Sohnes Michael durch ihr\nVerhalten verursacht haben. Diese Annahme wird durch die\nFeststellungen nicht getragen. Darüber, ob Michael zu dem\nZeitpunkt, als die Angeklagten mit einem tödlichen Ausgang\nder von ihnen erkannten Krankheit rechneten, durch eine\närztliche Behandlung noch hätte gerettet werden können,\nenthält das Urteil, auch seinem Zusammenhang nach, nichts.\nDenn als Michael am 22.Januar 1973 in das Kinderkrankenhaus\nFO eingeliefert wurde, \"handelte es sich um ein\nsterbendes Kind\", bei dem am 23.Januar 1973 um 4.50 Uhr der\nTod eingetreten ist (UA S.16). Lediglich bei der Angeklagten\nFREE hat das Schwurgericht mit dem Morgen des 21.Januar\n1973 einen genauen Zeitpunkt festgestellt, zu dem sie mit\nder Möglichkeit rechnete, daß ihr Sohn sterben könnte\n(UA S.18). Bei einem so geringen Zeitabstand bis zu seinem\nTod versteht es sich angesichts des Zustandes, in dem\nMichael sich zu dieser Zeit schon befand, nicht von selbst,\ndaß er durch eine einen Tag zuvor einsetzende ärztliche\nHilfe noch hätte gerettet werden können. Bei dem Angeklagten\nHERE hat das Schwurgericht nur festgestellt, ihm sei\nmehrere Tage vor dem Tod des Kindes bewußt geworden, daß\nes an den Folgen der unzureichenden Ernährung und Pflege\nschwer erkrankt sei (UA S.18). Feststellungen darüber, wann\n\n„u.\n\ner damit gerechnet hat oder hätte rechnen müssen, daß\ndie Erkrankung auch zum Tode führen könnte, fehlen.\n\n2. Der gegen den Angeklagten HB ergsangene\nSchuldspruch wegen tateinheitlich begangener Verletzung\n\nder Fürsorgepflicht (§ 170d StGB) ist nicht von dem der\nfahrlässigen Tötung zu trennen. Er unterliegt deshalb\nebenfalls der Aufhebung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann\n\n%\n\n29","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-09/5-str-202-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-09/5-str-202-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.059766+00:00"}}