{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-09-02_5_StR_411_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-09-02","aktenzeichen":"5 StR 411/75","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 411/75\nZZ 9:75\n\nBUNDESGERICHTSMOF\n\nBERECHTLUSES\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker und Konditor Rodo RB EEE\naus Pe;\n\ndort geboren am ig 19.:2,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n“7\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n2.September 1975 gemäß § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 25.April 1975 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die\nEntziehung der Fahrerlaubnis angeordnet worden\nist. Im übrigen wird die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen. In Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung\nund Entscheidung an eine andere Strafkamnmer des\nLandgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Angriffe der Revision auf den Schuldspruch und den\nStrafausspruch sind offensichtlich unbegründet. Auf die\nSachrüge war lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis\naufzuheben, weil die bisherigen Feststellungen keine\nausreichenden Anhaltspunkte dafür geben, daß der Angeklagte seine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines\nKraftfahrzeuges begangen hat. Nach den Feststellungen ist\nes möglich, daß der Angeklagte, solange er das Kraftfahrzeug\nführte, nur einverständliche sexuelle Handlungen mit der\nZeugin CE beabsichtigte. Zu solchen Handlungen ist\nes denn auch gekommen, nachdem der Angeklagte in einer\nSeitenstraße beim Volkspark Wilmersdorf angehalten hatte;\n\"Beide küßten sich wieder mit Zungenschlag\" (UA S.10). Die\nUrteilsfeststellungen lassen demnach die Annahme zu, daß\nder Angeklagte den Plan, Gewalt anzuwenden, erst faßte, als\nsich die Zeugin nach dem Küssen weitergehende sexuelle\nHandlungen des Angeklagten verbat. Hat es sich so verhalten,\n\n- 3 -\n\n-3-\n\ndann stand die Vergewaltigung nicht in dem vom Gesrtz\nvorausgesetzten Zusammennang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges (§ 69 Abs.1 Satz 1 StGB; vgl. BGISt 22,328).\nEtwas anderes würde gelten, wenn der Angeklagte das Kraftfahrzeug nach der Vergewaltigung zur Flucht benutzt hätte;\nden Feststellungen ist hierfür Jedoch nichts zu entnehmen.\n\nSarstedt Schmidt Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-02/5-str-411-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-02/5-str-411-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.950046+00:00"}}