{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-09-05_5_StR_378_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-09-05","aktenzeichen":"5 StR 378/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 378/75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Heinz K m aus EEE,\ngeboren am 335 in vr am See (Mecklenburg),\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n2, Dieter C m au: Hin,\ngeboren am EB 541 in vB,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und\nauf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. September 1975\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ki\nund CB wird das Urteil des Landgerichts in\nKiel vom 24,Februar 1975, soweit es diese\nAngeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs.4 StPO\nin dem Gesamtstrafenausspruch mit den\nbetreffenden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nKB vwiräa gemäß § 349 Abs.2 StPO als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevisionen zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt\n\nbegründet:\n\n\"Zur Revision des Angeklagten Kg:\n\n1. Der Gesamtstrafenausspruch kann keinen Bestand haben.\n\nWie sich aus den Akten 3 Ls 173/72 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe ergibt (Bd.II\nB1.133 d.A. 3 Ls 173/72), ist die durch Urteil des\nSchöffengerichts Flensburg vom 25.Juni 1973\n(Berufungsurteil des Landgerichts Flensburg vom\n29,Januar 1974; vgl. B1.173 ff und 262 ff d.A.\n\n15 Ls 32/73 StA Flensburg) ausgeworfene Freiheitsstrafe von 6 Monaten in die durch rechtskräftigen\nBeschluß des Amtsgerichts Meldorf vom 6.Januar 1974\ngebildete Gesamtstrafe einbezogen worden. Demgemäß\nwar die Binbeziehung der genannten Strafe in die im\nvorliegenden Verfahren gebildete Gesamtstrafe nicht\nzulässig, was in der Revisionsinstanz von Amts\nwegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 9,190,192;\n20,292,293). |\n\nSonstige den Angeklagten beschwerende Rechtsverletzungen sind nicht erkennbar. Durch den rechtsfehlerhaften Gesamtstrafenausspruch werden auch die\nEinzelstrafen nicht berührt. Da der Beschwerdeführer\ndie allgemeine Sachrüge erhoben hat und die Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils insgesamt erstrebt ist,\n\nist der oben zu II gestellte Antrag gerechtfertigt.\n\nZur Revision des Angeklagten GI:\n\nJedenfalls aus dem Schreiben des Angeklagten vom\n2.März 1975 (Bd.III, 142 d.A.) ist zu schließen, daß\ndie Revision auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkt\nist. Ihr kann der Erfolg nicht versagt werden,\n\nDer Gesamtstrafenausspruch kann keinen Bestand haben.\nWie sich aus den Akten 3 Ls 173/72 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe ergibt (Bd, 1II,153\n\n5%\n\nA\n\nd.A. 3 Ls 173/72) ist die durch Urteil des Amtsgerichts\nlensburg vom 25.Juni 1973 (Berufungsurteil des Land-\n\ngerichts Flensburg von 29.Januar 1974, vel. B1.173 £\n\nund 2562 f der Akten 15 Ls 32/73 StA Flensburg) aus-\n\ngeworfene Freiheitsstrafe von 7 Monaten in die durch\n\nrechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts Meldorf\n\nvom 6.Dezember 1974 gebildete Gesamtstrafe einbezogen\n\nworden.\n\nDemgemäß war die Einbeziehung der genannten Strafe in\ndie im vorliegenden Verfahren gebildete Gesamtstrafe\nnicht zulässig, was in der Revisionsinstanz von Amts\nwegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 9,190, 192;\n20,292,293) .\"\n\nDem hat der Senat nichts hinzuzufügen.\n\nSarstedt Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-05/5-str-378-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-05/5-str-378-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.039631+00:00"}}